Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221891/2/Bm/Be

Linz, 06.08.2003

 

 

 VwSen-221891/2/Bm/Be Linz, am 6. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11.6.2003, Ge96-41-2-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 - 1991 AVG. § 24, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11.6.2003, Ge96-41-2-2003, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 367 Z.25 GewO 1994 iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21.8.1981, Ge-243/5-1981, eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe (10 Euro) verpflichtet.

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, dass er als Gastgewerbetreibender das Lokal am Sportplatz in der Form eines Cafe-Restaurant in Eferding am 3.5.2003 um 24.00 Uhr geschlossen gehabt habe. Es seien nur mehr Reinigungsarbeiten verrichtet sowie Inventur gemacht worden. Der Berufungswerber sei stets bemüht den Betrieb um 24.00 Uhr zu schließen.

In weiterer Folge zieht der Berufungswerber die Zeugenaussagen in Zweifel.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Unter Auflagen sind pflichtenbegründete Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verstehen. Aus diesem Auflagenbegriff ergibt sich, dass Inhalt einer Auflage nur ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sein kann, das unmittelbar und ohne Auslegungsbedarf aus deren Wortlaut entnehmbar sein muss. Auflagen erweisen sich daher nur dann als rechtswirksam, wenn sie bestimmt sind, sohin konkret zum Ausdruck gebrachte Gebote oder Verbote beinhalten.

Diese Verpflichtung zur Konkretisierung ergibt sich auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur, der zu Folge Auflagen so gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 21.8.1981 wurde die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart eines Sportplatzbuffets im Standort, nach Maßgabe des vorgelegten Einreichplanes sowie der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift vom 30.6.1981 festgelegten Beschreibung unter den im Gutachten, Abschnitt C) angeführten Auflagen erteilt.

Unter Abschnitt C) wird im Gutachten in der Präambel festgehalten: "Sofern eine andere Betriebsform gewählt wird, wobei spätestens um 24.00 Uhr der Betrieb geschlossen wird, könnte die gewerbepolizeiliche Bewilligung bei Beachtung nachstehender Auflagen erteilt werden".

 

Abgesehen davon, dass der im Spruch des vorliegenden Genehmigungsbescheides vorgenommene Verweis auf Darlegungen des Sachverständigengutachtens laut Verhandlungsschrift schon von vornherein nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht (VwGH 23.10.1984, 84/04/0045), handelt es sich auch bei der Feststellung des Sachverständigen in der Präambel des Gutachtens um keine Auflage die jemanden zu einem bestimmten Tun verpflichtet, sondern vielmehr um eine modifizierte Projektsbeschreibung.

 

Da somit weder der Verweis im Spruch des Genehmigungsbescheides auf Darlegungen im Sachverständigengutachten noch die darin enthaltene Formulierung mit der von der Judikatur geforderten Eindeutigkeit für das dem Berufungswerber als Verpflichteten abverlangte rechtmäßige Verhalten ausgestattet ist, ist der Tatbestand des § 367 Z.25 GewO 1994 nicht erfüllt. Sind aber Zuwiderhandlungen diesfalls nicht vorwerfbar, so ist die Aufhebung des Schuldspruches auch gleichzeitig die Einstellung im Grunde des § 45 Abs.1 Z.1 VStG zu verfügen.

 

Ob das Verhalten des Berufungswerbers andere Straftatbestände erfüllen konnte (z.B. den Änderungstatbestand des im Sinne des § 366 Abs.1 Z.3 GewO 1994) war vom Unabhängigen Verwaltungssenat, weil dies einen unzulässigen Austausch der Tat bewirkt hätte, nicht zu prüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bismaier

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