Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221850/4/Kon/Ke

Linz, 07.05.2003

 

 

 VwSen-221850/4/Kon/Ke Linz, am 7. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J., St., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juni 2002, Zl. Ge96-2417-2002 wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 GewO 1994 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Es wird Ihnen als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der J. GmbH & Co KG mit Sitz in L. folgendes zur Last gelegt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.7.1994, Ge20-13-49-01-1994 wurde die Betriebsanlagengenehmigung für eine Lagerhalle in L., erteilt, wobei die Betriebszeit mit Montag - Freitag von 7 - 18 Uhr und die LKW-Anlieferung auf mittlere LKW-Typen, das sind LKW bis 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, beschränkt wurde.

 

Am Montag, den 5.11.2001 holte ein LKW um 21.00 Uhr Waren ab; am Donnerstag, den 13.12.2001 fuhr ein großer Lastwagen die Auffahrt zum Betriebsgelände hinauf; am Dienstag, den 8.1.2002 erfolgte in der Zeit von 18.25 - 18.45 Uhr eine Ladetätigkeit mit einem LKW über 7,5 t Gesamtgewicht; am Montag, den 14.1.2002 fuhr ein LKW über 7,5 t Gesamtgewicht auf das Betriebsgelände; am Montag, den 28.1.2002 fuhren mehrere Fernzüge auf das Betriebsgelände; am Montag, den 6.5.2002 fuhr um 9.15 Uhr ein Lastkraftwagen, amtliches Kennzeichen SL mit 33 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, am Dienstag, den 7.5.2002 fuhr um 7.05 Uhr ein Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, amtliches Kennzeichen LIF (D.) und um 7.35 Uhr ein weiterer Lastkraftwagen, amtliches Kennzeichen WE mit 11,9 t höchstzulässigem Gesamtgewicht auf das Betriebsgelände der Firma. Dadurch kam es jeweils zu Vibrationen im benachbarten Wohnhaus der Familie S..

 

Damit wurde eine gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen betrieben, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde was den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft begründend im Wesentlichen aus, dass laut den von der Gendarmerie bestätigten und vom Bw auch nicht in Abrede gestellten Angaben der Ehegatten S. seit längerem regelmäßig Lastkraftwagen über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht das Betriebsgelände der Fa. J. anfahren würden. Hiedurch komme es auf Grund der Bodenverhältnisse zu unzumutbaren Vibrationen und Erschütterungen im benachbarten Wohnhaus der Familie S..

 

Bemerkt werde ferner, dass ein "mittlerer LKW" nach allgemeinem Sprachgebrauch nur bis zu 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht reiche und dieser Begriff daher auch keiner weiteren Auslegung bedürfe. Darüber hinaus seien am 5.11.2001 und am 8.1.2002 auch die genehmigten Betriebszeiten überschritten worden.

 

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bw gegen seine Bestrafung unter anderem ein, dass im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 21.7.1994, die LKW-Anlieferung mit dem unbestimmten Begriff - mittlere LKW-Typen - vorgeschrieben worden sei. Das bedeute für ihn (den Bw) dass der (Genehmigungs-) Bescheid alle LKWs ohne Anhänger beinhalte. Die diversen beanstandeten Zufahrten der LKWs seien sohin im Rahmen des Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1994 erfolgt und es sei daher keine Verwaltungsübertretung begangen worden. Für schwere LKWs mit Anhänger und Sattelschlepper sei ohnehin seinerseits eine Fahrverbotstafel angebracht worden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde einschließlich des gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsaktes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Dieser Gesetzesbestimmung liegt die Rechtsschutzüberlegung der unbeeinträchtigten Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten zu Grunde. Demnach ist es geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Verwaltungsstrafverfahren wie auch im Berufungsverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

 

Im Bezug auf den gegen den Bw erhobenen Tatvorwurf ist zunächst auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.7.1994 zu verweisen, demzufolge die erteilte Betriebsanlagengenehmigung die LKW-Anlieferung durch mittlere LKW-Typen und die Manipulation mit E-Staplern und eine Batterieladestation umfasst (siehe Punkt lit.g der Anlagenbeschreibung des zit. Bescheides).

Aufzuzeigen ist weiters, dass im zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eine Tonnagenbeschränkung für die die Anlieferung vornehmenden LKWs nicht enthalten ist. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angefochtene Tonnagenobergrenze "bis 7,5 t" höchstzulässigem Gesamtgewicht findet in der Aktenlage keine Deckung. Die Betriebsanlagengenehmigung vom 21.7.1994 spricht nur von "mittleren LKW-Typen". Für diese in der Betriebsanlagengenehmigung vorgenommene Kategorisierung "mittlere LKW-Typen" gibt es aber weder in der GewO 1994, im KFG oder im FSG eine Legaldefinition.

Im gesamten, den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 21.7.1994 zu Grunde liegenden, Akt, insbesondere auch nicht in der Verhandlungsschrift vom 14.6.1994 ist für LKWs eine Tonnagenbegrenzung angegeben, die allenfalls im gegenständlichen Fall, zur Auslegung des Begriffes "mittlere LKW-Typen" hätte herangezogen werden können.

 

Dadurch erweist sich die Umschreibung des Genehmigungsumfanges der gegenständlichen Betriebsanlage als Teil des Tatbestandes zu unbestimmt, um das Befahren dieser Betriebsanlage von LKWs zwischen 7,5 und 33 t höchstzulässigem Gesamtgewicht unter den Tatbestand des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 subsumieren zu können.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Berufungswerber von der Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum