Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221684/2/Ga/Mm

Linz, 22.05.2001

VwSen-221684/2/Ga/Mm Linz, am 22. Mai 2001

DVR.0690392
E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H T A, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 10. März 2000, Zl. Ge96-89-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. März 2000 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 152 Abs.3 und § 368 Z9 GewO iVm § 1 Abs.1 lit.c der Sperrzeiten-Verordnung 1978 idF LGBl. 19/1993 für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm angelastet, er habe es als Gewerbetreibender zur verantworten, dass am 20. Dezember 1998 13 Gästen in seinem in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" geführten Gastlokal "C S" in G, der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 06.00 Uhr gestattet worden sei, obwohl Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" von 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten seien und während dieser Sperrzeit Gästen weder der Zutritt noch das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet werden dürfe. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 368 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die dagegen erhobene, lückenhafte Feststellungen der Strafbehörde einwendende und, daraus ableitend, tatseitig bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den bezughabenden Verfahrensakt erwogen:
Begründend stützte die belangte Behörde die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme auf die Anzeige des GP G vom 20. Dezember 1998 einerseits und auf die Aussagen der beiden zeugenschaftlich vernommenen Barkeeper andererseits.
 
Mit dem Einwand, dass die Ergebnisse dieser Ermittlungsschritte den Tatbeweis nicht zu stützen vermögen und daher sein Rechtfertigungsvorbringen zu Unrecht als Schutzbehauptung verworfen worden sei, ist der Berufungswerber im Recht. Dies aus folgenden Gründen:
Das im Berufungsfall tatseitig entscheidende Sachverhaltselement, dass nämlich Gäste der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 6.00 Uhr gestattet worden sei, kann schon der Anzeige nicht als unmittelbare Wahrnehmung der Gendarmerieorgane, sondern allenfalls nur als Rückschluss aus einer bestimmten Beobachtung entnommen werden. Aus der Anzeige geht nur hervor, dass um 06.15 Uhr - somit schon außerhalb der Sperrzeit - das Lokal geöffnet gewesen sei bzw. um 06.15 Uhr 13 Gäste im Lokal gewesen seien und an der Bar Getränke konsumiert hätten. Ein solcher Sachverhalt aber wäre nach den Umständen dieses Falles nicht tatbestandsmäßig. Ausgehend von jener Anzeige wäre daher die spruchgemäße Ausführung, dass 13 Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen "bis 06.00 Uhr" gestattet worden sei, aktenwidrig einerseits und, sofern aus einem Rückschluss gewonnen, unbegründet andererseits. Die belangte Behörde gibt begründend nämlich nur an, es sei vorliegend die Sperrzeitenübertretung aufgrund der "vorgenannten Gendarmerieanzeige" erwiesen. Darauf allein jedoch durfte die belangte Behörde den Beweis eben so wenig stützen wie auf die gänzlich wortident auch in diesem Fall (so wie schon in den zu den Zahlen VwSen-221685-2000 und 221683-2000 protokollierten Fällen) zum sicheren Nachweis der angelasteten Sperrzeitenübertretung ungeeignet gewesenen Zeugenaussagen der beiden Barkeeper (wobei die Aussage des Zeugen S P dem hier von der belangten Behörde vorgelegten Strafverfahrensakt gleichfalls fehlt).
Die belangte Behörde hat im Zuge der Berufungsvorlage keine weiteren Belastungsbeweise zur Verteidigung des Straferkenntnisses beantragt.
 
Aus allen diesen Gründen war festzustellen, dass der Tatsachverhalt auf die Ermittlungsergebnisse laut Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit gestützt werden durfte. Konnten aber Zweifel am Tatsachverhalt nicht ausgeräumt werden, war in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum