Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221910/2/Kon/Ste/Ni

Linz, 11.11.2003

 

 VwSen-221910/2/Kon/Ste/Ni Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der G B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2003, Zl. Ge96-69-2003-Ew, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 19, 24, 51 und 51c, Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23. September 2003, Zl. Ge96-69-2003-Ew, wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführerin der KFZ-Reparatur- u. HandelsgmbH., Inhaberin einer Berechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe im Standort K, und Betreiberin der nachstehend angeführten gewerblichen Betriebsanlage zu vertreten, dass, wie von Organen des Gendarmeriepostens E festgestellt wurde, die gewerbliche Betriebsanlage in K, welche bis zum Tatzeitpunkt mit Bescheiden der BH Linz-Land Ge-4782/6-1988 vom 3.2.1988, Ge20-4782-10-2000 vom 31.8.2000 und Ge20-14850-5-2002 vom 9.1.2002 gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach erfolgter Änderung der genehmigten Betriebsanlage - ohne dass in diesen Genehmigungen die nachstehend angeführten Änderungen enthalten waren - ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben wurde, indem zumindest am 24.4.2003 und am 30.4.2003 der Bereich des unmittelbar an die Fa. K angrenzenden öffentlichen Gutes (Grünfläche), als Abstellfläche genutzt wurde (zum Zeitpunkt der Überprüfung am 24.4.2003 befanden sich zwei nicht zum Verkehr zugelassene Lastkraftwagen älteren Baujahres und ein Nachlaufanhänger auf dem ggst. Areal, wobei auf einem LKW ein PKW verladen war. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 30.4.2003 befanden sich immer noch der LKW mit dem verladenen PKW und der Nachlaufanhänger auf diesem Grundstück), wodurch die Möglichkeit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasser), verursacht durch die Versickerung von eventuell austretenden Betriebsstoffen (wie z.B. Motoröl, Kühlflüssigkeit, Kraftstoff, Bremsflüssigkeit) aus den auf unbefestigtem Boden abgestellten gebrauchten Fahrzeugen in das Erdreich und in weiterer Folge in das Grundwasser nicht auszuschließen war."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z5 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl.Nr. Teil 1 111/2002 wurde über die Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, die sich ausschließlich auf die Strafhöhe bezieht. Die Bw führt darin aus, dass sie bei ihrer Stellungnahme vom 10.7.2003 irrtümlich ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben hätte. Als Beilage sandte sie eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides 2001, der Bescheid für 2002 sei ihren Angaben nach noch nicht vorhanden, jedoch hätte sie weder 2002 noch 2003 ein monatliches Einkommen gehabt. Daher bittet die Bw um Herabsetzung der festgesetzten Verwaltungsstrafe. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

Bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde konnten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw nicht entsprechend berücksichtigt werden, da diese trotz der entsprechenden Aufforderung vom 16. Juli 2003 durch die Bw nicht bekannt gegeben wurden. Wie in der Aufforderung angekündigt, wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw kein Vermögen besäße, keine Sorgepflichten habe und über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.100 Euro verfügen würde.

Zur Begründung führte die Erstbehörde an, zu den einzelnen Punkten des Spruches jeweils auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auf den Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen zu haben. Konkret habe die Erstbehörde im vorliegenden Fall gemäß § 74 Abs.2 Z5 Gewerbeordnung insbesondere auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers auf der Parzelle 258/12 Bedacht genommen. Straferschwerende Umstände konnten von der Erstbehörde nicht gefunden werden, strafmildernd wurde die Vorstrafenfreiheit der Bw berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens erachtete die Erstbehörde die verhängte Verwaltungsstrafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und finanziell zumutbar. Die verhängte Strafe sei daher notwendig gewesen, um die Bw im Sinne der Spezialprävention von weiteren Übertretungen der Gewerbeordnung abzuhalten bzw. um die Bw zu einer genaueren Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften anzuhalten.

Rechtlich ergibt sich, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens und eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG), in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Die Erstbehörde hat das ihr eingeräumte Ermessen bei der Straffestsetzung im Sinne des Gesetzes geübt. Sie hat das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung der geschützten Interessen im Ermittlungsverfahren erhoben und als erwiesen festgestellt. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens, nämlich Fahrlässigkeit des § 5 Abs.1 VStG, hat die Erstbehörde zutreffend Bedacht genommen.

Da jedoch die Erstbehörde keine Informationen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Bw hatte, musste sie von einem fiktiven Einkommen in der Höhe von 2.100 Euro ausgehen. Nach der jetzigen Aktenlage stellt sich jedoch nunmehr dar, dass die Bw in Wahrheit gar kein monatliches Einkommen hat. Aus diesem Grund war die Herabsetzung der Strafe auf 100 Euro in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw vorzunehmen. In Anbetracht der bekannt gewordenen Einkommensverhältnisse reicht auch die herabgesetzte Stufe aus, um die Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kam nicht in Betracht, da dieser gemäß dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Strafbestimmungen anzuwenden ist, welche eine Mindeststrafe normieren. Dies trifft jedoch auf § 366 Abs.1 Z3 Gewerbeordnung nicht zu, weshalb von einer außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Ebenso hatte ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG zu unterbleiben, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum