Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221819/2/Kl/Rd

Linz, 13.08.2002

VwSen-221819/2/Kl/Rd Linz, am 13. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3.12.2001, GZ 0-2-5/1-0032023d, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"§ 367 Z25 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 idgF iVm

ad 1) Auflagenpunkt 7 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.1986, GZ 501/0-822/85,

ad 2) Auflagenpunkt 8 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.1986, GZ 501/0-822/85,

ad 3) Auflagenpunkt 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.5.1993, GZ 501/0-822/85c, und

ad 4) Auflagenpunkt 3 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.5.1993, GZ 501/0-822/85c."

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 58,12 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3.12.2001, GZ 0-2-5/1-0032023d, wurden über die Bw vier Geldstrafen von je 1.000 S, vier Ersatzfreiheitsstrafen von je 11 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm den jeweiligen Auflagenpunkten der Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25.8.1986 bzw 4.5.1993 verhängt, weil sie es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Inhaberin und Betreiberin des Würstelstandes im Standort L, zu vertreten hat, dass im oa Würstelstand am 10.1.2000

1) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.1986, GZ 501/0-822/85 unter Punkt 7) angeführte Auflage, dass "durch eine geeignete Schalteinrichtung sicherzustellen ist, dass die Lüftungsanlage während der gesamten Betriebszeit in Betrieb ist", nicht eingehalten wurde, indem beim Eintreffen des Amtsorganes des Magistrates Linz die Lüftungsanlage nicht in Betrieb war und der fünfstufige Schalter auf "Null" gestellt war;

2) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.1986, GZ 501/0-822/85 unter Punkt 8) angeführte Auflage, dass "die Fettfangfilter sowie die Aktivkohlefilter in den von der Betriebsdauer und Intensität abhängigen periodischen Zeiträumen zu erneuern und entsprechend zu reinigen bzw zu regenerieren sind und ein Betrieb ohne Filter unzulässig ist", nicht eingehalten wurde, indem die in der Abzugshaube befindlichen Fettfangfilter völlig verschmutzt waren, teilweise das Fett von den Filtern zurück auf die Grillplatte tropfte und Öl- und Fetttropfen aus der Fortluftöffnung rannen;

3) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.5.1993, GZ 501/0-822/85c, unter Punkt 1) angeführte Auflage, dass "für die Verabreichung von Speisen und Getränken nur Mehrweggeschirr, Mehrwegbesteck, Mehrwegbecher und Mehrwegbehälter verwendet werden dürfen", nicht eingehalten wurde, indem für die Verabreichung von Speisen und Getränken Wegwerfbesteck und Wegwerfgeschirr verwendet wurde;

4) die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.5.1993, GZ 501/0-822/85c, unter Punkt 3) angeführte Auflage, dass "die Betreiberin die Verabreichungsplätze auf das vorgeschriebene Maß von 60 cm je Verabreichungsplatz, ds für 8 Plätze 4,8 m, zu reduzieren hat", nicht eingehalten wurde, indem das östliche Lehnpult des Würstelstandes 3,95 m lang war und das südliche 2,72 m.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Es wurde dazu ausgeführt, dass die Bw Pächterin des gegenständlichen Würstelstandes sei, welcher Pachtvertrag jedoch mit 23.12.2000 geendet habe. Während der Eigentümerin des Würstelstandes eine Zwangsstrafe lediglich angedroht worden sei, seien der Bw Geldstrafen auferlegt worden, obwohl sie in subjektiver Hinsicht kein Verschulden trifft. Insbesondere werde die Verantwortlichkeit der Bw bestritten, zumal sie nicht Inhaberin des Standortes sei. Sie habe von den Bescheidpunkten bis zum Strafverfahren nichts gewusst und hätte ja auch die Verpächterin hierüber keine Auskunft erteilt und keine Bescheide vorgelegt. Zur Strafhöhe wurde ein Lohnzettel vorgelegt, dass sie derzeit nicht einmal 14.000 S brutto monatlich verdiene.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

In der Berufung wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe angefochten und im Übrigen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, sowie eine mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich beantragt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anberaumt wurde (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnung nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Auflage eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid, nämlich ein Gebot oder Verbot, das für den Fall der Gebrauchnahme vom im Bescheid eingeräumten Recht zu einem unbedingten Polizeibefehl wird, also einzuhalten ist.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bzw einem Bescheid mit nachträglichen zusätzlichen Auflagen, wobei die Auflagen Gebote oder Verbote darstellen, die für den Fall der Gebrauchnahme vom Recht des Betriebs der Betriebsanlage einzuhalten sind. Naturgemäß ist daher der jeweilige Betreiber der Betriebsanlage, also der das im Bescheid eingeräumte Recht in Anspruch nimmt, verpflichtet zur Einhaltung der Auflagen. Nicht verpflichtet ist daher der jeweilige Bescheidadressat. Es ist daher die Bw mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, dass sie nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, sondern nur die Verpächterin, welche auch Eigentümerin der Anlage ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch rechtsrichtig dargelegt, dass der Betrieb einer Betriebsanlage dem Inhaber des Betriebsstandortes zuzurechnen ist, unabhängig davon, wer Eigentümer der Betriebsanlage und wer Adressat des Genehmigungsbescheides ist. Liegt ein Bestandvertrag vor, so ist der Bestandnehmer und nicht der Bestandgeber (Eigentümer des Betriebsgrundstückes) als unmittelbarer Täter zu bestrafen. Nach dem Verständnis des ABGB ist - wie die Behörde richtig ausgeführt hat - unter Innehabung die Gewahrsame an einem Gegenstand zu verstehen, während Besitz eine Verfügungsgewalt voraussetzt. Der Besitz der Betriebsanlage ist aber nicht gefordert. Allerdings ist der Bw beizupflichten, dass durch einen Bestandvertrag, wie es auch die Verpachtung darstellt, die Besitzverhältnisse geändert werden, dh die Verfügungsgewalt geändert wird. Dass aber ein Pachtvertrag zum Tatzeitpunkt 10.1.2000 zugunsten der Bw bestanden hat, wird von ihr selbst im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht und bekräftigt. Hinsichtlich der einzelnen Auflagepunkte bestreitet die Bw zu keiner Zeit im Strafverfahren deren Nichteinhaltung. Es hat daher die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die objektive Tatbestandsmäßigkeit bejaht. Die Bw ist auch verantwortlich.

4.2. Die Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG ist ihr nicht gelungen. Wenn nämlich die Bw ausführt, dass sie von den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden keine Kenntnis hatte, so ist ihr zu Recht entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH einen Gewerbetreibenden die Sorgfaltspflicht trifft, sich die Kenntnis der für die Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften zu verschaffen und nötigenfalls bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Ein solches Vorbringen hat die Bw aber nicht zu ihren Gunsten gemacht. Es war daher vom Verschulden, nämlich fahrlässiger Begehung auszugehen.

4.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 19 VStG zustehenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. Sie hat auf den Unrechtsgehalt der Tat gemäß § 19 Abs.1 VStG Bedacht genommen und die Erschwerungs- und Milderungsgründe und das Verschulden sowie die persönlichen Verhältnisse der Bw zu Grunde gelegt.

Wenn die Bw nunmehr vorbringt, dass sie lediglich knapp 14.000 S brutto verdient und daher das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 12.000 S überhöht sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schätzung nicht sehr von den Angaben der Bw abweicht und andererseits aber die pro Delikt verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gelegen ist, sodass eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde hat im Übrigen schon die Unbescholtenheit der Bw und die Einsicht mildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepasst. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe pro Delikt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe aufzuerlegen (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Betrieb einer Betriebsanlage, Verantwortung des Betreibers, des Inhabers, Auflagenerfüllung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum