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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221832/5/Kon/Ni

Linz, 22.01.2003

 

 

 VwSen-221832/5/Kon/Ni Linz, am 22. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.2.2002, Zl. Ge96-146-2-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchabschnitten bestätigt.
  2. Der Berufungswerber Z. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe ds. 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Z. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw verpflichtet gemäß § 64 VStG 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Z. am 21. November von 22.35 bis 22.55 Uhr im Bereich Ihres Schlachthofes in A. eine Ladetätigkeit durchgeführt, es wurden Schweineteile verladen, obwohl laut dem gem. § 77 GewO 1994 ergangenen Bescheid der BH Steyr Land vom 5. Februar 1996, Ge20-4123-1995 die Betriebszeit für die Verladetätigkeiten, diese ergibt sich aus den von Ihnen vorgelegten Projekts-unterlagen, 4.00 bis 20.00 Uhr beträgt, d.h. zwischen 20.00 Uhr Abend und 4.00 Uhr Früh darf keine Ladetätigkeit vorgenommen werden. Sie haben somit eine genehmigungspflichtige Änderung Ihrer gewerblichen Betriebsanlage ohne die entsprechende Genehmigung durchgeführt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass am 21.11.2001 um 22.35 Uhr von einer in der Begründung genannten Nachbarin telefonisch beim GP Bad Hall Anzeige erstattet worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Schlachthofes des Bw ein LKW mit laufendem Motor Ladearbeiten durchführte. Von den daraufhin am Tatort eingetroffenen zwei Gendarmeriebeamten wurde dann um 22.55 Uhr festgestellt, dass auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Verladerampe ein LKW mit näher angeführtem behördlichen Kennzeichen mit laufendem Motor gestanden habe, und dessen Kraftfahrer gerade im Begriff war, einen Anhänger anzukoppeln. Auf Befragen habe dieser Kraftfahrer angegeben, von einer Zeitbeschränkung bei Verladearbeiten bzw. von einem zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr herrschendem Verladeverbot nichts gewusst zu haben. Herr Z. jun., der ebenfalls am Betriebsgelände angetroffen worden sei, habe ebenso wenig etwas von einer zeitlichen Beschränkung bei den Verladungen gewusst. Das Laufenlassen des Motors wurde wegen des Kühlaggregatdefektes begründet. Auch der Bw habe gegenüber den Gendarmeriebeamten auf deren Befragen hin angegeben, von einer zeitlichen Beschränkung bei der Verladung noch nie etwas gehört oder gelesen zu haben.

Die Durchführung der Verladearbeiten kurz vor dem Eintreffen der Gendarmerie um 22.55 Uhr werde im Übrigen von niemandem bestritten.

 

Den wiedergegebenen Angaben des Bw gegenüber der Gendarmerie seien die in der Betriebsbeschreibung des Projektes unter Punkt III angegebenen Betriebszeiten für die Viehanlieferung (4.00 Uhr bis 20.00 Uhr), für die Schlachtung (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und für die Verladung (5.00 Uhr bis 20.00 Uhr) entgegenzuhalten. Dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 5.2.1996 läge das Projekt mit den darin angegebenen Betriebszeiten zu Grunde.

Durch die Nichteinhaltung dieser Betriebszeiten habe der Bw eine genehmigungslose Änderung des vorgelegten Projektes vorgenommen und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begangen, die mit bis zu 50.000 Schilling bzw. dem adäquaten Eurobetrag zu bestrafen sei.

Bezugnehmend auf die Rechtfertigung des Bw vom 16.1.2002 hält die belangte Behörde fest, dass entgegen der darin erfolgten Behauptung dem Bw keine Nichteinhaltung von Bescheidauflagen zur Last gelegt werde. Diesbezüglich sei der Bw sogar telefonisch darauf hingewiesen worden.

 

Im Bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde fest, dass diese im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen sei und dabei von einem Einkommen von 1.500 Euro und einem nicht unbeträchtlichen Vermögen des Bw bei der Bemessung ausgegangen worden sei.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach angefochten.

Zur Berufungsbegründung wird Nachstehendes vorgebracht:

 

"Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf den Bericht des GPK Bad Hall vom 27. November 2001.

Diesem Bericht liegt wiederum die Anzeige der Frau N. zugrunde, wonach am 21. November 2001 um 22.35 Uhr laut Frau N. ein LKW mit laufenden Motor beladen werde.

Die erhebenden Gendarmeriebeamten haben festgestellt, dass am besagten Tag um 22.55 Uhr auf dem Parkplatz ein LKW in unmittelbarer Nähe der Verladerampe mit laufenden Motor stand, wobei der Lenker im Begriff war, einen Anhänger anzukoppeln.

Von einer Verladung konnte nichts festgestellt werden und wurden darüber auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Aus dem Bericht ergibt sich auch kein wie immer gearteter Hinweis, ob, wann und was, angeblich verladen wurde.

 

In diesem Zusammenhang wäre es aber Sache der Erstbehörde gewesen, zu einer vollständigen Sachverhaltssfeststellung zu gelangen, dass zumindest die erhebenden Beamten die Anzeigerin und in weiterer Folge auch allenfalls die im Bericht aufscheinenden Personen, nämlich der Fahrzeuglenker oder auch der Firmeninhaber, einvernommen werden.

 

Dies ist aber in keinster Weise geschehen, sodass man nicht davon ausgehen kann, dass schon mit der Anzeige der Sachverhalt restlos geklärt ist, um allenfalls ein Straferkenntnis zu erlassen.

Die Anzeige und der vorliegende Bericht reicht somit noch nicht aus, um endgültig eine Verwaltungsübertretung feststellen zu können. Es wurden auch keine Feststellungen darüber getroffen, was tatsächlich verladen wurde und ob überhaupt eine Verladung stattgefunden hat.

