Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221914/25/Bm/Sta

Linz, 14.05.2004

 

 

 VwSen-221914/25/Bm/Sta Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H H, S, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.9.2003, GZ. 101-6/868-330158370, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt I, Fakten 1 bis 7, Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen; insofern wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  3. Hinsichtlich des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I, Fakten 1 bis 7, hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Hinsichtlich Spruchpunkt II hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 Euro, das sind
    20 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1 und 51e VStG.
Zu II.: §§ 64 ff VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden unter Spruchpunkt I. über den Berufungswerber 7 Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 2 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2000, GZ. 501/0917036Q, verhängt, weil er es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der H H mit dem Sitz in W, M, welche Betreiberin des Schlachtbetriebes im Standort L, H, ist, zu vertreten hat, dass beim Betrieb des oa Schlachtbetriebes der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2000, GZ. 501/0917036Q, vorgeschriebene Auflagenpunkt 2, nämlich "alle Tore und Türen zu den Konfiskatlagerräumen sind ständig geschlossen zu halten und dürfen nur bei Abholung der dort gelagerten Materialien geöffnet werden",

1. am 23.5.2001 um ca. 13.30 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die nordseitigen Rolltore und die südseitige Gehtüre des ostseitigen Konfiskatlagerraumes offen standen,

2. am 10.8.2001 um ca. 9.10 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die beiden nordseitigen Rolltore und das südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes sowie die Gehtüre zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen,

3. am 17.8.2001 um ca. 11.05 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die beiden nordseitigen Rolltore und das südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes sowie die Gehtüre zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen,

4. am 20.8.2001 um ca. 11.00 Uhr nicht eingehalten wurde, indem das größere nordseitige Rolltor und das kleinere südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes sowie die Gehtür zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen,

5. am 23.8.2001 um 10.30 Uhr nicht eingehalten wurde, indem das größere nordseitige Rolltor und das kleinere südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes offen standen,

6. am 24.8.2001 um 10.45 Uhr nicht eingehalten wurde, indem das größere nordseitige Rolltor und das kleinere südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes sowie die Gehtüre zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen,

7. am 28.8.2001 um ca. 8.30 Uhr nicht eingehalten wurde, indem die Gehtüre zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen, ohne dass zu den oa Zeiten eine Abholung der dort gelagerten Materialien stattfand.

 

Weiters wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis unter Spruchpunkt II. über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 23 Stunden, wegen Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der H H mit dem Sitz in W, M, welche Betreiberin des Schlachtbetriebes im Standort L, H, ist, zu vertreten hat, dass der oa mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.10.1983, GZ. 501/0-191/81, vom 24.6.1986, GZ. 501/0-107/86, vom 15.7.1986, GZ. 501/0142/86, vom 15.1.1991, GZ. 501/0-992/82, vom 24.4.1991, GZ. 501/0-57/91 und vom 6.12.2000, GZ. 501/0917036Q, gewerbebehördlich bewilligte Schlachtbetrieb in der Zeit vom 23.5.2001 bis 24.8.2001 nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Installierung eines zusätzlichen geschlossenen Blutcontainers im nordseitigen Konfiskatlagerraum samt geänderter Leitungsführung (in die Zuleitung zu den beiden bestehenden GfK-Blutcontainern im Hauptgebäude wurde ein Dreiwegeventil eingebaut, wobei im Falle der Schlachtung von Rindern, die älter als 20 Monate sind und daher auf BSE untersucht werden müssen, das dabei anfallende Schlachtblut im nordseitigen Konfiskatlagerraum gepumpt wird) betrieben wurde, indem regulärer Schlachtbetrieb in der gesamten Betriebsanlage stattfand, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die vorab beschriebene Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Geruch (zusätzlich) zu belästigen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen in der Berufungsschrift vor, dass es richtig sei, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2000, der Firma H L im Auflagenpunkt 2 vorgeschrieben wurde, dass alle Tore und Türen zu den Konfiskatlagerräumen ständig geschlossen zu halten sind und nur bei Abholung der dort gelagerten Materialien geöffnet werden dürfen. Diese Auflage sei auch stets eingehalten worden. Die in den Punkten I. 1) bis 7) vorgeworfenen Fakten würden jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Die Rolltore seien zu keinem Zeitpunkt offen gestanden, ohne dass zu den jeweils angegebenen Zeiten eine Abholung der dort gelagerten Materialien stattfand. Diesbezüglich würden die jeweiligen Übernahmebescheinigen der Oö. T vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass an den jeweils angegeben Tagen eine Abholung der dort gelagerten Materialien stattgefunden habe. Insbesondere hinsichtlich des Faktums I. 3) würde auf die Übernahmebescheinigung 433985 verwiesen, aus der ersichtlich sei, dass am 17.8.2001 um 11.20 Uhr Konfiskate bzw. Schlächtungsabfälle abgeholt worden seien, sodass die Feststellung, dass um ca. 11.05 Uhr die beiden nordseitigen Rolltore und das südseitige Rolltor des ostseitigen Konfiskatlagerraumes sowie die Gehtüre zum nordseitigen Konfiskatlagerraum offen standen, richtig sein könne, zu diesem Zeitpunkt aber gerade Konfiskate und Schlächtungsabfälle abgeholt worden seien, sodass nicht gegen die Auflage des Bescheides verstoßen worden sei. Die übrigen Übernahmebescheinigungen würden keine Zeitangaben haben, die Abholung erfolge jedoch in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr, wobei in diesem Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr Transportfahrzeuge kommen, um die vollen Container abzuholen und durch leere zu ersetzen. Der Zeitraum zwischen 10.30 Uhr und 11.30 Uhr sei dabei auf Grund der betriebsinternen Schlachtabläufe und der damit im direkten Zusammenhang stehenden anfallenden Schlachtabfälle ein fixer Abholtermin.

Da die Knochencontainer von der Südseite des Schlachtbetriebes, die Rinderfüße von der Ostseite und die Konfiskatbehälter von der Nordseite des Geländes ausgetauscht würden, könne es vorkommen, dass kein Lkw unmittelbar vor dem Tor sichtbar sei, weil leere und volle Container an einen geeigneten Platz auf dem Lkw und Anhänger manipuliert würden. Daher sei es keinesfalls erwiesen, dass die Tore zu den jeweils angegeben Zeiten in den Fakten I. 1) bis 7) offen standen, ohne dass zu den angegebenen Zeiten eine Abholung der dort gelagerten Materialien stattfände. Die Tore würden lediglich zum Austausch der vollen Container geöffnet werden und stünden nie offen, ohne dass es eine Abholung von Schlächtungsabfällen gebe. Dies lasse sich auch aus dem Ablauf der Abholung nachvollziehen. So würden die Blut- und Schlachtabfälle von einem Lkw mit Anhänger abgeholt werden, wobei der Anhänger auf dem vor dem Platz zu dem geschlossen zu haltenden Tor abgestellt würde. Danach würden die leeren auf dem Lkw und Anhänger geladenen Sammelbehälter mit dem am Lkw bestehenden Greifkran abgeladen. In der Folge würden die vollen Behälter aus dem zwischenzeitig geöffneten Tor ebenfalls mit dem Lkw-Kran herausgehoben werden und werde zuerst der Lkw und dann der Anhänger beladen. Danach würden die leeren Sammelbehälter erneut durch das weiterhin geöffnete Tor in die Halle gehoben. Der gesamte Be- und Entladevorgang dauere ca. 20 bis 30 Minuten, wobei auf Grund der Platzsituation ein ständiges Rangieren mit dem Lkw erforderlich sei. Ein Schließen des Tores jeweils zwischen den einzelnen Be- und Entladevorgängen sei nicht möglich, da ein ständiges Aussteigen des Lkw-Fahrers zur Betätigung der Schließvorrichtung das Abwarten des Öffnen und Schließen des Tores zu einer unzumutbaren Verzögerung des Be- und Entladevorgangs führen würde und eine derartige Vorgangsweise insbesondere auch aus wirtschaftlichen Überlegungen unverhältnismäßig wäre.

Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Tore zwischen den Beladevorgängen zu schließen wären, bzw. wenn man davon ausgehe, dass die Tore auch außerhalb der Beladevorgänge geöffnet gewesen wären, so treffe den nunmehr bestraften Geschäftsführer kein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung.

In weiterer Folge wird von der Berufungswerberin ein Kontrollsystem hinsichtlich des Öffnen und Schließens der Tore dargestellt.

 

Zu Spruchpunkt II wird in der Berufungsschrift ausgeführt, dass es richtig sei, dass ein zusätzlicher geschlossener Blutcontainer im nordseitigen Konfiskatlagerraum samt geänderter Leitungsführung installiert und betrieben worden sei, es entstehe jedoch dadurch, dass das Blut anstelle in einen Tank in zwei Tanks abgefüllt werde, keine erhöhte Geruchsbelästigung.

Das anfallende Blut und somit auch die Entweichung von Luft aus den Tanks werde von der Schlachtzahl bestimmt und nicht von der Anzahl der Tanks, sodass die gegenständlich beschriebene Änderung der Betriebsanlage nicht geeignet sei, Nachbarn durch Geruch zusätzlich zu belästigen. Da die Änderung der Betriebsanlage nicht geeignet sei, die Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, könne auch nicht vorgeworfen werden, den Schlachtbetrieb betrieben zu haben, ohne dass die hiefür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen, bei der eine Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik teilgenommen und ein Gutachten abgegeben hat, der Berufungswerber gehört und die Zeugen A S und T R unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gem. § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gem. § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2002, GZ. 501/0917036Q, wurde unter Auflagenpunkt 2 vorgeschrieben, dass alle Tore und Türen zu den Konfiskatlagerräumen ständig geschlossen zu halten sind und nur bei Abholung der dort gelagerten Materialien geöffnet werden dürfen.

 

Zu den im Spruchpunkt I des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkten wurde eine Überprüfung der Betriebsanlage durch den Sachverständigen des Amtes für Natur- und Umweltschutz, T R, durchgeführt.

In den darüber erstatteten Berichten wurde festgehalten, dass die jeweils im Straferkenntnis unter Faktum 1) bis 7) bezeichneten Tore zu den Konfiskatlagerräumen offen gestanden sind.

Nicht hervor geht aus diesen Berichten, ob zum Überprüfungszeitpunkt eine Abholung der gelagerten Materialien durch die TKV stattgefunden hat.

Nach der Zeugenaussage des Herrn R wurde bei den durchgeführten Überprüfungen nicht explizit Nachschau betreffend der Anwesenheit der TKV gehalten und wurde im Zuge der Einvernahme vom Zeugen R angegeben, dass er sich auf Grund der bereits verstrichenen Zeit nicht mehr an die einzelnen Überprüfungen erinnern kann und diesbezüglich auf die schriftlichen Berichte verweise.

Aus den schriftlichen Berichten geht jedoch - wie oben festgehalten - nicht klar hervor, ob tatsächlich keine Abholungen stattgefunden haben und ist es auch auf Grund des in der mündlichen Berufungsverhandlung durch den Zeugen S dargelegten Ablaufes der Abholung der gelagerten Materialien sowie angesichts der zu Faktum 3 vorgelegten Übernahmebescheinigung 433985 der Oö. T, aus der hervorgeht, dass am 17.8.2001 um 11.20 Uhr, sohin in zeitlicher Nähe zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, Abfälle abholt worden sind, nicht auszuschließen, dass eben eine solche Abholung stattgefunden hat, ohne dass dies vom überprüfenden Sachverständigen bemerkt worden ist; dies wird auch vom Sachverständigen, Ing. R, insoferne bestätigt, als er angibt, dass es theoretisch möglich ist, dass auf Grund der Größe des Betriebsgeländes und der ständig herrschenden Betriebssamkeit die Anwesenheit der TKV nicht beobachtet wurde.

 

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erweist sich der Vorwurf, Auflagenpunkt 2 des Betriebsanlagenbescheides nicht eingehalten zu haben, als nicht erwiesen, weshalb der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I Folge zu geben war.

 

Ergänzend darf bemerkt werden, dass nach VwGH-Judikatur, die Nichteinhaltung vorgeschriebener Auflagen, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die durch die Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten ist (VwGH 10.9.1991, 88/04/0311). Diese Rechtsform schließt eine Kumulation von Strafen gem. § 22 VStG für die Einzelhandlungen aus.

 

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräte, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ...............

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Nach § 81 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Ob eine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Unstrittig erweist sich der dem Tatvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt, nämlich der Betrieb eines zusätzlichen geschlossenen Blutcontainers im nordseitigen Konfiskatlagerraum des genehmigten Schlachtbetriebes.

Vom Berufungswerber wird jedoch sowohl in der Berufung wie auch in der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass dieser zusätzliche Blutcontainer nicht genehmigungspflichtig sei, da durch die Zuführung von Geruchsbindestoffen und des Vorliegens eines geschlossenen Systems beim Tank zusätzliche Geruchsbelästigungen nicht möglich seien.

 

Vorweg ist hiezu festzustellen, dass die Genehmigungspflicht bereits dann gegeben ist, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen.

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob die Aufstellung des zusätzlichen Blutcontainers grundsätzlich geeignet ist, Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen, die Amtsachverständige für Luftreinhaltetechnik beigezogen, die in ihrem Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass "ganz abstrakt gesehen ein Bluttank zur Lagerung frischen Schlachtblutes, der zwar verschlossen aber mit einer Atmungsleitung versehen ist, jedenfalls als Quelle von Geruchsemissionen zu betrachten ist. Zum Beweis dafür sei angeführt die VDI-Richtlinie Nr. 2596 Emissionsminderung Schlachthöfe, Ausgabe Oktober 1991:

In Tabelle 5 wird eine Einteilung der Emissionsquellen für Geruchsstoffe in Schlachthöfen nach deren erfahrungsgemäßer Geruchsintensität vorgenommen. Die Geruchsintensität wird in sieben Stufen bewertet von "kein Geruch" Bewertungsstufe O bis "unerträglich starker Geruch" Bewertungsstufe 6. Bei dieser Bewertung wird die Tankentlüftung des Blutlagers mit 6, also unerträglich starker Geruch, beurteilt.

 

Wenn in der Berufungsschrift vom 23.10.2003 ausgeführt wird, dass dadurch, dass das Blut anstelle in einem in zwei Tanks abgefüllt wird keine erhöhte Geruchsbelästigung entsteht und dass das anfallende Blut und somit auch die Entweichung von Luft aus dem Tank von der Schlachtzahl nicht von der Anzahl der Tanks bestimmt wird so ist dem folgendes entgegen zu halten:

Meiner Beurteilung liegt der Vorakt der Gewerbebehörde I. Instanz, alle darin befindlichen Niederschriften sowie ein Übersichtsschema der Firma E & C Ingenieurbüro, welches von der Firma H vorgelegt wurde, zu Grunde.

Es ist zweifellos richtig, dass die Hauptemission des Bluttanks beim Befüllung durch die Verdrängungsluft entsteht und diese Emission sich in ihrer Quantität nicht wesentlich verändert aber durch die Aufstellung des zweiten Tanks im Konfiskatlagerraum entsteht eine zweite Emissionsquelle an einem anderen Ort,

deren allfällige Auswirkung auf die Nachbarn jedenfalls zu prüfen ist.

Theoretisch könnte sich die Lagermenge der stark geruchsbehafteten Flüssigkeit erhöhen, wodurch sich auch eine Änderung des genehmigten Zustandes ergibt.

 

Neben der Verdrängungsluft beim Befüllen setzt jeder Tank, der über eine offene Atmungsleitung mit der Atmosphäre verbunden ist, geruchsbehaftete Atmungsluft frei, die bei entsprechend geruchsintensiven Flüssigkeiten grundsätzlich in der Lage ist, Nachbarn durch Geruch zu beeinträchtigen. Wieder gilt die Aufstellung eines zusätzlichen Tanks bringt eine zusätzlich Emissionsquelle. Von der Firma H wurde ein Übersichtsschema, erstellt von der E & C Ingenieurbüro, vorgelegt, mit der Bezeichnung Übersichtsschema Blutabfüllanlage. In diesem Schema ist dargestellt, dass das Blut ausgehend von der Blutrinne über eine Pumpe und ein Umschaltventil alternierend in die Bluttanks 1 bzw. 2 gefüllt wird. Gleichzeitig ist sowohl beim Bluttank 1 als auch beim Bluttank 2 eine Entlüftungsleitung eingezeichnet. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass es zwei Entlüftungsleitungen ins Freie gegeben hat. Die Darstellung im Übersichtsschema entspricht auch allen Beschreibungen des Sachverständigen der Gewerbebehörde I. Instanz."

 

Aus diesem Gutachten geht eindeutig hervor, dass durch den Betrieb des zusätzlichen Blutcontainers Geruchsbelästigungen nicht auszuschließen sind.

Ob nun die Nachbarn durch den Betrieb der geänderten Betriebsanlage tatsächlich belästigt wurden, ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 nicht erheblich.

 

Wenn vom Berufungswerber vorgebracht wird, dass zum einem es sich um ein geschlossenes Kreislaufsystem handle, wobei die Entlüftung des zweiten Bluttanks über den ersten Bluttank erfolge und zum anderen das der Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegte Übersichtsschema lediglich zur Veranschaulichung des Systems diene, es aber keineswegs sicher sei, ob es konkret so verwirklicht worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass die Darstellung dieses Übersichtsschemas zu Beweiszwecken von der Berufungswerberin selbst vorgelegt wurde. Dementsprechend muss man davon ausgehen, dass dieses Schema, welches auch die Entlüftungsleitungen darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.

Darüber hinaus entspricht dieses Schema auch sämtlichen Beschreibungen des Sachverständigen, welcher im Zuge von Überprüfungen das Aufstellen dieses zweiten Bluttanks feststellte.

Ebenso spricht der Umstand, dass dem zusätzlichen Blutcontainer - um Geruchsbelästigungen zu vermeiden - Geruchsbindestoffe zugeführt werden (wie von der Berufungswerberin selbst vorgebracht), für die grundsätzliche Eignung des Bluttanks zu Gefährdungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 zu führen.

 

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwände sind daher nicht geeignet, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verneinen zu können.

Die im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung des Zeugen S zum Vorliegen eines geschlossenen Kreislaufsystems bei den in Rede stehenden Blutcontainern war auf Grund der oben genannten Feststellungen entbehrlich.

 

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht. Der Berufungswerber hat daher auch die Verwaltungsübertretung subjektiv zu verantworten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 Bedacht genommen. Zum Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung wurde ausgeführt, dass die übertretene Norm eine Belästigung von Nachbarn durch Geruchseinwirkungen, welche vom Betrieb der Rinderschlachthalle herrühren, verhindert werden soll und dies in der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Die Erstinstanz hat die von ihr geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen nicht widersprochen wurde, herangezogen. Die verhängte Geldstrafe von 500 Euro ist im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (bis zu 3.600 Euro) angesiedelt, sodass die Strafe nicht überhöht ist. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnisse angepasst. Es war somit auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Zu III.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum