Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221814/2/Ga/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-221814/2/Ga/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 15. November 2001, Zl. Ge96-267-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 100 Schilling (entspricht 7,27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.3, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. November 2001 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z35 GewO iVm § 149 Abs.1 GewO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG), der Berufungswerber sei schuldig, er habe es als Gewerbeinhaber und Betreiber des im Standort G 14 bestehenden Gastgewerbebetriebes (verwaltungs-)strafrechtlich zu verantworten, dass am 6. Oktober 2001 in der Zeit von 14.15 bis 14.45 Uhr in diesem Gastge-

werbebetrieb an einen namentlich genannten Gast Alkohol (Schnaps mit Red Bull) ausgeschenkt worden sei, obwohl dieser bereits stark alkoholisiert gewesen sei und durch sein Verhalten und seinen Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb gestört habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, tatseitig bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver-fahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber wendet ein, er hätte am Tattag um 15.45 Uhr, weil er alleine gewesen sei, das Geschirr abgewaschen und der spruchgemäß genannte Gast hätte sich selber ein Getränk ohne Erlaubnis eingeschenkt. Der Berufungswer-

ber beantragt Strafminderung oder (erkennbar) die Aufhebung der Strafe.

Aus der Akteneinsicht geht hervor, dass die belangte Behörde den vom Gendarmerieposten B mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2001 angezeigten und einem Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Beschuldigtenpartei unterzogenen Sachverhalt dem Schuldspruch im Einklang mit der Aktenlage zu Grunde gelegt und nach rechtlicher Beurteilung die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit angenommen hat.

Dem setzte der Berufungswerber ein Vorbringen entgegen, das sich zum einen auf eine vom Schuldspruch gar nicht erfasste Tatzeit bezieht und zum anderen jedoch so wenig konkret ist (so spricht der Berufungswerber undifferenziert von irgendeinem "Getränk", der Schuldspruch jedoch nennt in Übereinstimmung mit der Gendarmerieanzeige "Alkohol [Schnaps mit Red Bull]"), dass dieses so ausgeführte Rechtsmittel insgesamt schon an Mutwillen grenzt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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