Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221926/11/Bm/Sta

Linz, 24.03.2004

 

 

 VwSen-221926/11/Bm/Sta Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn M Ö, M, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.11.2003, Zl. Ge96-2495-2003, wegen Übertretung des Öffnungszeitengesetzes 2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
    48 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64, 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 27.11.2003, Ge96-2495-2003, über den Berufungswerber wegen Übertretung des
    § 368 und § 376 Z39 GewO 1994 iVm § 11 und § 4 Abs.1 Öffnungszeitengesetz 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verwaltungsstraf-rechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Ö mit Sitz in A zu verantworten hat, dass das von der Ö in A, B, betriebene Lebensmittelgeschäft am Sonntag, den 6.7.2003 zumindest zwischen 16.35 Uhr und 17.05 Uhr, wobei Kunden bedient wurden, sowie am Sonntag, den 17.8.2003 zumindest zwischen 9.30 Uhr und 9.55 Uhr offen stand, wobei mindestens ein Kunde Getränkepackungen kaufte, obwohl an Sonntagen Verkaufsstellen geschlossen zu halten sind und Waren nicht verkauft werden dürfen.
  2.  

  3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorwürfe nicht zutreffen würden; sonntags würden keine Geschäfte getätigt werden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das monatliche Einkommen etwa 650 Euro betrage, er für die Gattin zu sorgen habe und kein Vermögen besitze.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
  6.  

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Zeuge RI S einvernommen wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass mit der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch rechtskräftig und es somit der Behörde verwehrt ist, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
 

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung hat die Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro ausgegangen werde, da trotz Aufforderung keine Angaben zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gemacht worden sei. Weiters wurden bei den Überlegungen zur Strafbemessung drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt. Da die verhängte Strafe nur ein Drittel des gesetzlichen Strafrahmens betrage, sei es jedenfalls als angemessen zu betrachten.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Berufungswerber angegeben, dass sein Einkommen monatlich etwa 650 Euro betrage, er für seine Gattin zu sorgen habe und kein Vermögen besitze.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien.

Aus dem Grund war die Herabsetzung der Strafe auf 200 Euro in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers vorzunehmen und erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention - zu reduzieren.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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