Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221689/14/Kon/Pr

Linz, 31.10.2000

VwSen-221689/14/Kon/Pr Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn R. T., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. B., Dr. J. B., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 28.3.2000. Ge96-11-2000-Tp, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993, Ge-900-1992, Punkt 2 der Auflagen, für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz des § 367 GewO 1994 eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden) verhängt.

Der, der Strafe zu Grunde liegende Schuldspruch enthält neben der Anführung des Betriebsanlagenstandortes, des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und dessen Auflagepunkt 2 sowie der Ergebnisse der Lärmmessung zum Tatzeitpunkt 20.8.1999 nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben somit nicht dafür Sorge getragen, dass der zweite Satz der oben angeführten Bescheidauflage eingehalten wurde, da die Musikanlage so eingestellt war, dass der untere Frequenzbereich bei den Bassfrequenzen am 28.8.1999 um 13 dB, am 30.10.1999 um 21 dB, am 26.11.1999 zwischen 4,8 und 7,8 dB sowie am 12.2.2000 zwischen 12 und 14 dB überschritten wurde."

Was das zunächst zu prüfen gewesene Vorliegen der objektiven Tatbestandsmäßigkeit betrifft, führt diesbezüglich die belangte Behörde begründend aus, dass die Nichteinhaltung der Bescheidauflage durch die vorgenommenen Messungen als erwiesen anzusehen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser mit jeweils näherer Begründung Verletzung der Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur zitierten Gesetzesstelle darlegt (vgl. 29.3.1994, 93/04/0255, 3.9.1996, 95/04/0209, 18.6.1996, 96/04/0008 ua), wird dadurch, dass § 367 Z25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes.

Der im gegenständlichen Verfahren relevante zweite Satz des Auflagenpunktes 2 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993, Ge-900-1992-11/93, lautet:

"Es ist im Sinne des vorzitierten Gutachtens darauf zu achten, dass die Bassfrequenzen beim Equalizer einen gewissen unteren Frequenzbereich im Sinne der Diagrammvorstellung des Gutachtens nicht unterschreiten dürfen."

Als entscheidungsrelevant ist aufzuzeigen, dass die gegenständliche Auflage dem Verpflichteten zwar das Unterschreiten einer gewissen Bassfrequenz verbietet, jedoch im Widerspruch hiezu dem Beschuldigten im Tatvorwurf das Überschreiten der Bassfrequenzen angelastet wird.

Aus diesem Grunde vermag der vorliegende Tatvorwurf schon seinem Wortlaut nach (Überschreiten) nicht den dem Beschuldigten angelasteten Straftatbestand zu erfüllen.

Ein von der Annahme eines offenbar auf Versehen beruhenden Schreibfehlers im Sinne des § 62 Abs.4 AVG geleitetes Auswechseln des Ausdruckes "überschreiten" auf "unterschreiten" konnte im gegenständlichen Fall keinesfalls in Betracht gezogen werden, würde sich doch damit ein unzulässiges Auswechseln des Sachverhaltes zu Lasten des Beschuldigten verbinden.

Da nach dem Wortlaut des Tatvorwurfes vielmehr davon auszugehen ist, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Auf die in der Berufungsverhandlung aufgetretenen Bedenken, was die Klarheit der gegenständlichen Auflage im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a Z1 VStG betrifft (siehe hiezu VwGH 23.4.1991, 88/04/0029, 18.6.1996, 96/04/0008 ua), einzugehen, war daher entbehrlich.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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