Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221725/7/Le/Km

Linz, 19.12.2000

VwSen-221725/7/Le/Km Linz, am 19. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. H K, P 25, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.9.2000, GZ 0-2-5/1-9832151c, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.9.2000 wurde der Berufungswerber wegen vier Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit (näher bezeichneten) Auflagen des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.4.1996, GZ 501/S960073b, mit vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 11 Tagen und 14 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafen zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, telegraphisch, im Wege der Telekopie oder während der Amtsstunden mündlich beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, p.A. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Präsidialamt, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde lt. Rückschein am 5.10.2000 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz zugestellt.

2. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 31.10.2000 Berufung erhoben; dieses Schreiben hat er am 1.11.2000 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben. Die Berufung war an die Berufungsbehörde adressiert, wo sie am 16.11.2000 einlangte.

3. Die Berufung wurde der Erstbehörde zur allfälligen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw. zur Aktenvorlage vorgelegt.

Die Erstbehörde hat den Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

3.1. Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Berufung wahrscheinlich verspätet eingebracht wurde.

Daher wurde der Berufungswerber mit dem h. Schreiben vom 28.11.2000 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen; für den Fall, dass er einen Zustellmangel oder dergleichen geltend machen wolle, wurde er eingeladen, auch gleich entsprechende Beweise dafür anzubieten. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird, wenn er innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgeben sollte.

3.2. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber laut Rückschein am 1.12.2000 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Berufungswerber keine Stellungnahme abgegeben.

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

4.2. § 17 Abs.1 Zustellgesetz bestimmt Folgendes:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."

"(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte."

Die Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz soll verhindern, dass Strafverfahren ihr Ziel schon deshalb verfehlen, weil der Empfänger die für ihn bestimmten Schriftstücke einfach nicht annimmt bzw. hinterlegte Sendungen nicht abholt.

Wenn sich allerdings ein Berufungswerber auf einen Zustellmangel beruft, so erfordert es seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Ergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe dazu VwGH vom 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A; 12.2.1980, 895/78 u.v.a.).

Umso mehr gilt diese Rechtslage, wenn der Berufungswerber, wie im gegenständlichen Fall, überhaupt keine Stellungnahme abgibt.

Durch die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 5.10.2000, an welchem Tage das Schriftstück auch erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, wurde die Berufungsfrist in Gang gesetzt. Es wäre dem Bestraften frei gestanden, binnen zwei Wochen ab Zustellung, sohin bis zum 19.10.2000, Berufung einzubringen.

Tatsächlich aber brachte er seine Berufung erst am 1.11.2000 ein, indem er den Brief der Post übergab.

Damit aber wurde die Berufung außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist bedeutet, dass das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.9.2000 rechtskräftig und somit unanfechtbar und (grundsätzlich) unabänderbar geworden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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