Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221745/2/Gu/Pr

Linz, 29.01.2001

VwSen-221745/2/Gu/Pr Linz, am 29. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.12.2000, Ge96-126-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2 Z3, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 367 Z25 und § 370 Abs.2 GewO 1994; Bescheid der BH Braunau vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, Auflagepunkt 1.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Rechtsmittelwerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der N. Transport GesmbH für schuldig erkannt, es verantworten zu müssen, dass diese in der Zeit vom 1.7. bis 17.9.2000 eine Betriebstankstelle im Standort St. P., betrieben habe, ohne dass eine Lärmschutzwand errichtet worden ist, welche Errichtung durch den Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, in der Auflage 1, vorgeschrieben worden ist.

In der Eingabe vom 27.12.2000, welche als Berufung anzusehen ist, bekämpft der Beschuldigte den Vorwurf, dass sein Verhalten strafbar sei, weil beim Lokalaugenschein vom 27.10.1998 vereinbart worden sei, dass eine Lärmschutzwand nur auf Verlangen von Herrn Dipl.-Ing. E. V. errichtet werden muss, sofern dies von ihm bis zum 31.12.1999 schriftlich verlangt werde. Dies sei jedoch bis heute nicht geschehen. Um den Konflikt aber zu bereinigen, werde die Lärmschutzwand gerade errichtet und stehe kurz vor der Fertigstellung.

Aus der Eingabe hervorleuchtend begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und im Übrigen der Sachverhalt klar gegeben ist, konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Demnach bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die Betriebstankstelle in der in Rede stehenden Zeit betrieben wurde und zur vorgeworfenen Tatzeit die Lärmschutzwand nicht errichtet war, sondern erst im Nachhinein an die Errichtung dieser Lärmschutzwand geschritten wurde.

Er vermeint aber, dass das Vertrauen auf eine Vereinbarung beim Lokalaugenschein vom 27.10.1998 schuldausschließend sei.

Dazu ist zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die gewerbetreibende GesmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, hat den Betriebsanlagenbescheid vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, zugestellt erhalten, in dessen Text die Genehmigung der Änderung der mit Bescheid der BH Braunau vom 2.11.1995, Ge20-22-1995, gewerberechtlich genehmigten Produktions- und Lagerhalle, sowie Büro auf bestimmt angeführten Grundstücken in St. P., durch die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Transportunternehmens mit Werkstätte, Freiwaschplatz, Waschhalle und Betriebstankstelle enthalten ist und in welchem unter Punkt 1 der Auflagen ausdrücklich angeführt ist, dass die Betriebsanlage befund- und projektsgemäß inklusive der vorgesehenen Lärmschutzwand auszuführen und zu betreiben ist.

Daraus musste der gewerberechtliche Geschäftsführer aufgrund seiner Sorgfaltspflicht ersehen, dass diese Pflicht ohne Vorbehalt bzw. Willenserklärung des Nachbarn auferlegt wurde und kann er sich nicht mit gutem Grunde auf mangelndes Verschulden oder auf einen unverschuldeten Irrtum berufen.

Auch die nachträgliche Einsicht, die obliegende Pflicht zu erfüllen und die Inangriffnahme der Vorkehrung, mochten die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens bzw. der Unterlassung nicht zu rechtfertigen. Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen und wird diesbezüglich ergänzend auf die Ausführungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der in der Unterlassung verkörperte Unrechtsgehalt war nicht atypisch und auch das Verschulden nicht geringfügig, zumal einem durchschnittlich, sorgfältigen Gewerbetreibenden die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines von ihm vertretenen Unternehmens angelegen sein müssen. Insofern war für ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 VStG kein Raum.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Nichtbeachtung einer Auflage einer Gewerbebehörde trägt gemäß § 367 Abs.1, Einleitungssatz GewO 1994 in Geld bis zu 30.000 S.

Im Hinblick auf das mittlere Gewicht des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens und unter Bedachtnahme auf das unwidersprochen gebliebene geschätzte Monatseinkommen von 40.000 S und einem Vermögen von 5 Millionen Schilling, unter Einbeziehung des Umstandes, dass weder ein strafmildernder noch ein straferschwerender Umstand vorlag, konnte daher der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit 10 % ausgeschöpft hat.

Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Da in der Gesamtsicht der Berufung ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft den Rechtsmittelwerber die Pflicht, den gesetzlich vorgegebenen Hebesatz von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Vertrauen auf eine Vereinbarung mit dem Nachbarn entgegen dem Wortlaut eines Betriebsanlagenbescheides wirkt nicht schuldausschließend.

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