Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221903/8/Re/Sta

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-221903/8/Re/Sta Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn Ü R, S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2003, Ge96-216-2002/Em, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.2.2003 wegen Verspätung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom
5.8.2003, Ge96-216-2002/Em, wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 32 und 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

§§ 24, 48 Abs.2, 51, 51c, 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

§§ 21 und 17 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bezeichneten Bescheid vom 5.8.2003 wurde der vom Berufungswerber gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.2003, Ge96-216-2002, eingebrachte Einspruch im Grunde des § 32 Abs.2 AVG iVm mit
§ 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Die zu Grunde liegende Strafverfügung wurde laut vorliegendem Rückschein nach zweitem Zustellversuch beim Postamt E am 27.2.2003 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen hat der Bestrafte per Telefax vom 24.3.2003 Einspruch erhoben und in der Sache vorgebracht, ein Herr K V sei zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer gewesen, wegen persönlicher Probleme hätte seine Gattin das Geschäft von Herrn K V übernommen; er hätte mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt. Er sei zu diesem Zeitpunkt über eine Leasingfirma als Schlosser beschäftigt gewesen. Die festgestellte Verspätung wurde durch Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.2003 dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde per RSb-Brief am 7.5.2003 hinterlegt und, da nicht abgeholt, am 26.5.2003 der Behörde rückübermittelt. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dieses Informationsschreiben ohne Rückschein erneut zur Post gegeben. Eine Äußerung des R Ü ist hiezu nicht eingelangt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Einspruch mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.8.2003 als verspätet eingebracht, zurückgewiesen hat.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende am 21.8.2003 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde I. Instanz mündlich zu Protokoll gegebene Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist im Grunde des § 51c VStG im gegenständlichen Fall, in welchem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zur Entscheidung über diese Berufung durch Einzelmitglied zuständig.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 51e Abs.3 Z.4 abgesehen werden, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Berufungswerber bekämpft den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er sei in der Zeit vom 17.2.2003 bis 17.5.2003 in der Justizanstalt S inhaftiert gewesen. Er würde der Behörde diesbezüglich eine Bestätigung nachreichen. Er glaube, sein Bruder habe den beim Postamt hinterlegten Brief abgeholt und daraufhin den Einspruch gegen die Strafverfügung geschrieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er bei der Unterschrift des Einspruchs am 24.3.2003 Ausgang gehabt habe.

 

Gemäß § 63 Abs.1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß Abs.5 leg.cit. ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde I. Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird........ In allen anderen Fällen tritt durch einen Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs.3 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes dürfen gemäß § 21 Abs.1 dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Gemäß Abs.2 ist der Empfänger, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 Zustellgesetz zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im gegenständlichen Fall ist aktenkundig, dass eine Hinterlegung im Grunde des
§ 17 Abs.1 Zustellgesetz erfolgt ist. Der Berufungswerber hat jedoch in seiner Berufung vorgebracht, zum Zeitpunkt der Hinterlegung, nämlich in der Zeit vom 17.2.2003 bis 17.5.2003 in der Justizanstalt S inhaftiert gewesen zu sein.

 

Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens hat dieser im Wege der belangten Behörde eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt S vorgelegt. Darin werden Anhaltungszeiten in der Justizanstalt vom 17.2.2003, 13.30 Uhr bis 17.5.2003, 13.00 Uhr bestätigt.

 

Eine telefonische Rückfrage bei der Justizanstalt S hat ergeben, dass der Berufungswerber am 14.3.2003, dem Tag der Abholung des RSa-Briefes beim Postamt E, nicht Ausgang hatte.

 

Auf der von der Österr. Post AG, Poststelle E, vorgelegten Kopie über die Aushändigung des RSa-Briefes am 14.3.2003 ist zwar ein Schriftzug, zum Teil aus Blockbuchstaben und zum Teil aus Druckbuchstaben der Name des Berufungswerbers angeführt, dieser ist jedoch, verglichen mit den im Akt aufscheinenden Unterschriften des Berufungswerbers, nicht als dessen Unterschrift eindeutig identifizierbar.

 

Es steht daher für den Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Berufungswerber tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend war, die Hinterlegung daher eine ordnungsgemäße Zustellung nicht bewirkt hat.

 

 

Nachdem im Verfahrensakt auch keinerlei Vorbringen dahingehend enthalten sind, die verfahrensgegenständliche Strafverfügung sei dem Berufungswerber in der Folge tatsächlich ausgehändigt worden, ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass auf Grund der obigen Darstellung eine wirksame Zustellung der Strafverfügung vom 11.2.2003 nicht erfolgt ist, weshalb der dagegen eingebrachte Einspruch, welcher möglicherweise vom Bruder des Berufungswerbers verfasst worden ist, diese nicht zulässig bekämpfen kann.

 

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid vom 5.8.2003, Ge96-216-2002, im Grunde der zit. Bestimmungen ersatzlos zu beheben, und ist es somit für eine allfällige Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich, die bezughabende Strafverfügung dem Beschuldigten wirksam zuzustellen; andernfalls wäre das Verfahren einzustellen (§ 45 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 
 

 
 

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