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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221810/2/Kl/Bk

Linz, 11.12.2001

VwSen-221810/2/Kl/Bk Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. November 2001, Ge96-2516-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Einleitungssatz im Spruch zu lauten hat:

"Sie betreiben zumindest seit 1993 bis zum 2.11.2001 in Ausübung Ihres Handelsgewerbes im Standort S, auf den Grundstücken und, KG K, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung und zwar ... ".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S (entspricht 145,35 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.11.2001, Ge96-2516-2001, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000  S, Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 GewO 1994 verhängt, weil er seit zumindest 1993 bis zum heutigen Tage in Ausübung seines Handelsgewerbes im Standort S, auf den Grdst., KG K eine nicht genehmigte gewerbliche Betriebsanlage betreibt und zwar

- in der auf Grdst. stehenden Betriebshalle im ostseitigen Raum im Ausmaß von 15,45 m x 6,40 m eine Flaschenwaschanlage und eine Flaschenabfüllanlage (für Wein), und werden im Freien die Weinkisten mit dem Hochdruckreiniger gewaschen, was geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen und das Grundwasser zu beeinträchtigen;

- in der auf Grdst. stehenden Betriebshalle im mittleren Teil einen Lagerraum (ca. 120 m2) zur Lagerung von Flaschen in Kisten, wobei die erforderlichen Manipulationen geeignet sind, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen;

- im überdachten Durchgang von der Zufahrt zur Flaschenabfüllhalle ein Lager für Leergebinde, wobei die erforderlichen Manipulationen geeignet sind, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft seit Jahren informiert seien und seine Tätigkeit stillschweigend geduldet hätten. Er könne im März 2002 in Pension gehen, allerdings betrage die zu erwartende Pension rund 7.000 S und sei er aufgrund der Höhe der Pension sowie unter Rücksichtnahme auf seinen erst 55-jährigen Bruder, der sonst keine Arbeit mehr bekäme, gezwungen, den Gewerbetrieb noch etwas länger auszuüben. Er habe am 10.9.2001 um die behördliche Bewilligung angesucht und Pläne eingereicht und es sei ihm von der Behörde in Aussicht gestellt worden, dass keinerlei Bedenken zur Erteilung einer Genehmigung vorliegen. Sein Bruder würde grundsätzlich nur vormittags in der Betriebsanlage arbeiten, und das nur fallweise, samstags und sonntags würde nie gearbeitet, sodass es zu keiner Lärmbelästigung kommen würde. Nachmittags werde nur im Geschäft auf einer anderen Parzelle gearbeitet. Weiters verwies der Bw auf die baubehördliche Genehmigung und dass er nicht wissen könne, dass auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich sei, weil er vom Gemeindesekretär nicht darauf hingewiesen worden sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Berufungsverhandlung kann abgesehen werden, weil in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ausreichend ermittelt und wurde in keinster Weise vom Bw bestritten. Danach steht fest, dass am näher angeführten Standort die näher beschriebene Betriebsanlage, nämlich eine Weinkellerei, im angeführten Tatzeitraum betrieben wurde. Hiefür hat der Bw bereits im Jahr 1983 eine baubehördliche Bewilligung erlangt, um eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung wurde nicht angesucht. Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes am 21. September 2000 wurde dem Bw die Einreichung von Projektsunterlagen und Beantragung einer gewerbebehördlichen Bewilligung für den Weinkellereibetrieb bis längstens 1. September 2001 aufgetragen. Mangels Einreichens eines entsprechenden Projektes wurde dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. September 2001 die eingangs umschriebene Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ua die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z5).

4.2. Der im Spruch näher ausgeführte gegenständliche Betrieb einer Weinkellerei stellt zweifelsohne eine gewerbliche Betriebsanlage dar und ist im Hinblick auf vorhandene Nachbarn geeignet, diese zu belästigen. Es ist daher eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, welche aber im Tatzeitraum nicht vorlag. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes angenommen.

Hinsichtlich des Verschuldens geht die belangte Behörde zu Recht von einem Ungehorsamsdelikt aus, dh, dass Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Wenn der Bw in seiner Berufung auf die niedrige Pension sowie die Arbeitssituation seines Bruders hinweist, so vermögen diese Umstände eine Strafbarkeit und ein Verschulden nicht auszuschließen. Darüber hinaus ist auch das Vorbringen, dass der Bw seit 1983 eine baubehördliche Genehmigung besitze und von dem Erfordernis einer gewerbebehördlichen Bewilligung keine Kenntnis hatte, nicht geeignet, ihn zu entschuldigen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es hätte sich daher der Bw bei der zuständigen Behörde vergewissern müssen und sich Kenntnis der Verwaltungsvorschriften verschaffen müssen. Dass er aber bei der Behörde angefragt hätte, hat der Bw nicht behauptet. Vielmehr ist aktenkundig, dass der Bw bereits bei einer Überprüfung im September 2000 auf das Erfordernis einer gewerbebehördlichen Bewilligung hingewiesen wurde und trotz eines Auftrages im Jahr 2001 diesem nicht fristgerecht nachgekommen ist. Es ist daher auch ein Verschulden des Bw erwiesen.

Dass der Bw nun im Grunde der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens um die gewerbebehördliche Bewilligung angesucht hat, kann ihn nicht entlasten.

4.3. Zu den Gründen einer Genehmigungspflicht, nämlich mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers und Lärmbelästigung der Nachbarn ist anzuführen, dass bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen bzw Belästigungen die Genehmigungspflicht begründet. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen usw) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, S 326 RZ 13 mit Judikaturnachweisen).

4.4. Die Spruchberichtigung war iSd § 366 Abs.1 Z2 GewO erforderlich.

4.5. Zur verhängten Strafhöhe hat die belangte Behörde zu Recht auf den gesetzlichen Strafrahmen hingewiesen und dass die konkret verhängte Strafe lediglich 1/5 des Strafrahmens ausmacht. Weiters wurde zu Recht auf die Dauer des genehmigungslosen Betriebes der Betriebsanlage hingewiesen, was einen besonderen Erschwerungsgrund darstellt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung zustehende Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt hätte. Auch der Bw hat keine besonderen Strafbemessungsgründe bzw Milderungsgründe geltend gemacht. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Lärm, Genehmigungspflicht, Weinkellerei, lange Dauer, Strafhöhe

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