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VwSen-221774/2/Kl/Rd

Linz, 19.02.2002

VwSen-221774/2/Kl/Rd Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dr. S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.5.2001, Ge96-4-8-2001-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 (Berufung gegen das Strafausmaß) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro (entspricht 6.880,15 S), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden, herabgesetzt.

Die Strafnorm nach § 44a Z3 VStG hat zu lauten: § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro (entspricht 688,02 S); zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.5.2001, Ge96-4-8-2001-Brot, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S (726,73 Euro), Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm §§ 81 Abs.1 und 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. S GesmbH, welche im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmittel und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengelmittelgesetz unterliegen, beschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II" im Standort L, ist, zu verantworten hat, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge20-123-6-1997/P vom 18.3.1998 genehmigte gewerbebehördliche Betriebsanlage in der weiteren Betriebsstätte in O, ohne die erforderliche Genehmigung geändert worden ist, indem am 27.12.2000 um 10.30 Uhr, anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, dass im gewerbebehördlich genehmigten Lagerraum hinter dem Verkaufsraum mitten unter diversen Verkaufsartikeln und leeren Schachteln die näher angeführten Mengen von näher angeführten pyrotechnischen Gegenständen gelagert waren, ohne dass hiefür die erforderliche behördliche Betriebsanlagengenehmigung vorlag. Eine derartig große Menge von pyrotechnischen Artikeln ist geeignet, beim Abbrand das Leben oder die Gesundheit der näher angeführten Personen zu gefährden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht. Der Schuldspruch blieb unbekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafe keinesfalls schuldangemessen sei. Der Bw sei unbescholten und sei das Verschulden nur als gering anzusehen, zumal der Bw infolge personeller Probleme in einer anderen Filiale kurzfristig überlastet gewesen sei und deshalb seiner Sorgfaltspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen habe können. Auch sei die Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich, sondern könne mit einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Es wurde die Herabsetzung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert.

Es war daher entsprechend dieser Bestimmung die Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z3 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zu berichtigen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine erhebliche Verletzung der Sorgfaltspflichten des Bw als Gewerbeinhaber und Betreiber der Betriebsanlage zu Grunde gelegt. Sie hat die Unbescholtenheit als mildern und keine Erschwerungsgründe gewertet. Die persönlichen Verhältnisse hat sie mangels Angaben durch den Bw mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

Diesen Ausführungen kann nicht entgegengetreten werden. Auch kamen im Berufungsverfahren keine Erschwerungsgründe hinzu. Allerdings ist festzustellen, dass der Bw geständig ist und das volle Geständnis daher als weiterer Milderungsgrund (iSd § 34 Z17 StGB) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. Auch zeigt der Bw Reue. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß von 500 Euro herabgesetzt werden. Diese Strafe ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Insbesondere war sie aber auch insofern gerechtfertigt, als mit der gegenständlichen Lagerung von gefährlichen Gegenständen ein hohes Gefährdungspotenzial für Menschen gegeben war und daher die Tat dem in der Norm zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt entspricht.

Auch befindet sich der herabgesetzte Strafbetrag im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Eine weitere Herabsetzung war nicht mehr gerechtfertigt.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, also auf 50 Euro (entspricht 688,02 S), (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Reue, Geständnis, Milderungsgründe

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