Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221824/6/Kon/Rd

Linz, 12.11.2002

VwSen-221824/6/Kon/Rd Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.01.2002, Zl. Ge96-65-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 29. Oktober 2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zitierten Verwaltungsstrafnorm im Sinne der Zif.3 des § 44a VStG hinzuzufügen ist: "i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1994";
  2. Im Schuldspruch (Tatvorwurf) die Wortfolge: "und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche" zu entfallen hat.

  3. Die Berufungswerberin L. hat 20% der gegen sie verhängten Geldstrafe, d.s. 72,60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG i.d.F. Verwaltungsreformgesetz 2001.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin L. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz des § 366 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der "F. L. G.m.b.H." mit dem Sitz in A., die u.a. das Güterbeförderungsgewerbe besitzt, zu verantworten, dass zu den unten angeführten Zeiten auf einem Teil des Grundstückes Parz.Nr. der KG. A., Gemeinde A., ein Kfz-Abstellplatz betrieben wurde, indem die nachstehend angeführten Lastkraftwagen und Anhänger dort abgestellt waren:

A) am 4.12.2001, 14.29 Uhr

1. LKW MAN

2. Anhänger

B) am 4.12.2001, 15.50 Uhr

1. LKW MAN

2. Anhänger

C) am 6.12.2001, 20.38 Uhr

1. MB Sattelzug

2. 3-Achs Anhänger

3. LKW Steyr

4. LKW MAN

5. Sattelaufleger

D) am 7.12.2001, 16.35 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. LKW MAN

4. Sattelaufleger

5. Sattelaufleger

6. LKW DAF

E) am 8.12.2001, 20.35 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. Sattelaufleger

4. LKW MAN

5. Sattelaufleger

6. LKW DAF

7. Sattelaufleger

8. LKW DAF

F) am 9.12.2001, 02.03 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. Sattelaufleger

4. LKW MAN

5. Sattelaufleger

6. LKW DAF

7. Sattelaufleger

8. LKW DAF

G) am 11.12.2001, 03.30 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. LKW MAN

4. LKW DAF

5. Anhänger

6. Sattelaufleger

H) am 11.12.2001, 15.00 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. LKW MAN

4. LKW DAF

5. Anhänger

6. Sattelaufleger

I) am 11.12.2001, 23.00 Uhr

1. MB Sattelzug

2. LKW Steyr

3. LKW MAN

4. Sattelaufleger

J) am 12.12.2001, 15.20 Uhr

1. 3-Achs Anhänger

2. LKW Steyr

3. LKW MAN

K) am 14.12.2001, 00.10 Uhr

1. MB Sattelzug

2. 3-Achs Anhänger

3. LKW Steyr

4. LKW MAN

5. Sattelaufleger

L) am 14.12.2001, 08.15 Uhr

1. MB Sattelzug

2. 3-Achs Anhänger

3. LKW Steyr

4. LKW MAN

5. Sattelaufleger

Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes können Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw. sind solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stellt somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsgaragen samt Nebenanlagen im Standort A. dar. Die erforderliche Genehmigung dafür liegt jedoch nicht vor."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des § 74 Abs.2 GewO 1994 begründend im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der gegenständlichen Grundfläche (Grundstück Nr. KG. A.) ohne Zweifel eine Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage darstelle und es außer Frage stehe, dass durch deren Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 leg.cit. hervorgerufen werden könnten. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage und die gegenständliche Kfz-Abstellfläche stelle sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und sei das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung nicht zulässig. Auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen am 4.12.2001, 6.12.2001, 7.12.2001, 8.12.2001, 9.12.2001, 11.12.2001, 12.12.2001 und 14.12.2001 stehe fest, dass auf einem Teil des Grundstückes Nr. KG. A., an den angeführten Tagen durch das Abstellen von Lastkraftwagen mit Anhängern ein Kfz-Abstellplatz ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei.

Der strafbare Tatbestand sei somit erwiesen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansehe.

Im Bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde begründend fest, dass deren Bemessung gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen worden sei. Sie entspreche dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und berücksichtige die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw. Ihren eigenen Angaben nach sei sie vermögenslos, beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 20.000 Schilling und sei für ein Kind sorgepflichtig.

Insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Nachbarschaft sei die verhängte Geldstrafe als maßvoll zu bezeichnen, da durch den nicht ordnungsgemäßen Betrieb Belästigungen oder Gefährdungen von Menschen hervorgerufen werden könnten.

Erschwerend sei zu werten gewesen, dass die Bw bereits wiederholt wegen Betreibens des nicht genehmigten Kfz-Abstellplatzes rechtskräftig bestraft worden sei; mildernd wäre kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unter 1-4 vorgebracht:

"1) Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint nach Ansicht des Berufungswerbers wesentlich überhöht und steht das Ausmaß der Strafe mit der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, außer Verhältnis.

Nach den Aussagen des hier amtlichen Sachverständigen, Ing. Schwab, erscheint sogar bei maximal 5 Zu- und Abfahrten vom Betriebsgelände des Berufungswerbers pro Stunde eine Gefährdung oder eine Schädigung von dritten Interessen ausgeschlossen zu sein.

2) Unabhängig davon wurde ich mit Ausnahme wegen § 359c GewO - nur ggen den Ablauf dieser Frist richtet sich dieses Straferkenntnis - noch niemals rechtskräftig bestraft. Es gibt auch sonst keine rechtskräftigen Straferkenntnisse wegen des unerlaubten Betriebes der gegenständlich beantragten Betriebsanlage.

3) Würde jedoch die Behörde zur Ansicht gelangen, daß die Bestrafung gerechtfertigt erscheint, wird vorgebracht, daß das Ausmaß der Geldstrafe aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit wesentlich geringer auszumessen wäre.

4) Ich beantrage daher, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen."

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher Berufungsverhandlung am 29.10.2002 hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333,334,335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, der eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Wie schon im h Erkenntnis vom 21.2.2002, VwSen-221800/7/Kon/La, festgehalten, besitzt die "F. L. GmbH" in A., eine gewerbebehördliche Betriebsanlagen-genehmigung für den Standort A.. Mit Antrag vom 29.10.1996 hat die genannte Gesellschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde erster Instanz um die Genehmigung der Änderung (Erweiterung) dieser Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge auf einem Teil des Grundstückes Nr., KG. A., unter Vorlage eines Projektes angesucht.

Eine rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diese beantragte Änderung (Erweiterung) liegt jedoch bis dato nicht vor.

Auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen des GP Neufelden, festgehalten in dessen Anzeige vom 14.12.2001 (ON27 des erstbehördlichen Aktes) wurde festgestellt, dass an den im Tatvorwurf angeführten Tagen das Grundstück Nr. KG. A. als Abstellplatz für die weiters im Tatvorwurf angeführten Kraftfahrzeuge diente und so der Straftatbestand des § 366 Abs.1 Z3 zweiter Fall GewO 1994 in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.

Weder mit den Einwänden in der gegenständlichen Berufung noch denen in der Berufungsverhandlung vermag die Bw diese objektive Tatbestandsmäßigkeit in rechtlicher als auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu widerlegen. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite iSd Verschuldens, da die Bw in ihrer gesamten Verteidigung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

Anhand der Ausführungen zur Begründung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung zu erblicken. Insbesondere im Hinblick auf die Strafobergrenze von 3.600 Euro einerseits und der Anzahl der abgestellten Kraftfahrzeuge andererseits, erweist sich die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls überhöht. Zu Recht wurden auch einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafen die im Strafregisterauszug aufscheinen, als straferschwerend gewertet. Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe würde sowohl dem Schutzzweck der Strafnorm als auch dem Präventionszweck der Strafe zuwiderlaufen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG konnte nicht in Betracht gezogen werden, weil die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen, wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht gegeben sind. So wurde die gegenständliche Betriebsanlage doch in einem erheblichen Umfang erweitert und länger hindurch genehmigungslos betrieben, sodass das tatbildmäßige Verhalten der Bw nicht als erheblich hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend bewertet werden kann.

Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 22.01.2003, Zl.: 2002/04/0197

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