Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221653/12/Kl/Rd

Linz, 20.06.2000

VwSen-221653/12/Kl/Rd Linz, am 20. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.9.1999, GZ: 100-1/16-330090946, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.6.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L Gastronomie- und Handels GesmbH zu verantworten, dass - wie aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L, festgestellt wurde - Sie zumindest am 6.2.1999, 5.20 Uhr (Kontrollzeitpunkt) den oa Gaststättenbetrieb, in der Betriebsart eines Cafes (Cafe "At") im Standort Linz, entgegen den Bestimmungen des § 152 Abs.3 GewO 1994 idgF noch offen gehalten und 8 Gästen, die Getränke konsumierten, das weitere Verweilen im Lokal gestattet haben, obwohl die Sperrstunde für das Lokal mit 4.00 Uhr festgelegt ist.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z9 iVm § 152 Abs.3 GewO 1994 idgF iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1978 idF LGBl.Nr. 19/1993 begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 idgF eine Geldstrafe von 2.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der verhängten Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 2.200 S."

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S (29,07 €), zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.9.1999, GZ: 100-1/16-330090946, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z9 iVm § 152 Abs.3 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1993 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L Gastronomie- und Handels GesmbH zu verantworten hat, dass - wie aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Organen der BPD Linz, WZ L, festgestellt wurde - er zumindest am 6.2.1999, 5.20 Uhr (Kontrollzeitpunkt) den oa Gaststättenbetrieb, in der Betriebsart eines Cafes (Cafe "A") im Standort Linz, entgegen den Bestimmungen des § 152 Abs.3 GewO 1994 idgF noch offen gehalten und 8 Gästen, die Getränke konsumierten, das weitere Verweilen im Lokal gestattet hat, obwohl die Sperrstunde für das Lokal mit 4.00 Uhr festgelegt ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass weder Getränke ausgeschenkt noch kassiert wurden, weil die zwei Kellner lediglich mit Abrechnungen und den üblichen Aufräumarbeiten beschäftigt waren. Die weiteren Personen im Lokal seien Freunde bzw Bekannte der beiden Kellner gewesen. Die Eingangstür war versperrt und die Rollos heruntergelassen. Von der Erstbehörde sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Letztlich sei die verhängte Strafe überhöht.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.6.2000, zu welcher der Rechtsvertreter und der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge RI C (BPD Linz, WZ L) erschienen sind. Der Zeuge H wurde ordnungsgemäß geladen und ist nicht erschienen. Von einer weiteren Ladung und Einvernahme wurde von den Parteien einvernehmlich Abstand genommen; dieser ist nicht mehr beim Bw beschäftigt. Der ebenfalls geladene Zeuge RI H hat sich entschuldigt, hinsichtlich seiner Erinnerung aber auf die Angaben in der Anzeige verwiesen.

4. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Am 6.2.1999 wurde vom einvernommenen Zeugen eine Kontrolle im Lokal Cafe "A" in Linz durchgeführt und um 5.20 Uhr festgestellt, dass das Lokal noch geöffnet ist und 8 Gäste sich im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten. Im Lokal befanden sich zwei Kellner, wobei einer Getränke ausschenkte und auch kassierte. Es herrschte normaler Gastbetrieb, zumal die Gäste noch Gläser vor sich hatten und Getränke konsumierten und auch Getränke ausgeschenkt wurden. Die Kellner sind ihrer normalen Arbeit nachgegangen. Dabei handelte es sich nicht um Aufräumarbeiten oder Abrechnungen.

Dies stützt sich insbesondere auf die Aussage des einvernommenen Zeugen, welcher unter Wahrheitspflicht stand. Wenn sich der Zeuge aufgrund der verstrichenen Zeit auch nicht mehr über Details erinnern konnte, so bestätigte er die Angaben in seiner Anzeige und konnte diese Angaben als glaubwürdig darlegen. Auch gab er glaubwürdig an, dass bei Aufräumarbeiten und Abrechnungen eine Anzeige nicht erstattet werde. Weiters konnte der Zeuge glaubwürdig darlegen, dass es sich nicht nur um Kellner handelte, sondern um einen ganz gewöhnlichen Gastbetrieb. Die Aussagen entsprachen im Übrigen auch der Lebenserfahrung. Der einvernommene Zeuge machte auch deutlich, dass er bei seiner Kontrolle darauf achtete, dass noch normaler Gastbetrieb herrschte, also dass Kellner servieren oder abkassieren, sodass eine Verwechslung der Gäste mit sonstigem Personal nicht möglich war. Auch wurde die Rechtfertigung des Bw anlässlich seiner Betretung nicht widerlegt, wonach er selbst zugab, dass es etwas länger geworden sei und er die Strafe zahlen werde.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 152 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von vom 25.2.1993, mit der die Sperrzeiten-Verordnung 1978 geändert wird, LGBl.Nr. 19/1993, wurde die Sperrstunde für Cafe mit 04.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 06.00 Uhr gemäß § 1 Abs.1 lit.c der Verordnung festgelegt.

