Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221859/5/Ga/Pe

Linz, 16.10.2002

 

VwSen-221859/5/Ga/Pe Linz, am 16. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Herrn RE gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. September 2002, VerkGe-230.413/5-2002-Kö, betreffend Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

A. Mit bezeichnetem Bescheid vom 17. September 2002 hat die belangte Behörde dem mit Eingabe vom 20. Juni 2002 gestellten Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht stattgegeben.

Die Nichtstattgabe begründete die belange Behörde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsgrundlage und die hiezu ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ausführung, dass, auf den Punkt gebracht, die vom Nachsichtswerber ins Treffen geführte volle Befähigung (§ 28 Abs.1 Z1 GewO) aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen und des über seinen Antrag zu führen gewesenen Ermittlungsverfahrens, miteinbeziehend die vom Nachsichtswerber erfüllten Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung, nicht iS. der zit. Rechtsvorschrift angenommen werden konnte, weshalb im Ergebnis der ausdrücklich auf die volle Befähigung gestützte Nachsichtsantrag abzuweisen war.

Mit der gegen die Nichtstattgabe erhobenen Berufung brachte der Nachsichtswerber vor, dass ihm, abgesehen von jenen Teilbereichen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, die durch den für ihn festgestellten Entfall der Unternehmerprüfung abgedeckt sind, die allermeisten übrigen Vorschriften sehr wohl bekannt seien. Lediglich die einschlägigen Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr seien ihm, so der Berufungswerber wörtlich, "weniger vertraut."

Mit diesem Einbekenntnis aber stellte der Berufungswerber das negative Feststellungsergebnis der belangten Behörde zu der mit seinem Nachsichtsantrag behaupteten vollen Befähigung außer Streit, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

B. Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG eines Antrages, für den der Oö. Verwaltungssenat nicht zuständig ist:

Die vom Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift gleichzeitig vorgenommene Einschränkung seines Nachsichtsantrages "auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr" ist, wie aus den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers, insbesondere aus dem letzten Absatz seiner Rechtsmittelschrift, unzweifelhaft hervorgeht, als aliud zu jenem Antrag, der Sache des angefochtenen Bescheides gewesen ist, zu werten.

Die Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in diesem Fall berechtigt nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist der eine neue, weil andere, Sache begründende Antrag des Nachsichtswerbers gemäß § 6 Abs.1 AVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich als zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Damit ist iSd Judikatur auch sichergestellt, dass sich der Nachsichtswerber in seiner eigenen Sache nicht selbst um eine Instanz bringt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum