Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221841/7/Kon/Ke

Linz, 13.03.2003

 

 

 VwSen-221841/7/Kon/Ke Linz, am 13. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.3. dJ auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B. und Mag. M., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2002, Zl. Ge96-108-2000-Poe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

 

Der sich allein gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wird Folge gegeben und gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird dem Berufungswerber H. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

 
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 i.V.m. § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz des § 366 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1,5 Tagen verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten, eingeschränkt auf Handelsgewerbe" im Standort W., der "B. Gesellschaft m.b.H.", Betreiberin der Betriebsanlage für den Handel mit Baustoffen in P., zu vertreten, dass in der weiteren Betriebsstätte in P., wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Zuge einer Überprüfung am 04.04.2000 festgestellt wurde, zumindest am 04.04.2000 die oben angeführte und mit ha. Bescheid Ge10-227-27-1980 vom 29.01.1980, Ge10-227-28-1980 vom 10.09.1980, Ge10-227-32-1985 vom 20.05.1985, Ge10-227-34-1987 von 30.03.1987, Ge10-227-35-1988 von 27.06.1988, Ge10-227-36-1988 von 30.06.1988, Ge10-10764-2-1992 vom 22.01.1992, Ge10-10764-4-1992 vom 29.04.1992, Ge10-10764-6-1993 vom 31.08.1993, Ge10-10764-8-1996 vom 21.05.1996 und Ge10-10764-10-1998 vom 29.01.1998 genehmigte Betriebsanlage nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung betrieben wurde, indem am Parkplatz ein Zelt, ausgeführt in einer Stahlkonstruktion und einer Plane im Ausmaß von ca. 10 x 30 m, für den Verkauf von Gartenmöbel und Polsterzubehör betrieben wurde (der Zugang zum Zelt erfolgte über das Gartenfreigelände, zum Zeitpunkt der Überprüfung waren 2 Verkäufer sowie Kunden, welche die ausgestellten Waren besichtigten im Zelt anwesend), wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen (Kunden, Gewerbetreibender etc.), z.B. durch um-, oder herabstürzende Waren aufgrund eventueller unsachgemäßer Lagerung oder im Falle eines nicht auszuschließenden Brandes durch möglicherweise unzureichende Fluchtwege, nicht auszuschließen war - ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde."

 

Auf Grund der gegen das Straferkenntnis rechtzeitigen erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentlich mündliche Verhandlung für den
11. März dJ unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Im Zuge dieser Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber noch vor Beginn des Beweisverfahrens den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses anerkannt und seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes des ihm anzulastenden Verschuldens bringt er in der Berufung vor, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre von seinem Dienstort Wels aus an jedem Tag und in jeder über das gesamte Bundesgebiet verstreuten Geschäftsniederlassungen die gewerberechtlichen Angelegenheiten der Bauhaus Depot GmbH zu überwachen. Er unternehme aber laufend Dienstreisen zu den einzelnen Unternehmensstandorten und überprüfe regelmäßig den konsensgemäßen Betrieb der jeweiligen Bauhaus- Niederlassung in gewerberechtlicher Hinsicht.

Einer faktischen Behinderung an der Dauer der Überwachung vor Ort werde gerade dadurch begegnet, dass für sämtliche Niederlassungen und insbesondere für die Einhaltung der gewerberechtlichen Belange und Vorschriften jeweils verantwortliche Niederlassungsleiter bestellt worden seien. Darüber hinaus habe er im vorliegenden Zusammenhang die Besorgung der gewerberechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Verkaufszeltes unternehmensintern dem Prokurist M. übertragen, welcher am 11.4.2000, sohin bloß mit einer Woche Verspätung nach der Aufstellung des Verkaufszeltes das entsprechende Genehmigungsansuchen an die zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) abgefertigt habe. Er habe im dargestellten Zusammenhang weiters darauf vertrauen können, dass der bereits 1999 für die Bauhausniederlassung P., gestellte verantwortliche Beauftragte Herrn St. einen allenfalls bestehenden gewerberechtswidrigen Zustand abstellen würde.

Ebenso hätte er darauf vertraut, dass der in der Sache selbsttätige Prokurist M. die Aufstellung des Verkaufszeltes erst nach erlangen der gewerberechtlichen Genehmigung veranlassen würde.

 

Insbesondere wäre als strafmildernd auch zu berücksichtigen, dass die B. Depot GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung des Verkaufszeltes zur Herstellung einer konsensgemäßen Zustandes gehörig eingeleitet und vorangetrieben habe. In der Gesamtschar der dargestellten Umstände des Falles könne sein Verschulden als geringfügig beurteilt werden, sodass ein Vorgehen nach § 21 VStG nicht unbillig erscheine.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Ungeachtet des Wortes "kann" ist der Behörde in Bezug auf das Absehen von der Strafe kein Ermessen eingeräumt, vielmehr hat der Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzung, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung, einen Rechtsanspruch darauf.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Beschuldigten - wie auch die Berufungsverhandlung ergab - vor. Der Bw hatte zum Tatzeitraum innerhalb der B. Depot Ges mbH 23 Filialen in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu betreuen und war daher, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegte in Bezug auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Verkaufszeltes überfordert. Wenngleich diese Überforderung einen von ihm zu vertretenden Umstand darstellt, ist darin doch ein Schuldmilderungsgrund zu erblicken. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist. Hiezu kommt, dass der Bw an sich bemüht war den Bestimmungen der GewO 1994 entsprechend vorzugehen. So brachte er glaubwürdigerweise bei der Berufungsverhandlung vor, mit der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage, durch Aufstellen des verfahrensgegenständlichen Zeltes, Herrn Prokurist M. und Herrn St. beauftragt zu haben. Ein Indiz für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergibt sich auch aus der Aktenlage, als die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 2000 Ge20-10764-11-2000 an die B. Ges mbH zu Handen des genannten Prokuristen M. ergangen ist.

Die angeführten Umstände vermögen das zweifelsfrei gegebene und auch eingestandene Verschulden des Bw auf ein geringfügiges Ausmaß zu reduzieren.

 

Im Weiteren waren bedeutende Folgen der gegenständlichen Übertretung nicht zu verzeichnen, was sich letztlich auch daraus ergibt, dass die gewerbebehördliche Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlagenänderung noch im August des Jahres 2002 in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 erteilt wurde.

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Korath

 

 
 

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