Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221871/7/Li/Rd/Ha

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-221871/7/Li/Rd/Ha Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch aus Anlass der Berufung des A.P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt vom 10.4.2002, Zl. -2002, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung beschlossen:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.7 iVm. § 45 Abs.1 Z3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt vom 10.4.2002, Zl. -2002, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 1) 400 Euro und 2) 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 37 Stunden und 2) 39 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z19 und §§ 257 bis 260 GewO 1994 sowie 2) § 367 Z2 iVm §§ 9 und 39 GewO 1994 verhängt, weil er als Obmann und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines für Schwervermittelbare Arbeiter/innen, folgende Rechtswidrigkeiten zu verantworten habe:


1. Durch diesen Verein seien gegen Zahlung von ATS 19.111,95 die Arbeiter K. M. für die Zeiträume 28. bis 30.11.2001 und 3. bis 5.12.2001, K.P. für den Zeitraum 28. bis 29.11.2001, O.M. für den Zeitraum 22. bis 23.11.2001 und B.S für den Zeitraum 22. bis 23.11.2001 zur Arbeitsleistung an die Firma M. Bau GmbH überlassen und damit das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" gewerbsmäßig (selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) ausgeübt worden, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

2. Durch diesen Verein habe die oa Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes stattgefunden, ohne die Genehmigung der - verpflichtenden - Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 65 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen das Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.

 

Das hier normierte Verfolgungshindernis bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen ist.

Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt vom 10.4.2002 wurde dem Bw mittels RSa-Brief am 15.4. 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung vom 29.4.2002 ist laut Eingangsvermerk der belangten Behörde am 30.4.2002 dort eingelangt. Damit begann die gemäß § 51 Abs.7 VStG mit 15 Monaten bemessene Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde zu laufen und endete sohin am 30.7.2003. Die Berufung wurde von der belangten Behörde erst am 3.12.2002 - beim Oö. Verwaltungssenat einlangend - vorgelegt, wenngleich das Vorlageschreiben selbst bemerkenswerter Weise mit 21.5.2002 datiert ist. Ein Grund für diese verzögerte Vorlage wurde von der belangten Behörde nicht genannt, auch sind aus dem vorgelegten Akt für diesen Zeitraum keine Aktivitäten der Behörde ersichtlich, wie etwa Ermittlungen zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, die die späte Vorlage plausibel machen könnten. Für den Oö. Verwaltungssenat verblieb sohin ein Zeitraum von etwa
7 Monaten, somit nur etwa die Hälfte der im § 51 Abs. 7 VStG eingeräumten Frist zur Entscheidung. Zumal die Berufung nicht begründet war, wurde in dieser Zeit ein Mängelbehebungsauftrag an den Bw erteilt, dem dieser auch mit Eingabe vom 13.12.2002 nachgekommen ist.

Der für die Entscheidungsfindung verbliebene Zeitraum war im Hinblick auf die derzeit gegebene hohe Belastung des Oö. Verwaltungssenates nicht ausreichend für den Abschluss des Berufungsverfahrens, weshalb die gegenständliche Verfügung iSd Bestimmung des § 51 Abs.7 VStG zu treffen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Linkesch

 
 
 

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