Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221856/23/Kon/Ni

Linz, 29.07.2003

 

 

 VwSen-221856/23/Kon/Ni Linz, am 29. Juli 2003

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Dr. F L, zuletzt vertreten durch Dr. A W p.A., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.7.2002, Zl. PrA-II-S-0132012b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.5. und 17.7.2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeitraum lediglich die Zeit vom 22.9.2000 bis zum 28.12.2000 in Betracht zu kommen hat.
  2. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 28 Stunden und der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 30 Euro herabgesetzt werden.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Dipl.-Ing. Dr. F L (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 der GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in der Dauer von fünf Tagen und 20 Stunden festgesetzt.

 

Weiter wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet 10 % der verhängten Geldstrafe, dass sind 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu leisten.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. Dr. F L, wohnhaft: O, hat es als gemäß § 370 Abs. 2 GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der D F C A N GmbH & Co KG (vormals: D F C A AG), Herstellung, Abfüllung oder Abpacken von Arzneimitteln bzw. Herstellung von Giften bzw. Herstellung sämtlicher chemischer Produkte jeweils in der Form eines Industriebetriebes mit dem Sitz in L, zu vertreten, dass von der obzit. Firma in der Zeit von 23.8.1999 bis 28.12.2000 im Standort L, C L, KG L, eine gemäß § 74 Abs. 2 Z.1, 2 und 5 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich die Aufstellung von mit Gefahrgut befüllten bzw. von Gefahrgut restentleerten Eisenbahnwaggons (Kesselwagen) auf dem Schienenetz der (nunmehr von der V-A S L GmbH, L, betriebenen) Anschlussbahn (zum Zwecke der Anlieferung von Stoffen zu den einzelnen Produktionsstätten, Entleerung bzw. Befüllung der Waggons, Abtransport von Stoffen, Lagerung von teilbefüllten bzw. restentleerten ungereinigten Waggons), betrieben wurde, ohne dass die hierfür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die ggstl. Betriebsanlage (insbesondere aufgrund der mit dem Umschlag sowie der Lagerung Gefahrengut verbunden Gefahrenmomente wie z.B. Befüllungsfehler, Manipulationsbeschädigung von Waggons, Überdruckentwicklung in Waggons aufgrund chemischer Prozesse, Gefahr des Versagens von in den Waggons eingebauten Drucksicherheitsventilen, Versickern von Leckagestoffen im Untergrund o.ä.) geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum der Nachbarn zu gefährden bzw. Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, indem während der im Folgenden angeführten Zeiträume auf den u.a. Gleisbereichen der Anschlussbahn folgende Waggons aufgestellt wurden:

 

 

 

1. Waggon; Aufstellungszeitraum 23.8.1999 bis 28.12.2000; Gleis-Nr. 108 bzw. 7; Inhaltsstoffe G; Inhaltsmenge 42.100 kg;

2. Waggon; Aufstellungszeitraum 6.3.2000 bis 28.12.2000; Gleis-Nr. 108 bzw. 7; Inhaltsstoff G; Inhaltsmenge 32.150 kg;

3. Waggon; Aufstellungszeitraum 27.11.2000 bis 28.12.2000 Gleis-Nr. 7; Inhaltsstoff E; Inhaltsmenge 26.020 kg;

4. Waggon; Aufstellungszeitraum 27.11.2000 bis 28.12.2000; Gleis-Nr. 14; Inhaltsstoff B (N-B); Inhaltsmenge 30.700 kg."

 

Hiezu führt die belangte Behörde nach eingehender Sachverhaltsdarstellung und Anführung der Bestimmungen der §§ 74 und 366 GewO 1994, was die objektive Tatseite betrifft, begründend im Wesentlichen aus wie folgt:

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass es der Bw als verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der D F C A N GmbH & Co KG, L, zu vertreten habe, dass von der obzitierten Firma die gegenständliche Verwaltungsübertretung laut im Schuldspruch enthaltenen Tatvorwurf gesetzt worden sei.

 

Zur Genehmigungspflicht der Aufstellung von Gefahrgut befüllten bzw. restentleerten Kesselwagen auf dem Schienennetz der Anschlussbahn Zwischen-/Lagerzwecken gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Themen "Standort zur Ein- und Abstellung von Kfz/Mietwagen" (28.4.1992, 91/04/0340) sowie "Einrichtungen im Freien ohne Vorhandensein einer Baulichkeit wie z.B. Lagerplätze" (25.9.1990, 90/04/0024) bzw. "Kraftfahrzeuge, wenn diese regelmäßig an dem selben Ort abgestellt werden" (30.10.1974, 1876/73) verwiesen.

 

Bezüglich den im Bewilligungsverfahren aufgetauchten Fragestellungen einer (exklusiven) Subsumierbarkeit der Aufstellung von Gefahrengutwaggons unter dem Geltungsbereich des Eisenbahnrechtes sei auszuführen, dass im Falle einer - wenn auch nur kurzfristigen - Zwischen-/Lagerungsabsicht bezüglich des beinhalteten Gefahrengutes (auch bezüglich bloßer Restinhalte) die Waggonaufstellung des - wenn auch nur vorübergehenden - Wegfalles der Beförderungsabsicht mit sofortiger Wirksamkeit dem Anwendungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes unterliege. Eine Anwendung der 28-Tage-Regelung gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 30.3.1983, EB200.702/2-II72-1983, komme diesfalls nicht mehr in Betracht.

 

Im Bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens führt die belangte Behörde (unter Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG) begründend aus, dass der Bw die ihm obliegende Glaubhaftmachung, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe nicht zu erbringen vermocht habe.

Die von ihm als Ursache für die erfolgte Zwischenlagerung von Gefahrengut auf dem Gleisnetz der Anschlussbahn vorgebrachten Terminprobleme beim Abtransport von im Betrieb erzeugten Stoffen (Gefahrgut) vermögen ihn - auch wenn diese Verzögerung von Seiten dritter Personen verursacht worden seien - ebenso wenig zu entschuldigen wie die Notwendigkeit einer unvorhergesehenen erforderlichen Reinigung der Produktionsanlage, da derartige Situationen im Produktionsablauf eines chemischen Großbetriebes bereits auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht ausnahmslos vermeidbar zu beurteilen seien und somit auch grundsätzlich - wenngleich als Ausnahmefälle - "vorhersehbar" wären, weshalb die Betriebsanlageninhaberin hiefür entsprechende Vorkehrungen im Rahmen der gewerberechtlichen Vorschriften zu treffen gehabt hätte. Würden solche taugliche Vorkehrungen von der Betriebsinhaberin nicht getroffen, sei ihr das entsprechende Unterlassen als Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

 

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass, was den Unrechtsgehalt der Tat betreffe, im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen sei, dass durch die Handlungsweise des Bw der von § 74 Abs.2 leg.cit. bezweckte präventive Schutz vereitelt worden sei.

 

In Bezug auf die Verschuldensform sei angesichts des von der Betriebsanlageninhaberin bereits im November 1998 eingebrachten Genehmigungsansuchens davon auszugehen, dass der Bw die Tat bedingt vorsätzlich begangen habe.

 

Als Strafmilderung sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw sowie dessen teilgeständige Verantwortung zu werten gewesen. Straferschwerend wäre jedoch beträchtlich der Tatzeitraum sowie der gewichtige Gefährdungsaspekt des konsenslos erfolgten Anlagenbetriebes ins Gewicht gefallen.

 

Mangels Angaben des Bw seien dessen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt worden: Nettoeinkommen 3.600 Euro und keine Sorgepflichten.

 

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 27.5. und 17.7. d.J. hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit - unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird mit zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung begründet. So seien seit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.3.2001 seitens der belangten Behörde keine weiteren Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Das am 31.7.2002 nach 16 Monaten erlassene Straferkenntnis hätte aufgrund der Verfolgungsverjährung gar nicht mehr erlassen werden dürfen. In Bezug auf die eingewendete unrichtige Sachverhaltsfeststellung bringt der Bw vor, dass seitens der D F C A niemals beabsichtigt gewesen sei, gefährliche Güter auf den Gleisanlagen zu lagern. Die von der Behörde vorgefundenen Kesselwaggons hätten sich dort nur zum Zweck des Weitertransports bzw. zur Abfüllung befunden. Unklar sei dabei der Zusammenhang mit der von der bescheiderlassenden Behörde zitierten Rechtssprechung des VwGH. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsantrag für die "Handhabung von Waggons mit Gefahrengut im C L, vom 29.10.1998 (inkl. Ergänzung vom 29.4.1999) hinsichtlich einer allfälligen Lagerung von mit Gefahrgut befüllten Eisenbahnwaggons auf die Gleise 108, 109 und 110 sich bezogen habe. Auf diesen Gleisen hätten sich im vorgeworfenen Zeitraum die mit G (kein Gefahrgut) befüllten Waggons befunden.

 

Im Bezug auf die von ihm eingewandte unrichtige rechtliche Beurteilung bringt der Bw vor, dass die Aufstellung von mit Gefahrgut gefüllten bzw. von Gefahrgut restentleerten Eisenbahnwaggons auf dem Schienennetz der Anschlussbahn (insbesondere zum Zweck der Anlieferung von Stoffen zu den einzelnen Produktionsstätten, Entleerung bzw. Befüllung der Waggons, Abtransport von Stoffen) keine Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 auszulösen vermag, solange diese Aufstellung nicht mit der Absicht verbunden sei, Gefahrgüter dort regelmäßig zu lagern. Vielmehr wären besondere Ausnahmesituationen dafür verantwortlich gewesen, dass sich Gefahrgüter auf den beschriebenen Orten über längere Zeit im Zuge des Transportvorganges befunden hätten.

Die belangte Behörde zitiere zwar die in § 74 Abs.2 GewO 1994 angeführten möglichen Beeinträchtigungen, weise aber nicht einmal ansatzweise nach, wodurch beispielsweise das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder Kunden bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch den Stoff G verursacht werden könnte. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass G kein Gefahrengut sei, auch wenn die belangte Behörde diesen Stoff als Gefahrgut bewerte. Gefahrgut bzw. gefährliche Güter seien im § 3 Abs.1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eindeutig definiert. Unter Anwendung dieser rechtlichen Festlegung sei der Stoff G kein gefährliches Gut im Sine des ADR/RID und somit auch kein Gefahrgut. Befremdlich sei auch das Zitat einer bundesdeutschen Verwaltungsvorschrift der wassergefährdenden Stoffe. Diese Verwaltungsvorschrift gehöre nicht der österreichischen Rechtsordnung an und habe daher in der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

 

Auch hinsichtlich der übrigen vorgefundenen Stoffe Ä und N-B würde von der Behörde nicht dargebracht, wie in concreto die Gefährdung der in § 74 Abs.2 leg.cit. angeführten Schutzinteressen eingetreten sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die eingetretenen Produktionsschwierigkeiten in der Mehrzweckanlage Bau 52 nicht vorhersehbar gewesen seien. Aufgrund der Tatsache, dass sich das unterirdische Tanklager zur Lagerung von derartigen Flüssigkeiten zu diesem Zeitpunkt gerade in Erweiterung befunden habe, sei nämlich besondere Rücksicht auf eine genaue logistische Planung der Anlieferung von Rohstoffen genommen worden.

 

Der Bw beantragt in Stattgebung seiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis wegen unter geltend gemachten Berufungsgründen aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführten Berufungsverhandlungen am 27.5. und 17.7.d.J hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Ort des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dienliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs.1 Z4 lit.g angeführten Nutzungsrechte.
  2.  

  3. Die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom 28.4.1992, 91/04/0332, vom 25.2.1993, 91/04/0248 u.v.a.) kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, ob von der Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z3 bis 5 nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs.2 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen.

