Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221843/6/Kon/Ke

Linz, 24.03.2003

 

 

 VwSen-221843/6/Kon/Ke Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B. und Mag. B., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Mai 2002, Zl. Ge96-2448-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.3. dJ, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Einstellungsgrund VStG, eingestellt.

 

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. H. (im Folgenden: Bw) mit nachstehendem Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 i.V.m. §§ 81 Abs.1 und 74 GewO 1994 für schuldig erkannt:

"Es wird Ihnen als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der T. H.GMH mit Sitz in Vöcklamarkt folgendes zur Last gelegt:

 

Obwohl die Betriebsanlagengenehmigung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Ge20-47-24-12-2000 vom 11.9.2001) für das Sägewerk im Standort V., nur für Werktags mit einer Betriebszeit von 06.00 - 22.00 Uhr erteilt wurde, werden im laufenden Jahr 2002 regelmäßig an Sonn- und Feiertagen, konkret am Palmsonntag, den 24.3.2002 von etwa 07.00 - 16.00 Uhr, am Ostermontag, den 1.4.2002 von 07.00 - 12.00 Uhr (etwa drei Personen, die zuerst die Rinde teilweise entfernten und dann mit einem Caterpillar offenbar Wartungsarbeiten durchführten) und am Sonntag, den 7.4.2002 von 08.15 - 11.30 Uhr Im Bereich der Rundholzsortieranlage Arbeiten unter Einsatz eines Caterpillars [mit diesem wird die Rinde aus der Sortieranlage entfernt und etwa 10 m entfernt gelagert] Arbeiten durchgeführt.

 

Durch die dabei insbesondere durch die von den Fahrzeugbewegungen auf der Asphaltfläche hervorgerufenen Emissionen werden die Nachbarn massiv in ihrer Sonntagsruhe gestört. Ferner wurden am Mittwoch, den 3.4.2002 bis 00.15 Uhr auf dem Lagerplatz mit einem Großcaterpillar 12 m lange Bloche entrindet und in drei Teile zerschnitten, wobei die feinen Stäube gegen das Nachbarhaus verweht wurden.

 

Damit wird eine gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."

 

Die belangte Behörde stützt ihren Schuldspruch im Wesentlichen darauf, dass die im Tatvorwurf angeführten Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen, nämlich konkret am Palmsonntag (24.3.2002 von etwa 07.00 bis 16.00 Uhr) und am Ostermontag, (1.4.2002 von 07.00 bis 12.00 Uhr) durchgeführt worden seien. Die gegenständliche Betriebsanlage sei dadurch nach genehmigungsloser Änderung betrieben worden. Sinngemäß wird im angefochtenen Straferkenntnis die Änderung darin erblickt, als im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheid vom 11.9.2001, Ge20-47-2412-2000 "nur für Werktags eine Betriebszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr" genehmigt worden sei.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung im Wesentlichen eingewandt, dass keine Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage vorgenommen worden sei bzw. die von der Strafbehörde vorgeworfene Änderung anhand des Schuldspruches nicht in ausreichender Konkretisierung hervorgehe. Es komme zwar vor, dass an Wochenenden und an Feiertagen fallweise Wartungsarbeiten durchgeführt würden, welche für sich allein aber noch keine Änderung der Betriebsanlage darstellten.

 

Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Holzindustrie T. H. GmbH unabhängig von der gewerberechtlichen Betriebsanlage, eine eisenbahnrechtlich genehmigte Anschlussbahn unterhalte, in deren Betrieb ebenfalls durch Be- und Entladungsvorgänge, Manipulationsarbeiten anfielen, wobei die Zustellung der Wagen in den Einflussbereich der österreichischen Bundesbahn fielen. Jene Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anschlussbahn stünden, also sämtliche Be- und Entladetätigkeiten unterlägen nicht dem gewerberechtlichen Betriebsanlagenrecht und damit auch nicht deren Straftatbeständen. Die Manipulationsarbeiten im Zusammenhang mit der Anschlussbahn dürften daher zeitlich uneingeschränkt durchgeführt werden und müssten dies auch, um Stehzeiten zu vermeiden.

 

Zu den im Straferkenntnis angeführten Zeiträumen seien keine Arbeiten im Zuge der Betriebsanlage - abgesehen von allfälligen Wartungsarbeiten - durchgeführt worden. Die Entladetätigkeit der per Anschlussbahn beigestellten Wagonladungen sei zulässig gewesen.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, einschließlich des bei der Berufungsverhandlung von ihr vorgelegten Betriebsanlagen-genehmigungsbescheides vom 11.9.2001, Ge20-47-2412-2000 und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Laut Spruch des im Tatvorwurf angeführten gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides betreffend die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage vom 11.9.2001, Ge20-47-2412-2000, wurde festgestellt, dass bei einer Betriebszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr die in § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hält als Berufungsinstanz fest, dass nach dem Wortlaut des Spruches des vorangeführten gewerbebehördlichen Betriebs-anlagengenehmigungsbescheides die darin festgesetzte Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht auf Werktage beschränkt ist.

Der im Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Umstand die Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sei nur für Werktage erteilt worden ("obwohl die Betriebsanlagengenehmigung .... nur für Werktags mit einer Betriebszeit .... erteilt wurde") entspricht sohin nicht der Rechts- bzw. Aktenlage.

 

Eine zu Lasten des Bw gehende Interpretation des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides dahingehend, dass die Betriebszeitenregelung nur für Werktage gilt und sohin ein Betreiben der gegenständlichen Anlage an Sonn- und Feiertagen einer genehmigungslosen Änderung im Sinne des § 81 GewO gleichkomme, widerspräche den sich insbesondere aus Art.7 Abs.1 MRK und Art.18 B-VG ergebenden strafrechtlichen Grundsätzen.

 

Dies hat zur Folge, dass sich mit dem Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage zu den angeführten Tatzeitpunkten keine Änderung im Sinne des
§ 81 GewO 1994 verbindet, sodass schon der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.

 

Den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigten Problemen kann allenfalls nach den Bestimmungen der §§ 79 und 79a GewO 1994 begegnet werden.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 

 

 
 

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