Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221872/6/Lg/Ni

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-221872/6/Lg/Ni Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W C K, K "H GmbH", N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. November 2002, Zl. Ge96-225-2002, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 730 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er es gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K H GmbH mit Sitz in L strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese in der Zeit von 1.4.2002 bis 21.11.2002 im Standort N, auf den Grundstücken, Gemeinde A, das Tischlergewerbe gewerbsmäßig ausgeübt habe, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, obwohl jede Gewerbeausübung der Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung bedürfe.
  2.  

    In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund einer Anfrage des Bw bezüglich Übernahme der Tischlereibetriebsanlage W im Standort N, diesem am 23.2.2002 die diesbezüglichen Bescheide in Kopie zur Einsichtnahme übergeben und in weiterer Folge im Beisein des Bw am 7.3.2002 eine gewerbebehördliche Überprüfung dieser Betriebsanlage durchgeführt worden sei. Durch Nachbarbeschwerden sei die Behörde darauf aufmerksam geworden, dass der Tischlereibetrieb bereits aufgenommen worden sei. Für diesen Standort habe jedoch keinerlei Gewerbeberechtigung bestanden, worauf gegen S K am 22.8.2002 ein Verwaltungsstrafverfahren - in Form einer Aufforderung zur Rechtfertigung - wegen unbefugter Ausübung des Tischlereigewerbes eingeleitet wurde. Am 2.9.2002 sei S K bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erschienen und habe den Gewerbeschein der K H GmbH mit der Bemerkung vorgelegt, dass diese Standortverlegung von O, Gemeinde L, auf die nunmehrige Adresse N sofort anzeigt würde. Die K H GmbH verfügte jedoch nur über die Berechtigung für die Montage und das Einschäumen von vorgefertigten Fenstern und Tür in bestehende Maueröffnungen, mit und ohne Blindstöcken, ohne jeder dem Baumeister vorbehaltenen Tätigkeit.

     

    Einer Ladung vom 11.9.2002, die neben der Betriebsanlage auch die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Tischlereigewerbes betroffen habe, sei nicht Folge geleistet worden.

     

    Da weiterhin keine Anmeldung des Tischlereigewerbes erfolgt sei, sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.9.2002, persönlich übernommen am 2.10.2002, gegen den Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer der K H GmbH das Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung eingeleitet worden.

     

    Von der eingeräumten Gelegenheit zur Rechtfertigung habe der Bw nicht Gebrauch gemacht.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass in der Tischlerei in N fast nur Änderungen vorgenommen würden. Die Tischlerei sei zu 80 % ungenutzt, da das Geschäft des Bw zu 100 % aus Montagen bestehe, was auch mit Rechnungen zu belegen sei. Die Montagen würden aus Fenster-, Glas- und Wintergartenmontagen bestehen. Eine Firmensitzverlegung sei deshalb nicht mehr durchgeführt worden, weil die Firma insolvent und der Kurs bereits angemeldet sei.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

 

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
  2.  

  3. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demgemäß muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so weit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

 

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genügt diesen Anforderungen nicht, da konkrete Angaben darüber fehlen, durch welche Tätigkeiten die K H GmbH das Tischlereigewerbe ausgeübt haben soll und sich dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses außerdem keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 GewO entnehmen lässt (vergleiche statt vieler das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juli 1993, Zl. VwSen-220192/3/Kl/Rd mwN zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie weitere Rechtsprechungsnachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO-Kommentar, 2. Auflage 2003, Seite 1350 ff).

 

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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