Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221743/2/Le/La

Linz, 16.01.2001

VwSen-221743/2/Le/La Linz, am 16. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J K, F 6, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H und Mag. W B, L Straße 11, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.12.2000, Zl. Ge96-180-1998-Poe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 (entspricht  29,07 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.12.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden kurz: GewO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheits-strafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "J K Gesellschaft mbH" mit Sitz in H zu vertreten, dass eine (näher bezeichnete) Betriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche gewerbliche Genehmigung zumindest am 6.4.1998 und am 14.4.1998 betrieben wurde, indem am Betriebsareal im Bereich der Schottergrube Abbruchmaterial (im Wesentlichen Asphalt und Beton) mittels eines Löffelbaggers mit aufmontierter Brechzange sowie einer Brecheranlage aufbereitet und weiters dieses aufbereitete Material (im Ausmaß von mehreren 100 m³) zum Wiederverkauf auf dem Betriebsareal gelagert worden sei, wodurch eine Gefährdung von Personen (Kunden, Gewerbetreibender) durch die Brecheranlage sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (im Folgenden näher bezeichnet) nicht auszuschließen gewesen wäre.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.12.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, es wäre unrichtig, dass für die ausgeübte betriebliche Tätigkeit eine gesonderte gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Nach längerer Verfahrensdauer sei für die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.6.2000 die Bewilligung nach § 29 AWG erteilt worden, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Durch diese Bewilligung nach § 29 AWG seien auch die von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden Aspekte abgedeckt und wäre daher keine weitere gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich. Es sei daher der Tatbestand nicht erfüllt. Ausdrücklich wurde auch bestritten, dass den Berufungswerber ein Verschulden trifft. Er habe die erforderlichen behördlichen Genehmigungen beantragt. Die Frage, ob dies in einem konzentrierten Verfahren nach § 29 AWG möglich sei, wäre letztlich von der hiefür zuständigen Behörde zu entscheiden gewesen. Hier läge ein nicht von ihm zu vertretender Rechtsirrtum vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Gemäß § 366 Abs.1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81); ...

Nach § 81 Abs.1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Die Erstbehörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend dargelegt, worin sie eine mögliche Gefährdung der in § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen erblickte, nämlich in der Gefährdung von Personen durch die Brecheranlage sowie in der nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern.

Es ist auch vom Berufungswerber nicht angezweifelt worden, dass zur Wahrung dieser Interessen eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, die ohne Zweifel vor der tatsächlich durchgeführten Änderung einzuholen gewesen wäre.

An diesem Erfordernis einer gewerbebehördlichen Genehmigung vor der Inbetriebnahme der Änderung kann auch der Umstand nichts ändern, dass mehr als zwei Jahre später unter anderem für diese Anlage mit Bescheid vom 13.6.2000 eine Bewilligung des Landeshauptmanns auf der Rechtsgrundlage des § 29 AWG erteilt worden ist. Dies deshalb, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs.2 AWG die (nach § 29 Abs.1 AWG erteilte) Genehmigung die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen ersetzt. Nach dem ersten Satz des § 29 Abs.2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs.1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, ... rechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Daraus ist abzuleiten, dass mit der Bewilligung des Landeshauptmanns vom 13.6.2000 nicht nur die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung dieser Anlage erteilt wurde, sondern auch die (erforderliche) gewerbebehördliche Genehmigung.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Als Inhaber einer Gewerbeberechtigung und Betreiber einer Betriebsanlage musste dem Berufungswerber bekannt sein, dass er vor dem Vorliegen einer behördlichen Bewilligung die genehmigte Betriebsanlage nicht hätte abändern dürfen oder in abgeänderter Form betreiben dürfen. Das Wissen um eine derart grundlegende Vorschrift muss von jedem Betriebsanlagenbetreiber erwartet werden, weshalb ein Rechtsirrtum nicht anzunehmen ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

In Anbetracht des Umstandes, dass ein Betriebsanlagenbetreiber wissen muss, dass jede Änderung der Betriebsanlage vor Durchführung der Änderung einem behördlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat. Dies wird auch dadurch bestärkt, dass er selbst auf das jahrelange Genehmigungsverfahren verweist; aus diesem hätte er bereits erkennen müssen, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist.

In Anbetracht des Strafrahmens von bis zu 50.000 S bewegt sich die verhängte Strafe ohnedies im untersten Bereich, weshalb eine weitere Herabsetzung aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht kam.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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