 

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Das Tatbestandmerkmal "regelmäßig zu dienen bestimmt ist" steht in systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs.4 leg.cit., wonach auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

 

Im Lichte dieser Ausführung verbindet sich mit dem angelasteten Abstellen von mit Chemikalien beladenen Waggons auf dem Gelände der von V-A betriebenen Anschlussbahn bzw. den dazugehörigen Gleisanlagen das Betreiben einer Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs.1 Z2 leg.cit. Im gegenständlichen Fall ist das Vorhandensein einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Legaldefinition des § 74 Abs.1 legt.cit. darin zu erblicken, dass diese durch die Gleisanlagen und die darauf abgestellten mit Gefahrgut befüllten bzw. von Gefahrgut restentleerten Eisenbahnwaggons gebildet wird. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit im Sinne des § 74 Abs.1 ist im gegenständlichen Fall allein schon durch die Dauer des Tatzeitraumes gegeben. Die Genehmigungspflicht im Sinne des Abs.2 des § 74 leg.cit. ergibt sich daraus, dass sich mit dem Abstellen von mit Gefahrgut befüllten bzw. von Gefahrgut restentleerten Eisenbahnwaggons eine Lagerungstätigkeit verbindet, die offensichtlich geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen zu können (Z5 § 74 Abs.2 legt.cit.). Dies unabhängig ob davon, ob die in den Waggons gelagerten Materialien (Chemikalien) als Gefahrengut im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu erachten sind oder nicht.

 

Das Beweisverfahren vor dem h Verwaltungssenat hat ergeben, dass der Tatentschluss für das Abstellen der verfahrensgegenständlichen Waggons auf den Gleisanlagen der von der V-A betriebenen Anschlussbahn seitens der D erfolgte, und diese sohin als Betreiberin der inkriminierten Betriebsanlage zu erachten ist. So hat insbesondere die Einvernahme des Zeugen Ing. G L von der L S GesmbH L in der Berufungsverhandlung am 17.7. d.J. ergeben, dass das Eisenbahnunternehmen L S keine Verfügungsgewalt über die abgestellten Waggons im Tatzeitraum besaß und der unterbliebene Abtransport der befüllten Waggons bzw. die Unterbliebene Weiterleitung der Waggons mit den angelieferten Stoffen zu den einzelnen Produktionsstätten der D nicht bahnbetriebsbedingt war, sondern allein in die Sphäre der D fällt und von ihr zu vertreten ist. Die mit der Abstellung der Waggons verbundene Lagerung unterliegt sohin nicht eisenbahnrechtlichen sondern allein gewerberechtlichen Vorschriften. Für den Tatbestand des konsenslosen Betriebes sind die Eigentumsverhältnisse am Anlagenareal und den Anlageteilen rechtlich unbeachtlich.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin als gegeben zu erachten.

 

Gleiches gilt auch für das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis verwiesen.

 

Verfahrensrechtlich ist zum Tatvorwurf im Schuldspruch jedoch anzumerken, dass die belangte Strafbehörde die erste Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs.2 VStG mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 21.3.2001 (abgesendet am 23.3.2001) gesetzt hat, sodass hinsichtlich der Zeit vom 23.8.1999 bis 21.9.2000 schon Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Die zuvor ergangene Verfahrensverordnung gem. § 360 Abs.1 GewO 1994 der Gewerbebehörde erster Instanz vom 8.1.2001, GZ 501/G980245r stellt keine Verfolgungshandlung i.S.d. VStG dar.

 

Der Schuldspruch als solcher ist dessen ungeachtet zu Recht ergangen.

 

Was die im besonderen nicht bekämpfte Strafhöhe betrifft, wird der Bw darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die belangte Behörde hat das von ihr festgesetzte Strafausmaß in nachvollziehbarer Weise und erkennbarer Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien festgesetzt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung war daher an sich nicht festzustellen. Die dennoch erfolgte Herabsetzung der Strafe war allein wegen des erheblich verkürzt anrechenbaren Tatzeitraumes vorzunehmen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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