Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221925/2/Bm/Sta

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-221925/2/Bm/Sta Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M Z, S, U, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, S, B a I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.10.2003, Zl. Ge96-35-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis vom 28.10.2003 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 (Einleitung) Z1 GewO iVm §§ 111 Abs.2, 94 Z26 und 1 Abs.1 bis 4 GewO 1994 eine Geldstrafe von
365 Euro (EFS 1 Tag) verhängt, weil er im Rahmen einer "Geburtstagsparty mit Livemusik" am 26.7.2003 im Gasthaus R in G, D, an 300 bis 400 Gästen Getränke entgeltlich verabreicht (Eintritt 15 Euro sowie ein Bier 2 Euro) und dadurch das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses ausgeübt hat, ohne eine Gewerbeberechtigung hiefür erlangt zu haben. Der Ausschank der Getränke erfolgte selbstständig sowie mit Ertragsabsicht und ist, da es sich um eine größere Veranstaltung gehandelt hat, auch die Regelmäßigkeit gegeben, weshalb die Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsentscheidung vorgelegt wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da das Straferkenntnis zu beheben war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Bei der Geburtstagsparty habe es sich lediglich um ein privates Fest, wenn auch mit einer größeren Teilnehmerzahl gehandelt und habe er auch die erforderliche Anmeldung der Veranstaltung an die Gemeinde G durchgeführt. Von der Gemeinde G sei ihm ein Veranstaltungsbewilligungsbescheid vom 1.7.2003 übermittelt worden.

Er sei als Laie der Ansicht gewesen, dass mit dieser Veranstaltungsbewilligung die Voraussetzung für die Geburtstagsparty erfüllt sei und er habe nicht gewusst, dass darüber hinaus auch noch eine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen sei.

Es könne auch keineswegs die Rede davon sein, dass eine Regelmäßigkeit gegeben sei, da er nur einmal eine derartige Veranstaltung durchgeführt habe. Es seien somit die Voraussetzungen für die im Sinne der GewO geforderte Gewerbsmäßigkeit nicht gegeben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Das Gastgewerbe stellt nach § 94 Z26 GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe dar.

Gemäß § 111 Abs.1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z26) für

  1. die Beherbergung von Gästen;
  2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Gemäß § 1 Abs.4 leg.cit. gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig eine Absicht der Wiederholung dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände einer einmaligen Handlung so geartet sind, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben.

In diese Richtung wurden von der Erstbehörde jedoch keine Ermittlungen getätigt.

Die Erstbehörde stellt auf das Merkmal der Regelmäßigkeit im Straferkenntnis mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit auf Grund der großen Zahl der Besucher eine längere Zeit und einen größeren Umfang erfordert habe und dass sich die Tätigkeit über Mitternacht hin auf den folgenden Tag erstreckt habe.

Aus diesem Umstand, dass die Vorbereitung längere Zeit und größeren Umfang erfordert hat, sowie, dass sich die Tätigkeit über Mitternacht hin auf den folgenden Tag erstreckt hat, kann noch nicht der verlässliche Schluss auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des
§ 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 in Ansehung des Merkmales der Regelmäßigkeit gezogen werden.

Von Personen ohne Gewerbeberechtigung durchgeführte Ausschank- und Verabreichungstätigkeiten auf eintägigen Festveranstaltungen, die an einem Tag begonnen und beendet werden - wobei nicht auf den Zeitpunkt 0.00 Uhr abzustellen ist - werden nicht als Tätigkeit beurteilt werden können, die längere Zeit erfordert. Finden diese einmal im Jahr statt, so wird man Regelmäßigkeit nicht annehmen können (siehe Protokoll Bundesgewerbereferententagung 1993, Punkt 2). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn eine gewerbliche Tätigkeit unzulässigerweise von einer an sich gewerbeberechtigten Person entfaltet wird; dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum