Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221826/6/Kon/Ke

Linz, 20.01.2003

 

 

 VwSen-221826/6/Kon/Ke Linz, am 20. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W., S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15.1.2002, Zl. Ge-53/01, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber W. hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W. (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 und 2 jeweils der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt I/2 und Punkt I/4 des Betriebsanlagenbescheides des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7.10.1996, Ge-3056/1990 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz leg.cit jeweils Geldstrafen in der Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 370 Abs. 2 GewO. 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Gastgewerbebetriebes in S., (Lokal "S."), zu vertreten, dass

  1. zumindest am 5.10.2000 keiner der in oa. Lokal befindlichen Handfeuerlöscher auf deren Funktionstüchtigkeit überprüft worden war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I/2. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 7.10.1996 (Zl.: Ge-3056/1990 Bu/Ve) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: "Sämtliche im Lokal vorhandenen Handfeuerlöscher sind in einem 2-jährigen Turnus auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen zu lassen." Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.
  2. Zumindest am 5.10.2000 die elektrische Anlage in oa. Lokal nicht von befugten Fachkräften gem. § 12 der ÖVE-E Teil 1/1989 in Zeitabständen von zwei Jahren überprüft worden war. Dies stellt eine Übertretung des Pkt. I/4 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 7.10.1996 (Zl.: Ge-3056/1990 Bu/Ve) dar, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde: "Die elektrische Anlage ist gem. § 12 der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 in Zeitabständen von zwei Jahren von befugten Fachkräften überprüfen zu lassen" Die Nichteinhaltung oa. Bescheidauflage oa. Bescheides stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die jeweilige Nichterfüllung der Bescheidauflagen von einem Organ der Fachabteilung für Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Magistrates Steyr festgestellt worden sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Gewerbeordnung treffe den Bw gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994. Die Übertretungen seien auf Grund der Anzeige bzw. der Feststellung des Organes der vorgenannten Fachabteilung als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Bw die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, nicht erbracht habe.

 

In Bezug auf die verhängten Strafen führt die belangte Behörde aus, dass erschwerend zu werten gewesen wäre, dass der Bw bereits in einem Fall wegen Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft worden sei. Weitere erschwerende Umstände, wie auch mildernde Umstände seien nicht bekannt geworden.

Der Bw habe trotz entsprechender Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, weshalb diese - wie ihm mitgeteilt worden sei - wie folgt geschätzt werden mussten: Nettoeinkommen ATS 20.000 pro Monat und nicht Vorliegen von Sorgepflichten. Die ausgesprochene Geldstrafe entspräche dem Schuld- und Unrechtgehalt der Tat, dem Strafrahmen der angewandten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Bw.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung erhoben mit der Begründung, dass seiner Meinung nach alle gestellten Auflagen zeitgerecht erfüllt worden seien und er sich somit keiner Schuld bewusst sei. Er bitte höflich um einen Termin mit der Gewerbebehörde, um auf Grund der verschiedenen Dokumente und Briefe den Sachverhalt aufklären zu können.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten und auch unter Beweis gestellten Sachverhalt entnehmen können, sodass in Verbindung mit den Bestimmungen des § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine solche in der Berufung auch nicht beantragt wurde.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist (GR-Nov. 1998 Euro UmstG) wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Anhand der Aktenlage kann zweifelsfrei vom Vorliegen der objektiven Tatbestände, nämlich der jeweiligen Nichterfüllung der vorgeschriebenen und auch klar umschriebenen Bescheidauflagen ausgegangen werden.

Das Vorbringen in der Berufung vermag vom Gegenteil in keiner Weise zu überzeugen, da dieses Bestreiten ohne jede nähere Begründung erfolgt und auch seitens des Bw keine Beweise dafür angeboten werden, dass die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe unzutreffend seien.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat findet keinerlei Anlass an den Feststellungen des überprüfenden Organs der Gewerbebehörde zu zweifeln, wonach am 5.10.2000 die jeweilige Nichteinhaltung der Bescheidauflagen festzustellen war.

Aus der Aktenlage und zwar aus dem AV der belangte Behörde vom 21.2.2002 ist zu ersehen, dass die Erfüllung der Bescheidauflagen erst am 2.2.2001 im Zuge einer neuerlichen Begehung der Betriebsanlage und durch die Vorlage eines Attestes datiert vom 7.2.2001 erfüllt wurden.

Auch wenn der Bw in seiner Berufung vorbringt, sich keiner Schuld bewusst zu sein, ist ihm diesbezüglich entgegen zu halten, sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt den Vorschreibungen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides sowie mit den entsprechenden Aufforderungen der Gewerbebehörde, den Auflagen zu entsprechen, auseinandergesetzt zu haben.

Den angelasteten Übertretungen liegt sohin die Schuldform der Fahrlässigkeit zu Grunde. Hiedurch ist die volle Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Übertretungen gegeben, sodass der Schuldspruch der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Sofern die Strafbemessung auf Grund der objektiven Strafzumessungskriterien des Abs.1 des § 19 VStG wie auch der subjektiven gemäß Abs.2 leg.cit. erfolgt, kann der Strafbehörde kein gesetzeswidriges Ermessen bei der Strafzumessung angelastet werden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der Strafbehörde eine einschlägige Verwaltungsstrafe des Bw zu Recht als Straferschwerungsgrund gewertet. Was den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass er durch seine Nichterfüllung der Bescheidauflagen deren Schutzzweck längere Zeit hindurch zuwidergehandelt hat und weiters die Gewerbebehörde hiedurch zu wiederholten Kontrollen bezüglich der Auflagenerfüllung genötigt hat. Mit diesen Überprüfungen verbindet sich auch ein Lasten nach sich ziehender Verwaltungsaufwand. Anhaltspunkte, dass die verhängten Strafen dem Bw wirtschaftlich in dieser Höhe nicht zumutbar wären, liegen nicht vor.

 

Wenngleich kein Strafzumessungskriterium liegt es auch im Sinn der Bestrafung, den Bw in Hinkunft vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten.

So gesehen vermochte der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Strafbehörde, was deren Strafzumessung betrifft, zu verzeichnen.

 

Insgesamt war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath
 
 

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