Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221683/2/Ga/Mm

Linz, 22.05.2001

VwSen-221683/2/Ga/Mm Linz, am 22. Mai 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H T A, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 10. März 2000, Zl. Ge96-88-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. März 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 152 Abs.3 und § 368 Z9 GewO iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1978 idF LGBl. 19/1993 für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm angelastet, er habe es als Gewerbetreibender zur verantworten, dass am 6. Dezember 1998 den Gästen in seinem in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" geführten Gastlokal "C S" in G, der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 05.50 Uhr gestattet worden sei, obwohl Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten seien und während dieser Sperrzeit Gästen weder der Zutritt noch das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet werden dürfe. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 368 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die dagegen erhobene, lückenhafte Feststellungen der Strafbehörde einwendende und, daraus ableitend, tatseitig bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den bezughabenden Verfahrensakt erwogen:
 
Begründend stützte die belangte Behörde die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme auf die Anzeige des GP vom 10. Dezember 1998 einerseits und auf die Aussagen der beiden zeugenschaftlich vernommenen Barkeeper andererseits.
Mit dem Einwand, dass die Ergebnisse dieser Ermittlungsschritte den Tatbeweis nicht zu stützen vermögen und daher sein Rechtfertigungsvorbringen zu Unrecht als Schutzbehauptung verworfen worden sei, ist der Berufungswerber im Recht. Dies aus folgenden Gründen:
Das im Berufungsfall tatseitig entscheidende Sachverhaltselement, dass nämlich (einer unbestimmten Anzahl von) Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 05.45 Uhr gestattet worden sei, kann schon der Anzeige nicht als unmittelbare Wahrnehmung der Gendarmerieorgane, sondern nur als Schlussfolgerung aus bestimmten Beobachtungen entnommen werden. Dabei haben die Beamten das Lokal nicht betreten, aber auch nicht die näheren örtlichen Umstände ihrer Beobachtungsposition geschildert und auch keine jener Personen befragt, die von ihnen als aus dem Lokal kommend beobachtet (und unerläutert als "Gäste" gewertet) wurden.
Im Hinblick auf den insofern dürftigen (entgegen der Darstellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als Nachweis daher nicht ohne weiteres tauglichen) Anzeigeninhalt wäre dessen Bekräftigung durch die Zeugeneinvernahme der Meldungsleger naheliegend gewesen. Nach der Aktenlage unterblieben diese jedoch. Hingegen wurden die Barkeeper H und P als Zeugen vernommen und deren Aussage von der belangten Behörde als "eindeutig" gewertet. Dieser Würdigung vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht beizutreten. So können weder den Zeugenladungen noch dem Vernehmungsprotokoll 'H' (vom 14.4.1999) Hinweise auf ein konkretes Beweisthema entnommen werden. Welcher Sachverhalt als Vernehmungsgrundlage dem Zeugen "vermittelt" wurde, blieb dunkel. Die Aussage des Zeugen Sascha P fehlt - offenbar versehentlich - im vorgelegten Strafakt überhaupt. Das zum Zeugen Richard H protokollierte Ergebnis selbst lässt nicht erkennen, zu welchem konkreten Vorfall die Vernehmung geführt wurde. Insbesondere liegt nur eine pauschale Zeugenschilderung betrieblicher Vorgänge und Praktiken vor, die nicht einmal Schlussfolgerungen auf den hier maßgeblichen konkreten Tatsachverhalt zulässt.
 
Die belangte Behörde hat im Zuge der Berufungsvorlage keine weiteren Belastungsbeweise zur Verteidigung des Straferkenntnisses beantragt.
 
Aus allen diesen Gründen war festzustellen, dass der Tatsachverhalt auf die Ermittlungsergebnisse laut Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit gestützt werden durfte. Konnten aber Zweifel am Tatsachverhalt nicht ausgeräumt werden, war in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.
 
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

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