Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221712/4/Kon/Pr

Linz, 18.12.2000

VwSen-221712/4/Kon/Pr Linz, am 18. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau R. H., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. M. S., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.8.2000, Ge96-48-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Als verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle erweist sich eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Zufolge § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. im Akt erliegenden Rückschein (RSa) der Beschuldigten durch Hinterlegung (§ 17 Abs.1 Zustellgesetz) am Postamt G. zugestellt. Die ab diesem Tag zu laufen begonnene Rechtsmittelfrist hätte demnach mit Ablauf Donnerstag, den 31.8.2000 geendet. Die gegenständliche Berufung wurde aber lt. Poststempel erst am 5.9.2000 und sohin verspätet bei der Post aufgegeben.

Der aufgezeigte Umstand wurde der Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Insbesondere sollte der Beschuldigten dabei Gelegenheit gegeben werden, Umstände vorzubringen, denen zufolge sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können.

Mangels einer (diesbezüglich) fristgerechten Stellungnahme der Beschuldigten liegen für den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte von der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung aufweist, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte.

Aus den dargelegten Gründen war daher ohne auf das Berufungsvorbringen in der Sache eingehen zu können, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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