Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221703/4/Kon/Pr

Linz, 28.08.2000

VwSen-221703/4/Kon/Pr Linz, am 28. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J. B., Dr. J. H., Mag. B. T., E., gegen den Ermahnungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.4.2000, GZ: 502-32/Kn/14/00a, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Behörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid wurde laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein dem Berufungswerber am 21.4.2000 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 4046 zugestellt.

Demnach begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 5.5.2000. Die dagegen erhobene Berufung wurde aber erst laut im Akt erliegenden Kuvert mit Poststempel am 16.5.2000 zur Post begeben und ist daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebracht.

Dieser Sachverhalt wurde mit h. Schreiben vom 17.7.2000, VwSen-221703/2/Kon/Pr, dem rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu innerhalb zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine behauptete Ortsabwesenheit von der Abgabestelle 4040 Linz, Michael-Heinisch-Straße 8, durch Anbieten geeigneter Beweise glaubhaft zu machen wäre.

Dieses laut Poststempel am 19.7.2000 dem Rechtsfreund des Berufungswerbers zugegangene Schreiben des h. Verwaltungssenates wurde bis dato nicht beantwortet, sodass für den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Berufungswerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hatte Kenntnis erlangen können.

Demzufolge ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.4.2000 auszugehen. Da demnach die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 5.5.2000 geendet hätte, erweist sich die erst am 16.5.000 eingebrachte Berufung als verspätet und war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Unabhängig davon, dass aufgrund dieser Sachlage dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Sachentscheidung verwehrt gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass das Institut des verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG bei Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung findet. Auf die Bestimmung des § 370 Abs.2 GewO 1994 wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum