Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221697/5/Kl/Rd

Linz, 29.06.2000

VwSen-221697/5/Kl/Rd Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.5.2000, Ge96-114-1999-Re, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 10 und 13 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.5.2000, Ge96-114-1999-Re, wurde über Herrn S eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z5 GewO 1994 verhängt, weil er zumindest am 10.8.1999 in Ausübung des näher bezeichneten Gewerbes in T auf Grundstück Nr. und Grundstück Nr., KG A, näher beschriebene zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge abgestellt und somit eine wegen einer möglichen Gefährdung des Lebens oder Gesundheit von Arbeitnehmern, Angehörigen oder Nachbarn, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer genehmigungspflichtige Betriebsanlage errichtet und betrieben hat, ohne jedoch im Besitz einer hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein.

2. Dagegen wurde Berufung durch die W, eingebracht und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe angefochten. Es wurde die Aufhebung des Bescheides, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 13.6.2000, VwSen-221697/2/Kl/Rd, die W aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und gleichzeitig auf die Folgen der nicht fristgerechten Behebung des Mangels (Zurückweisung als unzulässig) hingewiesen.

Weil die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Partei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist der im Straferkenntnis genannte Beschuldigte.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Die Berufung wurde nicht vom Beschuldigten eingebracht, sondern von der W als Interessensvertretung. Diese stellt keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person dar (laut Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes zu GZ 600.127/23-V/2/98 ist zu entnehmen, dass sich die berufsmäßige Parteienvertretung aus dem Berufsrecht ergibt). Eine Spezialbestimmung ist im Wirtschaftskammergesetz nicht vorhanden. Die W ist in der Aufzählung des obigen Rundschreibens nicht genannt. Es gelten daher die allgemeinen Regeln, nämlich dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde zur Behebung dieses Mangels unter Fristsetzung aufgefordert und gleichzeitig die Rechtsfolge der Zurückweisung für den Fall einer nicht fristgerechten Mängelbehebung angekündigt. Eine Mängelbehebung hat nicht fristgemäß (bis 26.6.2000) stattgefunden, sondern es wurde eine Vollmacht erst am 27.6.2000 im Wege der Telekopie eingebracht.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine rechtzeitige Behebung des Formgebrechens bewirkt, dass das Anbringen als rechtzeitig eingebracht gilt.

Erfolgt die Behebung des Formgebrechens verspätet, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrages auszugehen. Eine Zurückweisung hat dann zu erfolgen, wenn eine Frist versäumt wurde (Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 165, Anm. 15 und S. 177, E.33b).

Es war daher die (nicht fristgerechte) Mängelbehebung im laufenden Verfahren - durch Anerkennung der Bevollmächtigung der W ab dem Vollmachtsnachweis - zu berücksichtigen, aber die Vermutung der rechtzeitigen mängelfreien Einbringung der Berufung gilt nicht.

Es war daher gemäß § 13 Abs.3 AVG wegen nicht rechtzeitig erfolgter Mängelbehebung die Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Wirtschaftskammer, berufsmäßige Parteienvertretung, Mängelbehebung, Fristversäumnis

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