Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221678/5/Kl/Rd

Linz, 22.03.2000

VwSen-221678/5/Kl/Rd Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Hannes Ö, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.12.1999, Ge96-147-1999-HE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.12.1999, Ge96-147-1999-HE, wurde über Frau Irmtraud S, als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft mbH, eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 verhängt, weil sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Speditions GesmbH mit Sitz in B zu verantworten hat, dass am 12.10.1999 die mit rechtskräftigem Bescheid der BH Wels-Land vom 13.4.1999, Ge20-64-1997/P, genehmigte Betriebstankstelle auf dem Betriebsareal der Firma S GesmbH in G, betrieben bzw in betriebsbereitem Zustand vorgefunden wurde, obwohl die unter Spruchteil I Abschnitt A des vorzitierten Bescheides in gewerbetechnischer Sicht vorgeschriebenen Aufträge nicht erfüllt waren.

2. Dagegen wurde vom eingangs zitierten Bw bei der BH Wels-Land telefonisch am 5.1.2000 Berufung erhoben und mit Eingabe vom 20.2.2000 dahin ergänzt, dass der Erlass der Strafverfügung beantragt werde, weil alle Auflagenpunkte erledigt seien.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Hingegen wurde schriftlich das Parteiengehör gewahrt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs.4 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat (§ 63 Abs.5 AVG).

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden, und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

4.2. Sowohl die telefonische Berufung als auch der Berufungsschriftsatz wurden nicht von der Beschuldigten als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht. Der Bw ist nicht Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Er hat sohin keine Berechtigung zur Einbringung einer Berufung. Eine entsprechende Vollmacht zur Parteienvertretung wurde von ihm nicht geltend gemacht und es wurde auch eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.3.2000 liegt eine schriftliche Vollmacht für das Verwaltungsstrafverfahren nicht vor. Soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich ist, wurde einmal die S T GesmbH in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.1998 betreffend ein Betriebsanlagenverfahren vertreten. Keine Vollmacht liegt für die S S vor. Die Berufung war daher schon mangels einer Berufungslegitimation des Bw als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist aber entscheidungswesentlich, dass aufgrund der Bestimmung des § 51 Abs.3 VStG die telefonische Einbringung einer Berufung im Verwaltungsstrafgesetz nicht vorgesehen ist, sondern dass abweichend von der regelmäßig schriftlich einzubringenden Berufung diese auch mündlich während des Parteienverkehrs bei der Behörde einzubringen gewesen wäre. Nach der Aktenlage wurde auch darauf von der belangten Behörde hingewiesen. Es war daher die telefonisch eingebrachte Berufung unzulässig, weshalb auch dieser Umstand zu einer Zurückweisung der Berufung führen musste (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Bd.II, Manz, S. 448 E.2 mN). Hingegen ist die schriftliche Eingabe vom 20.2.2000 verspätet, weil die 14tätige Berufungsfrist, gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses (am 3.1.2000) bereits am 17.1.2000 abgelaufen ist.

Im Übrigen wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 64a Abs.1 AVG idFd Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nunmehr auch berechtigt ist, eine Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. Einer Berufungsvorlage hätte es daher nicht bedurft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

keine telefonische Berufung, unzulässig

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