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VwSen-221705/2/Ga/Km

Linz, 02.02.2001

 

VwSen-221705/2/Ga/Km Linz, am 2. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S C, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 2000, Ge96-72-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Mai 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in der Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten KEG, Sitz in L, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass der von dieser Gesellschaft im angegebenen Standort geführte Gastgewerbebetrieb zumindest in der Zeit von 1. Jänner bis 9. Februar 1998 nach Vornahme einer - zufolge bestimmt angeführter Umstände - genehmigungspflichtigen, jedoch gewerbebehördlich nicht genehmigten Änderung dieser Betriebsanlage - Einbau einer Ölheizungsanlage anstelle der gemäß näher angegebenen Hoheitsakt konsentierten Festbrennstoff-Heizanlage - eben durch das Befeuern dieser Ölheizungsanlage betrieben worden sei.

Dadurch habe er § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Vorliegend ist nicht die objektive Tatbestandsmäßigkeit strittig - der Berufungs-

werber stellt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht sowohl die Bewilligungspflichtigkeit als auch den konsenslosen Betrieb der Ölheizungsanlage außer Streit - und strittig ist weiters nicht, dass der Berufungswerber sogleich, nachdem ihm der Umstand der fehlenden Bewilligung bekannt gemacht wurde, den Betrieb dieser Anlage eingestellt hat. Bekämpft wird nur die, im übrigen von der belangten Behörde einlässlich im Sinne des § 60 AVG (§ 24 VStG) begründete Annahme der subjektiven Tatbestands-

mäßigkeit (der persönlichen Zurechenbarkeit der Rechtsverletzung). Diesbezüglich billigt die belangte Strafbehörde dem Berufungswerber zwar guten Glauben zu, sie relativiert diesen Befund allerdings mit dem - hier dem Grunde nach zutreffenden - Rückgriff auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führt aus:

"Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen."

Dem stellt der - nach dem überwiegenden Eindruck aus der gesamten Aktenlage durchaus rechtstreue - Berufungswerber die besonderen (von der belangten Strafbehörde im Vorlagebericht nicht beeinspruchten) Fallumstände gegenüber, indem er ausführt:

"Daß die ursprünglich vorhandene gewerberechtlich genehmigte Feststoffheizungsanlage von einer der Vorpächterinnen, Frau B G, mit Wissen und Zutun der damaligen Hauseigentümerin, Frau A D, gegen Ende der Sechzigerjahre, also vor 28 Jahren (!), auf eine Ölfeuerungsanlage umgebaut worden und dadurch ein konsensloser Zustand entstanden ist, war mir zum Zeit-

punkt des Eingehens des Untermietverhältnisses vom 22.5.1997 bzw. der tatsäch-

lichen Übernahme des Mietobjektes nicht bekannt und mußte mir auch nicht bekannt sein. Im Gegenteil, ich durfte nach meinem Dafürhalten darauf vertrauen, daß alles mit dem Mietobjekt gewerberechtlich seine Richtigkeit hat. Aus welchem Grund hätte ich hier Zweifel haben oder Verdacht schöpfen sollen, zumal eine Ölfeuerungsanlage einerseits nichts außergewöhnliches ist und diese (so der optische Eindruck) schon länger bestanden - es gehen meiner Gesellschaft etliche (5) Vorpächter voraus - haben muß.

Dazu kommt noch, daß u.a. im Beisein des Hauseigentümers und eines Verant-

wortlichen der Brauerei Eggenberg im Juli 1997 das zu mietende Objekt von mir besichtigt worden ist und zwar auch der Keller und die Heizanlage. Keiner der daran Beteiligten, immerhin darunter ein praktizierender Jurist, hatte hier Bedenken - kein Wunder, weil damals niemand um die näheren Umstände wußte - woher hätte ich solche haben und bei der Behörde Nachschau halten müssen, noch dazu, als mit diesen Dingen nicht so sehr vertrauter und mit sprachlichen Problemen kämpfender Ausländer!"

Und weiter:

"Von meiner Gesellschaft wurde das gegenständliche Objekt, wie schon darge-

legt, seit 22.5.1997 angemietet. Bis 31.12.1997 war J W gewerberechtlicher Geschäftsführer und sind die mir angelasteten Verstöße nicht in meinen Zuständigkeitsbereich gefallen. Ganz abgesehen von obiger Argumentation, die meines Erachtens auch Herrn W zu entlasten vermag, konnte ich jedenfalls darauf vertrauen, daß er bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1997 - immerhin über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr - sich dieser Sache annimmt und überprüft, ob in unserem Betrieb alle Anlagen, gleich welcher Art immer, nicht konsenslos betrieben werden. Ich habe von ihm nie in puncto Heizung derartiges gehört - was mich auch in Anbetracht der konkreten Situation nicht wundert - und konnte daher mit Fug und Recht davon ausgehen, daß in rechtlicher Hinsicht alles in Ordnung ist. Auch nach seinem Ausscheiden hatte ich bis zum 9.2.1998 nicht die geringsten Anhaltspunkte, die auf eine nicht bewilligte Anlage im Rahmen des Gaststättenbetriebes hingewiesen hätten.

Darüberhinaus verweise ich darauf, daß in strafrechtlicher Hinsicht gegen mich wegen § 180 ff StGB wegen Umweltbeeinträchtigung ermittelt worden ist. Dieses Verfahren wurde am 10.11.1998 gemäß § 90 (1) StPO eingestellt, weil offensichtlich auch die Anklagebehörde der Ansicht war, daß mir in Zusammenhang mit der aufge-

tretenen Ölverschmutzung weder Vorsatz noch anderweitiges Verschulden zur Last fällt."

Und schließlich:

" Darüberhinaus ist auch noch auszuführen, daß ich mich ja - entgegen der rechtsirrigen Argumentation im Straferkenntnis - nicht auf Unkenntnis der einschlä-

gigen Verwaltungsvorschriften berufen habe. Ich habe nur - wie ich meine, zu Recht - in meiner Rechtfertigung darauf hingewiesen, daß es mannigfache Gründe gibt, die mich glauben lassen konnten, daß für die gegenständliche Ölfeuerungsanlage eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt, sodaß ich nicht gehalten war, dies gesondert zu überprüfen."

Diese schuldseitige, immerhin mit konkreten Behauptungen (vgl. VwGH 27.5. 1999, 99/02/0001, 0003) untermauerte Verantwortung des Berufungswerbers kann aus dem Strafverfahrensakt der belangten Behörde nicht widerlegt werden. Auch kann ihr weder Lebensnähe noch Plausibilität von vornherein abgesprochen werden. Dies alles in gewogener Betrachtung würdigend hält das erkennende Mitglied für erwiesen, dass für den Berufungswerber gerade nicht jene spezifische Zweifelslage angenommen werden durfte, welche die von der belangten Behörde bezogene Judikatur als Voraussetzung für eine im Rahmen zumutbarer Sorgfaltsübung gebotene Behördenanfrage benennt.

Davon aber ausgehend, stellt der Oö. Verwaltungssenat als im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG hinreichend glaubhaft gemacht fest, dass dem Berufungswerber an der Verletzung der oben bezeichneten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb wie im Spruch zu erkennen und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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