Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221870/2/Kon/Ni

Linz, 11.08.2003

 

 

 VwSen-221870/2/Kon/Ni Linz, am 11. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. November 2002, VerkGe96-21-2002, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 2 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie haben

  1. am 31.5.2002 um ca. 23.00 Uhr mit dem VW-Bus, ca. 7 Personen von St. P, nach N zum "Burgfest P" und zurück gewerbsmäßig befördert. Für diese Beförderung (Hin- und Rückfahrt) haben Sie 1 Euro pro Person erhalten;
  2.  

  3. am 17.5.2002 mit dem VW-Bus, ca. 7 Personen von St. P, nach H zum "Kranzlingfest" gewerbsmäßig befördert.

Für diese Beförderung haben Sie 1 Euro pro Person erhalten;

 

  1. am 28.7.2002 mit dem VW-Bus, 5 Personen vom "Waldfest" in N nach St. P, gewerbsmäßig befördert. Für diese Beförderung haben Sie 2 Euro pro Person erhalten.

 

und dadurch das Taxigewerbe ausgeübt, obwohl Sie hiezu keine Gewerbeberechtigung besitzen. Diese Tätigkeit wurde mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass die inkriminierte Tätigkeit des Bw von diesem gewerbsmäßig im Sinne von selbständig, regelmäßig und der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt worden sei.

Was die Absicht einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen betreffe, sei davon auszugehen, dass der Bw durch die gegenständlichen Transporte beabsichtigt habe, Gäste als Stammkunden zu gewinnen, um auf diese Weise eine Steigerung des Gewinnes des Gastgewerbes zu erreichen.

Dass im gegenständlichen Fall die Vorschriften des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 2 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz nicht eingehalten worden seien, stehe auf Grund der Anzeige des GP N und auf Grund der Zeugenaussagen fest.

 

 

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene und zulässige Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

 

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs.1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 leg.cit. dürfen Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1 u.a. nur für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxigewerbe]) erteilt werden.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Demnach ist es geboten, den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt in Ansehung aller rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale nach Ort und Zeit konkretisiert zu umschreiben.

 

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als aus dem Tatvorwurf nicht hervorgeht, dass der Bw die angeführten Kraftfahrzeuge an öffentlichen Orten für jedermanns Gebrauch bereit gehalten (§ 3 Abs.1 Z3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) und dadurch, wie angelastet, das Taxi-Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt hat.

 

Der im Schuldspruch angeführte Tatvorwurf ist sohin nicht unter die verletzte Verwaltungsvorschrift des § 3 Abs.1 Z3 Gelegenheitsverkehrsgesetz subsumierbar.

Er ist insofern auch unklar, weil der Tatdarstellung nach von einer unbefugten Ausübung des Mietwagengewerbes im Sinne der Z2 des § 3 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz auszugehen wäre, dem Bw jedoch ausdrücklich die unbefugte Ausübung des Taxi-Gewerbes angelastet wird.

 

Der aufgezeigte Spruchmangel bewirkt eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Bw, insbesondere dahingehend, dass er nicht in die Lage versetzt wird, Beweise dafür anzubieten, dass die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs.1 Z3 Gelegenheitsverkehrsgesetz, nämlich das Bereithalten von für die Personenbeförderung bestimmter Pkw an öffentlichen Orten zu jedermanns Gebrauch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt war.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
 

 

Dr. Konrath

 
 
 

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