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VwSen-221892/2/Re/Rd/Be

Linz, 29.08.2003

 

 

 VwSen-221892/2/Re/Rd/Be Linz, am 29. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des R, vom 7. Juli 2003 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Juni 2003, GZ: 100-1/16-330152689, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (idF. GewO 1994) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG sowie §§ 48 und 49 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Juni 2003, GZ: 100-1/16-330152689, wurde über den Berufungswerber (i.F.: Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkte 8 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, GZ 501/W-1068/84, verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokales "C" im, welches in der Betriebsart einer Bierstube betrieben werde und somit als gewerberechtlicher Verantwortlicher zu vertreten habe, dass in diesem Lokal, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer, festgestellt worden sei, am 17. September 2002 um 21.26 Uhr die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.1985, GZ 501/W-1068/84, unter Punkt 8) angeführte Auflage, dass "die Eingangstüre während der Betriebszeit des Gastlokales ständig geschlossen zu halten ist", nicht eingehalten worden sei, indem während des Kontrollzeitraumes die Lokaleingangstüre offen gestanden und mit einem Eisenhaken an der Wandvertäfelung fixiert gewesen sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass offenkundig dem oa Straferkenntnis die Strafverfügung vom 16. Jänner 2003 zugrunde liege, welche weder unterfertigt sei noch einen Beglaubigungsvermerk aufweise. Es liege daher ein Nichtbescheid vor. Der Bw stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht sowie keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 47 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 365 Euro festsetzen, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird.

 

In der Strafverfügung müssen gemäß § 48 Abs.1 VStG angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erlässt;

2. der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort der Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;

7. die Belehrung über den Einspruch

 

Die Ausfertigung hat nach § 18 Abs.4 AVG außerdem das Datum, den Namen des Genehmigenden und die Fertigung zu enthalten.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wird. Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

4.2. Gegen die Strafverfügung vom 16. Jänner 2003 hat der Bw den mit 4. Februar 2003 datierten - und damit rechtzeitigen - Einspruch eingebracht. Somit trat die Strafverfügung außer Kraft und war das ordentliche Verfahren einzuleiten. Diesem Erfordernis wurde von der belangten Behörde Rechnung getragen, indem das angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Dem Berufungsvorbringen, dass aufgrund der Nichtunterfertigung der Strafverfügung bzw des fehlenden Beglaubigungsvermerkes auf dieser dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis seine rechtliche Grundlage entzogen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dies deshalb, da für ein Verwaltungsstrafverfahren nicht die Notwendigkeit besteht, dass eine Strafverfügung erlassen werden muss. Vielmehr würde auch zB eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder ein Ladungsbescheid genügen, um die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 VStG zu hemmen. Zudem sieht das Gesetz nicht vor, dass die für den Beschuldigten bestimmte Ausfertigung vom Behördenorgan eigenhändig unterfertigt ist, vielmehr ist es ausreichend, dass ua der Name des Genehmigenden in der Strafverfügung aufscheint. Wie bereits oben ausgeführt, liegt es beim Vorliegen der in § 47 VStG aufgezeigten Kriterien im Ermessen der Behörde, ob sie von einem abgekürzten Verfahren Gebrauch macht oder sogleich das ordentliche Verfahren einleitet.

 

Fest steht somit jedenfalls, dass die angesprochene Strafverfügung durch den Einspruch außer Kraft getreten ist und somit für die Rechtmäßigkeit des im gegenständlichen Berufungsverfahren bekämpften Straferkenntnisses keinerlei Rolle mehr spielen kann. Der Oö. Verwaltungssenat hat nunmehr über das angefochtene Straferkenntnis abzusprechen, ohne auf die Rechtsmäßigkeit oder allfällige Unrechtmäßigkeit der vor Einleitung des ordentlichen Verfahrens ergangenen und durch Einspruch wieder außer Kraft getretenen Strafverfügung bedacht nehmen zu können, weshalb sich weitere Ausführungen zur Notwendigkeit der Rechtsvorschriften betreffend Unterfertigung bzw. Beglaubigung einer Strafverfügung erübrigen.

 

4.3. Da der Bw weder im Einspruch vom 4. Februar 2003 noch in der Berufung dem ihm zur Last gelegten Tatbestand entgegengetreten ist, konnte sich die Berufungsbehörde auch nicht mit einem entsprechenden Vorbringen auseinandersetzen. Aber auch die sonstige Aktenlage lässt keinerlei Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses erkennen.

 

Demnach steht fest, dass der Bw die Tat begangen hat. Dies insofern, als in Auflagenpunkt 8) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14.11.1985 angeführt ist, dass "die Eingangstüre während der Betriebszeit des Gastlokales ständig geschlossen zu halten ist". Am 17.9.2002 wurde von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer, um 21.26 Uhr - also unbestritten während der Betriebszeit - festgestellt, dass die Lokaleingangstüre offen gestanden und mit einem Eisenhaken an der Wandvertäfelung fixiert war. Sohin wurde dem oben zitierten Auflagenpunkt zuwider gehandelt.

 

Der Bw bestreitet die Tat weder in seinem Schriftsatz noch führt er darin Gründe an, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten entlasten würden. Vielmehr wurde er über Rechtshilfeersuchen vom Magistrat Wels aufgefordert, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Bw zwar nachgekommen, jedoch hat er anlässlich seiner Einvernahme auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Der Berufung war daher hinsichtlich der Schuld keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Auflagen, die dem Schutz von Nachbarinteressen dienen, stellen einen wesentlichen Teil der Genehmigung von Betriebsanlagen dar. Daher kann die Nichteinhaltung vom Auflagenpunkt 8 des Genehmigungsbescheides, welcher nämlich genau dem Zweck dient, Nachbarn vor unzumutbarer Lärmbelästigung zu schützen, nicht als Bagatelldelikt abgetan werden.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Der Strafrahmen des § 367 GewO 1994 beträgt bis zu 2.180 Euro.

 

Der Bw wurde anlässlich der Einvernahme des Magistrats Wels vom 24. April 2003 aufgefordert, seine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Dem ist der Bw nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen ist. Dieser Schätzung ist der Bw in seiner Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch im Berufungsverfahren als Grundlage bei der Bemessung der Strafe heranzuziehen war.

 

Dem Bw kam der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, vielmehr waren zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten.

 

Aus diesem Grunde war auch von einer allfälligen Anwendung der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat konnte sohin bei der Strafbemessung der belangten Behörde keinen Ermessensmissbrauch feststellen, weshalb auch die verhängte Geldstrafe bestätigt wird.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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