Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221666/4/Ga/Fb

Linz, 04.04.2000

VwSen-221666/4/Ga/Fb Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R F in L gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 1999, GZ: 100-1/16-330095467, betreffend einen Strafausspruch ohne Schuldspruch, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

In dem von der belangten Behörde gegen den Berufungswerber wegen Übertretung der Linzer Marktordnung geführten Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschuldigte, wie aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt hervorgeht, die gegen ihn erlassene, als Verfolgungshandlung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist tauglich gewesene Strafverfügung vom 4. Oktober 1999 beeinsprucht, wodurch sie zur Gänze (auch mit ihrem Schuldspruch) außer Kraft getreten ist.

Irgendwelche Ermittlungsschritte des daraufhin einzuleiten gewesenen ordentlichen Verfahrens sind in der Aktenlage nicht dokumentiert. Die belangte Behörde schloss das ordentliche Strafverfahren sogleich mit dem vorliegend angefochtenen, als 'Straferkenntnis' bezeichneten Bescheid ab.

Einen Abspruch in der Sache selbst, das ist der mit der Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber erhobene Vorwurf, er habe in bestimmter Weise die Linzer Marktordnung übertreten, hat die belangte Behörde damit jedoch nicht herbeigeführt. Der angefochtene Bescheid enthält, zumindest in der dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Fassung, keinen Schuldspruch, sondern nur die spruchmäßige Verfügung (§ 44a Z3 VStG), dass über den Berufungswerber eine Strafe (500 S / 12 Stunden) - kostenpflichtig - zu verhängen gewesen sei. Wofür der Berufungswerber mit Strafübel belegt wurde, erfuhr er nur aus dem Vorspruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides. Eine andere Deutung lässt die Ausdrücklichkeit der inhaltlichen und formalen Gestaltung des Bescheides rechtlich nicht zu.

Dieses offenbar aus Versehen unvollständige, jedoch insoweit nicht sanierbare Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung vom Oö. Verwaltungssenat aus der Rechtsordnung zu eliminieren. Die Einstellung des Strafverfahrens war hingegen nicht auszusprechen; der schlichten Aufhebung kommt diesfalls auch keine materielle Einstellungswirkung zu (vergleichbar der Konstellation bei Aufhebung eines von einer unzuständigen Strafbehörde erlassenen Straferkenntnisses).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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