Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221717/14/Le/Km

Linz, 23.11.2000

VwSen-221717/14/Le/Km Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Ing. H K, P 25, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.1998, GZ: 502-32/Kn/We/51/98b, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 8.000 S (entspricht  581,38 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.1998 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen zweier Übertretungen der Gewerbeordnung, und zwar in Verbindung mit Auflagenpunkt 12. des Bescheides des Bürgermeisters vom 17.4.1996, GZ: 501/S960073b, und Auflagenpunkt 6. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.8.1992, GZ: 501/S-6001/91a, zwei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je sechs Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fertigteilwerk Ing. K Gesellschaft mbH. & Co KG, Linz, zu vertreten, dass in der Betriebsanlage in L, F 7,

  1. in der Zeit vom 10.3.1997 bis 9.3.1998 die im oben zitierten Bescheid vom 17.4.1996 unter Punkt 12. angeführte Auflage (die im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben wurde) und
  2. am 19.3.1998 die im gewerbebehördlichen Bescheid vom 13.8.1992 unter Punkt 6. angeführte Auflage (die im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben wurde) nicht eingehalten worden sei.

Aufgrund mehrerer Wohnsitzveränderungen des Beschuldigten konnte dieses Straferkenntnis erst am 20.9.2000 zugestellt werden.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 4.10.2000, die rechtzeitig beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht wurde.

In der Begründung führte der Berufungswerber nur aus, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben bzw. diese nicht vertreten zu müssen. Er beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat übermittelte dem Bürgermeister der Stadt Linz die Berufung, die dieser - ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen - mit dem gesamten Verwaltungsakt wiederum dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegte.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 21.11.2000 zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der Erstbehörde teilnahm. Weiters wurde der Jurist der Gewerbebehörde, Herr Dr. B P als Zeuge gehört.

Der Berufungswerber, der die per Post zugestellte Ladung zur Verhandlung persönlich entgegengenommen hatte, nahm an der Verhandlung nicht teil. Am Tag vor der Verhandlung war von der Firma -B- und Errichtungs GmbH in Linz, P 25, ein nicht unterschriebenes Telefax an den Unabhängigen Verwaltungssenat abgesandt worden, in dem "über Ersuchen" mitgeteilt wurde, dass Herr Ing. H K plötzlich erkrankt und bettlägrig sei und deswegen an der Verhandlung am 21.11.2000 nicht teilnehmen könne. Darin wurde auch mitgeteilt, dass die Angelegenheit so komplex sei, dass er auch keinen Vertreter entsenden könne. Er werde sich nach Genesung sofort melden, um einen neuen Termin zu vereinbaren.

3.2. Bei der Verhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der nunmehrige Berufungswerber war zur Tatzeit (und ist es noch immer) gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fertigteilwerk Ing. K Gesellschaft mbH. & Co KG in Linz.

Mit dem Bescheid vom 17.4.1996, GZ: 501/S960073b, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Hohldielen-fertigungsanlage erteilt. In der Auflage 12. wurde Folgendes aufgetragen:

"12) Die Produktionshalle ist durch die Herstellung von flüssigkeitsdichten Schwellen am Ende der Entwässerungsbahnen zur Deckenfertigung abflusslos auszugestalten."

Die Gewerbebehörde des Magistrates der Stadt Linz überprüfte die Einhaltung unter anderem dieses Auflagenpunktes mehrmals, und zwar am 10.3.1997 und am 9.3.1998. Dabei wurde festgestellt, dass nicht nur nicht diese Schwelle nach wie vor fehlte, sondern auch, dass eine mit Betonfertigteilen überdeckte Grube ausgehoben worden war, die der zentralen Versickerung des aus der Halle ausfließenden Zementschlammes diente.

Der Zeuge Dr. P gab an, dass durch den ständig ausfließenden Zementschlamm der bisher unbefestigte Boden vor der Halle bereits betoniert erschien.

Er schloss aus, für die Erfüllung dieses Auflagenpunktes die bescheidmäßig festgesetzte Frist erstreckt zu haben mit der Begründung, dass die Errichtung dieser Schwelle für den nunmehrigen Berufungswerber ein leichtes gewesen wäre, da diese Schwelle einfach aus Beton errichtet hätte werden müssen, was den Berufungswerber beinahe nichts gekostet hätte.

Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes wurde der Bescheid der Gewerbebehörde vom 13.8.1992 verlesen. Mit diesem waren Herrn Ing. H K als Ergänzung zur gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für eine Großformplatten-erzeugungshalle im Standort L, F 7, zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden. In der Auflage 6. wurde Folgendes vorgeschrieben:

"6) Die Lagerung sämtlicher wassergefährdender Flüssigkeiten hat innerhalb einer ausreichend dimensionierten, flüssigkeitsdichten, medienbeständigen und vor Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne zu erfolgen. Das Auffangvolumen muss dem Inhalt des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch 75 % der maximal gelagerten Flüssigkeitsmenge entsprechen."

Wie dem Überprüfungsbericht vom 19.3.1998, welcher vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. A S erstellt worden war, zu entnehmen ist, war die Betonauffangwanne zum Überprüfungszeitpunkt stark beschädigt. Über dieser Betonauffangwanne wurden drei Stück jeweils 1.000 l fassende einwandige Kunststofftanks sowie vier Stück teilbefüllte 200 l fassende Blechfässer gelagert. Der Sachverständige bezeichnete die Auffangwanne als unterdimensioniert. In einem während der Verhandlung mit ihm geführten Telefonat gab er an, dass diese Wanne damals etwa 500 l gefasst hatte.

Neben der Auffangwanne befand sich auch noch ein etwa 1.000 l fassender Kunststoffbehälter mit Schalungsöl, mehrere 50 l fassende Fässer mit Motor- und Hydrauliköl sowie ein 200 l Blechfass mit Restmengen diverser, beim Ortsaugenschein am Betriebsgelände verteilt vorgefundenen Kleingebinden.

Der Zeuge Dr. P schloss aus, dass hinsichtlich der Erfüllung dieser Auflage dem Berufungswerber die Erfüllungsfrist erstreckt wurde und zwar deshalb, weil hier eine Gewässergefährdung größeren Ausmaßes zu befürchten war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 40.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Zur Berufung und zur Nichtteilnahme an der Verhandlung:

Die Berufung des Herrn Ing. K enthielt als Begründung lediglich den folgenden Satz: "Ich habe die mir angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, bzw. nicht zu vertreten."

Die Berufung ist daher nicht begründet. Nach der letzten Novelle zum AVG berechtigt dieser Mangel jedoch nicht (mehr) zur Zurückweisung der Berufung, sondern ist dem Einschreiter die Behebung des Mangels aufzutragen.

Dies wurde mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung getan. Der Berufungswerber übernahm diese Ladung persönlich, erschien jedoch zur Verhandlung nicht. Stattdessen kam am Vorabend ein Telefax einer Firma -B- und Errichtungs GmbH in L, P 25, aus dem hervorging, dass Herr Ing. K plötzlich erkrankt und bettlägrig sei und deswegen nicht an der Verhandlung am 21.11.2000 teilnehmen könne. Es findet sich auch der Hinweis darauf, dass die Angelegenheit so komplex sei, dass er keinen Vertreter entsenden könne.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren war jemals davon die Rede, dass sich der Berufungswerber durch die Firma -B- und Errichtungs GmbH vertreten lassen wollte bzw. dass er von dieser Firma vertreten werde. Es fehlte auf dem Telefax auch eine Unterschrift und kann daher persönlich niemandem zugeordnet werden.

Eine telefonische Nachfrage bei dieser Firma ergab am 21.11.2000, dass ein Mitarbeiter (Herr H) am Vortag über Auftrag seines Chefs, Herrn S, das gegenständliche Schreiben formuliert und an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt hatte. Herr H konnte keine Auskunft darüber geben, ob der Berufungswerber bei dieser Firma tätig ist oder unter der Adresse P 25 wohnt; dies obwohl er Herrn K nach eigener Aussage persönlich kennt.

Diese Mitteilung über die angebliche Krankheit des Berufungswerbers ist somit rechtlich nicht bedeutsam. Sie hätte, um wirksam werden zu können, der Unterschrift des Berufungswerbers oder eines ausgewiesenen Vertreters bedurft.

Aufgrund des bereits von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und weiters aufgrund der bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gewonnenen Ergebnisse steht - auch bei einer amtswegigen Prüfung über das Berufungsvorbringen hinaus - fest, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Seine persönliche Vernehmung war angesichts dieser Ermittlungsergebnisse zur Wahrheitsfindung nicht mehr erforderlich.

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass die beiden Bescheide der Gewerbebehörde, nämlich jener vom 13.8.1992 und jener vom 17.4.1996, jedenfalls hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Auflagenpunkte 6. bzw. 12. rechtskräftig und vollstreckbar waren. Überprüfungen durch die Gewerbebehörde ergaben zu den angeführten Zeitpunkten, dass diese Auflagenpunkte nicht erfüllt waren, weil die flüssigkeitsdichte Schwelle nie ausgeführt wurde. Weiters steht fest, dass bei der Überprüfung am 19.3.1998 wassergefährdende Flüssigkeiten in erheblichen Mengen entgegen der Auflage 6. des Bescheides vom 13.8.1992 außerhalb einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne gelagert wurden sowie die Auffangwanne für die oberhalb gelagerten Flüssigkeiten bei weitem nicht ausreichend dimensioniert und überdies beschädigt war. Diese Feststellungen traf der wasserbautechnische Amtssachverständige des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Ing. A S. Es kann einem Sachverständigen auf diesem Spezialgebiet sehr wohl zugemutet werden, dass er die ausreichende Dimensionierung einer derartigen Auffangwanne bzw. deren offensichtliche Unterdimensionierung verlässlich schätzen kann. Das Fehlen der zahlenmäßigen Angabe der geschätzten Lagermenge ist daher unbeachtlich.

Somit ist die Verletzung dieser beiden Auflagenpunkte sowohl von ihrer rechtlichen Seite als Grundlage in den genannten Bescheiden als auch ihre Nichtverwirklichung in der Betriebsanlage, die dennoch in Betrieb gegangen war, beweismäßig abgesichert.

4.4. Zum Verschulden:

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind gemäß § 370 Abs.2 GewO Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschriften (die solche Ungehorsamsdelikte darstellen) kein Verschulden trifft.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer trifft ihn die Nichteinhaltung dieser Auflagen als Verschulden. Es ist ihm vorzuwerfen, dass er sich um die Einhaltung der Auflagen nicht gekümmert hat, obwohl er die Bewilligungsbescheide konsumiert hatte und obwohl er von der Behörde bei Lokalaugenscheinen schon auf die Einhaltung der Auflagen hingewiesen worden war. Daher ist Verschulden zumindest in Form des bedingten Vorsatzes anzunehmen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Strafbemessung war gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 im Strafrahmen bis zu 30.000 S vorzunehmen.

In Anbetracht der immerhin elf einschlägigen Vormerkungen und der vorsätzlichen Begehung der Übertretungen konnte auch bei einem geringen Einkommen des Berufungswerbers eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht in Betracht kommen, sondern waren diese aus general- und spezialpräventiven Gründen in der festgesetzten Höhe zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall Geldstrafen in Höhe von insgesamt 40.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 8.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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