Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221702/2/Kon/Pr

Linz, 09.11.2000

VwSen-221702/2/Kon/Pr Linz, am 9. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R. G., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.6.2000, Ge96-74-11-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Als Gewerbeinhaber des freien Gewerbes mit dem Wortlaut ‚Sägergewerbe' im Standort K. haben Sie zu vertreten, dass die nachstehend angeführten Auflagepunkte des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp, zumindest bis zum 23.9.1999 (Überprüfung des gegenständlichen Sägewerkbetriebes) nicht eingehalten wurden:

  1. Auflage Nr.4:
  2. Sämtliche elektrische Anlagen sind im Sinne der einschlägigen ÖVE-Vorschriften auszuführen und instand zu halten, wobei darauf hingewiesen wird, dass holzbearbeitende Betriebe feuergefährdete Räume haben und daher nach den Sondervorschriften für diese Räume auszuführen sind. Die Schutzmaßnahmen sind unter Einhaltung der Vorschrift ÖVE EN1, Teil 1/1975, auszuführen. Die Betriebsanlage ist mit einer Blitzschutzanlage nach den geltenden Vorschriften ÖVE-E 49/1960 i.d.F. des Nachtrages ÖVE-E 49a/1963 auszustatten. Die fachgerechte Installation der Elektroinstallation ist durch Attest des auszuführenden Elektrounternehmens nachzuweisen.

  3. Auflage Nr.6:
  4. Die Antriebsmotoren sind betriebstechnisch den Arbeitsmaschinen anzupassen, wobei auf die von der Herstellerfirma hingewiesene Überlastbarkeit Rücksicht zu nehmen ist. Alle Maschinen dürfen stets nur dann betrieben werden, wenn sie mit den ihrem System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind. Gegen die Annahme unzulässig hoher Berührungsspannungen sind alle Maschinen in geeigneter Weise abzusichern.

  5. Auflage Nr.15, 2. Satz:
  6. Dieselmotorisch angetriebene Transportfahrzeuge dürfen in der Sägehalle, Spänebunker oder im Sägekeller nicht garagiert werden. Hiefür ist ein eigener brandbeständiger Raum mit flüssigkeitsdichtem Boden und brandhemmenden Raumabschlüssen vorzusehen.

  7. Auflage Nr.18:
  8. Verkehrs- und Arbeitsbereiche, die mehr als 60 cm über dem angrenzenden Niveau situiert sind, sind mit 1,0 m hohen Geländern abzusichern und bei Gefahr von darunter befindlichen Personen mindestens 10 cm hohen Fußscheuchen zu versehen.

  9. Auflage Nr.19:
  10. Niveauunterschiedliche Ebenen verbindende Stiegen sind mit 1,0 m Geländern abzusichern.

  11. Auflage Nr.20:

Sämtliche Traufen mit darunter befindlichen Arbeitsbereichen sind mit Schneefangrechen auszustatten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.4 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp.
  2. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.6 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp.
  3. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.15 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp.
  4. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.18 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp.
  5. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.19 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp.
  6. § 367 Ziff.25 Gewerbeordnung 1994 (GewO. 1994), BGBl.Nr.194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Auflagepunkt Nr.20 des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen der Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass unter anderem die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungs-strafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Es reicht dabei nicht aus, im Schuldspruch den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren. Dies bedeutet, dass der Tatvorwurf das konkrete Tatverhalten des Beschuldigten zu enthalten hat.

Diesem in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als bei keinem der angeführten Fakten zu entnehmen ist, aufgrund welchen Tatverhaltens (Tun oder Unterlassen) der Beschuldigte gegen die inkriminierten Auflagenpunkte verstoßen hat. Der Hinweis im Tatvorwurf, dass die jeweiligen Auflagepunkte nicht erfüllt sind, stellt keine ausreichende Tatumschreibung dar. Dieser Mangel bewirkt, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten insoweit beeinträchtigt wird, als er nicht in die Lage versetzt wird, auf den konkreten, das jeweilige Tun oder Unterlassen betreffenden Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können.

Die belangte Behörde hat zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die konkreten Unterlassungen des Beschuldigten, die zu den angelasteten Auflagenverstößen führten, dargelegt. So stellt die belangte Behörde in der Begründung beispielsweise fest, dass in Bezug auf Auflagenpunkt 4 ein Attest über die fachgerechte Ausführung der Elektroinstallationen nicht vorlag oder bezüglich Auflagepunkt 6, dass die Ketten- und Riemengetriebe beim Gatter nur teilweise gesichert waren. Dies alles hätte aber im Schuldspruch angefochten werden müssen.

Da das angefochtene Straferkenntnis erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, konnte dessen Begründung nicht mehr zur Spruchsanierung herangezogen werden. Festgestellt wird, dass auch in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen dem Beschuldigten kein konkretes Tatverhalten (Tun oder Unterlassen) vorgehalten wurde.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Im Tatvorwurf ist das konkrete Tun oder Unterlassen demzufolge die eine individuelle Norm bildende Bescheidauflage verstoßen wird im Tatvorwurf anzuführen bzw. darzustellen.

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