Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221805/10/Le/Km

Linz, 11.02.2002

VwSen-221805/10/Le/Km Linz, am 11. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des O K, P 28, 4 S an der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.1.2001, Ge96-80-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und öffentlicher Verkündung am 7.2.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 43,06 Euro (entspricht 600 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.1.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden kurz: GewO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (218,01 Euro) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) sowie gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH. in seiner Betriebsstätte in S, Hr 108, Anfang 1999 eine Eigentankanlage errichtet und seitdem betrieben, ohne hiefür eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung besessen zu haben. Die Eigentankanlage war vor allem aufgrund ihrer Eignung zur Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 bewilligungspflichtig.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig mündlich vor der Erstbehörde eingebrachte Berufung vom 9.2.2001, mit der ersucht wurde, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass schon die Firma T eine Eigentankanlage in S betrieben hätte und er lediglich den Dieseltank und die Zapfsäule gegen eine neue ausgetauscht hätte. Er hätte sich auch schon um einen Projektanten umgesehen und werde bis Ende des Monats ein Projekt bei der Behörde abgeben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 7.2.2002 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Obwohl sich die Gattin des Berufungswerbers noch wenige Tage vor diesem Termin beim Verhandlungsleiter über die Einzelheiten der Verhandlung erkundigt hatte, nahm dieser an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil; die belangte Behörde war dagegen vertreten.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber in Steinbach an der Steyr ein Baggerunternehmen betreibt und die Betriebsanlage in S als weitere Betriebsstätte verwendet. Dieses Areal hatte der Berufungswerber von der Firma T etwa Anfang 1999 übernommen.

Im Zuge von gewerberechtlichen Überprüfungen kam die Erstbehörde auch zum Unternehmen des Berufungswerbers und stellte fest, dass hier eine Eigentankanlage mit einem Oberflurbehälter und einer Zapfsäule stand, ohne dass dafür jemals um eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht worden war. Nachdem der Berufungswerber mehrere Male versprochen hatte, dafür um die Genehmigung anzusuchen, die sie jedoch nicht eingehalten hatte, leitete die Erstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein, das mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis endete.

Der Vertreter der Erstbehörde gab an, dass mittlerweile um die gewerberechtliche Genehmigung angesucht wurde, dass dieses Ansuchen jedoch mangelhaft geblieben war, sodass eine Bewilligung bis dato nicht erteilt werden konnte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000,--S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 366 Abs.1 Z2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; ....

Nach § 74 Abs.2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

.... 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Bei einer Eigentankanlage in Form eines Oberflurtanks mit etwa 5.000 l Fassungsvermögen ist dieses Kriterium auf jeden Fall gegeben, sodass die Bewilligungspflicht dieser Tankanlage offensichtlich fest steht; nicht einmal der Berufungswerber hat behauptet, dass diese Anlage nicht genehmigungspflichtig sei.

Dadurch, dass der Berufungswerber vor der Errichtung dieser Tankanlage keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung eingeholt hat, hat er den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Auch das Vorbringen, dass schon die Firma T eine Eigentankanlage betrieben hätte und er lediglich den Dieseltank und die Zapfsäule ausgetauscht hätte, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen, da er als Gewerbetreibender bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH. hätte wissen müssen, dass für diese Tankanlage keine Bewilligung vorlag und er daher um eine solche hätte ansuchen müssen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Immerhin wurde durch die konsenslose Errichtung der Tankanlage die Umwelt und das Grundwasser in erheblichem Ausmaß gefährdet und dieser Zustand für eine längere Zeit aufrechterhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt worden war, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 43,06 Euro (entspricht 600 S).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Betriebsanlage ohne Bewilligung errichtet oder betrieben

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