Diesbezüglich wären die angeführten Personen zu befragen gewesen.

Das angefochtene Straferkenntnis erschöpft sich somit - was die Sachverhaltsfeststellung betrifft - allein auf den Bericht von 27. November 2001.

 

Es wird daher eingewendet, dass der Sachverhalt nicht ausreichend von der Erstbehörde ermittelt wurde, um zu dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu gelangen.

Aus diesen Gründen ist das Verfahren bisher mangelhaft geblieben.

 

Bei der Erlassung des Straferkenntnis hat sich die Erstbehörde im Wesentlichen auf die von der Firma Z. seinerzeit eingereichten Projektunterlagen gestützt. Diese Unterlagen enthalten unter anderem eine Betriebsbeschreibung zum Neubau eines Schlachthofes für die Firma Z..

Unter anderem sind neben den technischen und sonstigen Baubeschreibungen noch der Betriebsablauf und die Betriebszeiten und Beschäftigte in der Beschreibung angeführt.

 

Auf Seite 7 betreffend die Betriebsbeschreibung zum Neubau eines Schlachthofes ist unter anderem angeführt "Verladung 5.00 - 20.00 Uhr".

 

Im angefochtenen Straferkenntnis spricht die Behörde aber nunmehr von Betriebszeiten von 4.00 bis 20.00 Uhr.

Dem Berufungswerber wird ausdrücklich nunmehr "auf die Sprünge geholfen" über die angebliche Unwissenheit betreffend des Verladeverbotes.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird aber nunmehr dem Einschreiter ausdrücklich zur Last gelegt, dass er zwischen 20.00 Uhr Abend und 4.00 Uhr Früh keine Ladetätigkeit vornehmen darf.

Das Straferkenntnis ist somit in sich widersprüchlich. Zumal einerseits von Projektunterlagen gesprochen wird, welche eine Verladezeit von 5.00 bis 20.00 Uhr vorsehen, andererseits wird im angefochtenen Straferkenntnis wieder davon gesprochen, dass eine Verladetätigkeit lt. eigenen Angaben von 4.00 bis 20.00 Uhr beträgt.

 

Es liegt hier somit eine Aktenwidrigkeit vor und auch ein klarer Widerspruch.

 

Schon aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.

 

Auch die von der Erstbehörde herangezogenen Strafbemessungsgründe sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insbesondere wird ausgeführt, dass bei der Strafbemessung auch auf schon früher gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren ausgegangen wird.

In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, dass Verfahren zum Teil eingestellt wurden, andererseits in Rechtmittelverfahren behoben wurden.

Es wird somit von einer unzulässigen Strafbemessungsgrundlage ausgegangen.

Wenn die Erstbehörde schon vermeint, dass die Verhängung der Geldstrafe um so gerechtfertigter ist, als der Einschreiter nicht einmal seine eigenen Betriebszeiten gekannt hat, so ist dem gegenüber festzuhalten, dass auch das angefochtene Straferkenntnis in keinster Weise mit den Feststellungen übereinstimmt."

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde einschließlich des diesem beigeschlossenen Betriebsanlagengenehmigungsaktes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. In vierfacher Ausfertigung
    1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Gewerbebehörde erster Instanz hat mit dem Bescheid vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995 dem Bw die Errichtung der gegenständlichen Betriebsanlage (Schlachthof) genehmigt.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen, wurden diese Genehmigungen nach Maßgabe des bei der Genehmigungsverhandlung am 5.12.1995 aufgelegenen Projektes, welches einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet, erteilt.

Projektsbestandteil ist unter anderem auch eine Betriebsbeschreibung, welche Betriebszeiten für die Viehanlieferung, die Schlachtung und die Verladung vorsieht.

Die für die Verladung vorgesehene festgesetzte Betriebszeit laut eingereichtem und einem Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildenden Projektsgleichstückes ist zwischen 5 Uhr bis 20 Uhr festgesetzt.

 

Laut unstrittigem dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt, wurden am 21.11.2001 in der Zeit von 22.35 Uhr bis 22.55 Uhr im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage (Schlachthof in A.) eine Verladetätigkeit durchgeführt, nämlich die Verladung von Schweineteilen. Die in diesem Zeitraum vorgenommene Verladung entspricht nicht der im Projektsgleichstück als Bestandteil des Genehmigungsbescheides festgesetzten Verladezeit.

 

Die vom Bw außerhalb der festgesetzten Verladezeit vorgenommene Verladetätigkeit, Verladung von Schweineteilen, stellt daher eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten dar, welche ohne gewerbebehördliche Genehmigung vorgenommen wurde.

 

Der angelastete Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht voll erfüllt.

 

Die dem Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat er weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch mit seinen Berufungsausführungen zu erbringen vermocht, so dass auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Sinne des Verschuldens erfüllt ist.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessenentscheidung der Strafbehörde darstellt, diese unter Bedachtnahme auf die in § 19 normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat. Erfolgt die Strafzumessung unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien, kann der Strafbehörde nicht gesetzeswidrige Ermessensausübung bei der Straffestsetzung angelastet werden.

 

Eine solche fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung war vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht festzustellen. So ist insbesondere im Hinblick auf die Strafobergrenze, die § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 vorsieht und mit dem Grad der Belästigung der Nachbarschaft, der zum Zeitpunkt (nach 22.00 Uhr) eintrat, die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht anzusehen, sondern entspricht dem damit verbundenen Unrechtsgehalt. Auch das Verschulden ist nicht gering zu werten, da der Einhaltung gewerbebehördlicher Vorschriften keine nennenswerten Schwierigkeiten entgegenstanden und deren Beachtung auch kein übergebührliches Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte.

Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Geldstrafe dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor.

 

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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