Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221909/4/Re/Sta

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-221909/4/Re/Sta Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des KW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.8.2003, Zl. Ge96-229-2001-Ew, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

§§ 24, 51, 51c und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat mit dem Straferkenntnis vom 5.8.2003, Zl. Ge96-229-2001, über den Berufungswerber KW eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verhängt, weil er es als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gastwerbeberechtigung in der Betriebsart "T" der O-W Gesellschaft m.b.H. im Standort zu vertreten hat, dass von der genannten Gesellschaft, wie von Organen des Gendarmeriepostens Traun anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, dieses Gastgewerbelokal "S", für welches laut Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben festgelegt werden, die Sperrstunde auf Grund der vorliegenden Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Tanzcafe mit 4.00 Uhr festgelegt wurde, am 6.10.2001 nach Eintritt der Sperrstunde bis 4.41 Uhr offen gehalten und 80 Gästen der Aufenthalt im Lokal gestattet wurde, sowie an diese Getränke ausgeschenkt wurden, obwohl gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat und er während dieser Sperrzeit Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf.

 

Dagegen richtet sich die vom rechtlichen Vertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung vom 3.10.2003, mit welcher beantragt wird, den Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde in der Berufung vorbehalten, ein ergänzendes Vorbringen zur Berufungsbegründung in den nächsten 14 Tagen zu erstatten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Gegenäußerungen zum Berufungsvorbringen wurden nicht erhoben.

 

Da im gegenständlichen Fall weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat im Grunde des § 51c VStG zur Entscheidung über diese Berufung durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zuständig.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen ist, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die zitierten Bestimmungen des AVG sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Demnach hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Rückschein am 17.9.2003 ordnungsgemäß zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 2-wöchige Berufungsfrist, welche somit mit Ablauf des Mittwoch, 1.10.2003, endete. Die Berufung des Berufungswerbers wurde jedoch laut Postaufgabestempel am 3.10.2003 der Post zur Beförderung übergeben und somit grundsätzlich verspätet eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat diese wahrgenommene offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber zH seines rechtlichen Vertreters mitgeteilt, somit Parteiengehör gewahrt, und diesem angeboten, hiezu binnen 14 Tagen eine Äußerung abzugeben. Eine Entgegnung des Berufungswerbers bzw. eine Stellungnahme zur Frage der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels ist jedoch innerhalb offener Frist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht mehr eingelangt.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden ist und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. der Strafhöhe desselben war daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat dadurch verwehrt und somit nicht vorzunehmen.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Reichenberger
 
 

 
 

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