Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221792/3/Kon/Pr

Linz, 07.02.2002

VwSen-221792/3/Kon/Pr Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung der Frau R. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.8.2001, Ge96-122-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 726,73 Euro (entspricht 10.000 Schilling), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 168 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm (Z3 § 44a VStG) zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994".

Der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs.2 VStG) vermindert sich auf 72,67 Euro (entspricht 1.000 Schilling).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin Frau R. H. (im Folgenden: Bw) gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (1.090,09 Euro), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen, verhängt.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S (109,01 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die Bw bereits wiederholt wegen Ausübung des gebundenen Gastgewerbes in der Betriebsart "Bar" rechtskräftig bestraft worden sei und ihr daher die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hätte bewusst gewesen sein müssen. Es wäre daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen gewesen, welche als straferschwerender Umstand zu werten gewesen wäre.

Strafmildernde Umstände lägen nicht vor.

Die verhängte Strafe sei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und sei auf die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 50.000 S, Vermögen von 500.000 S, Nichtvorliegen von Sorgepflichten) Bedacht genommen worden.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages begründe sich in der bezogenen Gesetzesstelle.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten und sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtenden Berufung bringt die Bw unter Hinweis auf die angewandte Strafnorm der GewO 1994 und die objektiven Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG begründend im Wesentlichen vor, dass das Ausmaß der gegen sie verhängten Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S überzogen sei und das Fünffache der im Vorjahr gegen sie verhängten Geldstrafen wegen des gleichen Deliktes betrage.

Die von der Strafbehörde geschätzten Verhältnisse entsprächen nicht den Tatsachen; verfügte sie nämlich über ein monatliches Nettoeinkommen von 50.000 S, würde sie das gegenständliche Straferkenntnis rechtskräftig werden lassen. Tatsächlich sei es aber so, dass sie aufgrund des Schließungsbescheides kein Einkommen mehr erziele, sondern Verluste zu verbuchen seien.

Die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes am 13. und am 22.4.2001 ändere daran nichts; die über sie verhängte Geldstrafe käme mangels Erzielung von Einkünften und mangels jeglichen Vermögens einer Primärarreststrafe gleich, weil sie auch Ratenzahlungen erst dann leisten könnte, wenn die geforderte Gewerbeberechtigung vorläge und sie den Betrieb wieder aufnehmen könne.

Die Bw beantragt in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung, die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 6.000 S zu reduzieren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Artikel 44 Z5, BGBl. I Nr. 136/2001).

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Nur, wenn die Strafzumessung unter - auch nur teilweiser - Außerachtlassung dieser Strafzumessungskriterien erfolgt, kann ihr diesfalls gesetzeswidrige Ermessensausübung angelastet werden.

Zu Recht wurden von der belangten Behörde einschlägige Strafvormerkungen als straferschwerend gewertet. Zu folgen ist auch ihrer Begründung, was das Vorliegen der Schuldform des Vorsatzes betrifft, wie auch dessen Wertung als weiteren straferschwerenden Umstand.

Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz dennoch vorgenommene Herabsetzung des Strafausmaßes erfolgte im Wesentlichen im Hinblick darauf, dass, wie die Bw soweit glaubwürdig und nachvollziehbar vorbringt, sich ihre Einkommensverhältnisse durch die Schließung des rechtswidrig geführten Gastgewerbebetriebes wesentlich verschlechterten und sie daher das von der belangten Behörde geschätzte Mindesteinkommen in der Höhe von 50.000 S nicht erziele. Diesem Vorbringen können keine in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Anhaltspunkte entgegengehalten werden, denen zufolge sich die von der belangten Behörde geschätzte Einkommenshöhe der Bw in der Höhe von netto 50.000 S, sowie ein Vermögen in der Höhe von 500.000 S als den Tatsachen entsprechend erweisen würden.

Aus diesem Grunde erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass doch von geringeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bw als den von der belangten Behörde geschätzten auszugehen ist.

Einer weiteren Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, insbesondere auf das von der Bw beantragte Ausmaß würden jedoch zum einen der Schutzzweck der Strafnorm, der dem Schutz der befugten Gewerbetreibenden dient, zum anderen dem Präventionszweck der Strafe entgegenstehen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zufolge Artikel 44 Z5 des 2. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I Nr. 136/2001, waren die im Spruch festgesetzten Beträge in Euro vorzuschreiben.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war der Bw kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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