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Gemäß § 368 Z9 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperr- und Aufsperrstunden nicht einhält.

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes, dass das Lokal geöffnet war, und 8 Gäste Getränke konsumierten und ihnen daher das Verweilen auf den Betriebsflächen gestattet war, wurde der objektive Tatbestand der Sperrstundenüberschreitung nach den obzit. Bestimmungen eindeutig erfüllt. Die Überschreitung hat der Bw auch subjektiv zu vertreten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist es ohne weiteres anzunehmen, sofern dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Zur Sorgfaltspflicht des Gewerbetreibenden bzw des gewerberechtlichen Geschäftsführers zählt, dass er für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge trägt. Dazu zählt auch die Pflicht, entweder selbst Sorge zu tragen oder aber ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften gewährleistet. Indem der Bw aber zum Tatzeitpunkt selbst im Lokal anwesend war und aber für das rechtzeitige Räumen des Lokals und für die Einhaltung der Sperrstunde nicht Vorsorge getroffen hat und auch nicht einmal behauptet hat, dass er zB das Wachzimmer angerufen hätte, um die Sperrstunde zu machen, hat der Bw auch subjektiv die Tat zu verantworten. Andererseits gab der Bw unmittelbar bei seiner Betretung auch zu, dass "es etwas länger geworden ist", also dass die Sperrstunde überschritten wurde.

5.3. Dem Vorbringen, dass es sich bei den anwesenden Personen um Privatpersonen bzw Kellnerpersonal handelte, konnte hingegen nicht gefolgt werden. Während der Bw nicht unter Wahrheitspflicht steht, stehen seinen Angaben die Aussagen des einvernommenen Zeugen entgegen, der einwandfrei den Eindruck eines normalen Gastbetriebes hatte. Andererseits hat der Bw jene Personen nicht namentlich benannt, um sie zu befragen, und die Berufungsbehauptungen zu bekräftigen. Erkundungsbeweise waren aber vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

5.4. Zur verhängten Geldstrafe ist auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß § 19 VStG sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Strafbemessungsgründe Bedacht genommen hat. Weil sich die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, ist sie sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Wenn auch die belangte Behörde von durchschnittlichen geschätzten persönlichen Verhältnissen ausgegangen ist, so ist zwar aufgrund der auch dem Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Vorakten ein Einkommen von etwa insgesamt 14.500 S netto/Monat zu Grunde zu legen. Aber auch dieses Gehalt ist nicht geeignet, den ohnehin schon geringen Strafbetrag herabzusetzen. Vielmehr ist die festgelegte Strafe erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auch um generalpräventiv zu wirken. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass die Sperrstunde um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten wurde, also in erheblichem Ausmaß, sodass die mit der Bestimmung geschützten Interessen, wie zB Nachbarschutz, geordnete Gewerbeausübung, Arbeitnehmerschutz udgl. in erheblichem Maße beeinträchtigt waren. Ein weiterer Milderungsgrund trat nicht hervor. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

5.5. Zur Spruchkorrektur ist auszuführen, dass diese im Grunde der Bestimmung des § 44a VStG erforderlich war. Danach hat der Spruch zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat,

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Das angefochtene Straferkenntnis weist in der Präambel die als erwiesen angenommene Tat in konkretisierter Form und so wie sie innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in der Strafverfügung vorgeworfen wurde, auf, enthält aber formal unter der Überschrift "Spruch" den konkretisierten Tatvorwurf nicht mehr. Es war daher diesbezüglich eine Berichtigung vorzunehmen. Gleichzeitig war die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG richtig zu zitieren. Gleiches gilt für die angewendete Strafnorm. Eine Änderung des Tatvorwurfes sowie der verhängten Strafe ist damit nicht verbunden.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, wonach der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Sperrstundenüberschreitung, Verweilen, Sorgfalt, Verschulden

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