Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221927/5/Bm/Sta

Linz, 05.02.2004

 

 

 VwSen-221927/5/Bm/Sta Linz, am 5. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S K, S, S, vom 7.11.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.10.2003, Zl. Ge96-2468-2003, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
    24 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerber zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 23.10.2003, Ge96-2468-2003, über den Berufungswerber wegen Übertretung des
    § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z13 und § 339 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 23/2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter und damit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich Verantwortlicher zur Vertretung nach außen berufene Organ der B-C S K OEG mit Sitz in S zu verantworten, dass diese im April 2003 eine gewerbsmäßige Reinigung bei der H-V V-T und am Donnerstag, den 31.7.2003 eine Markisenreinigung bei der Firma O E in S, S durchgeführt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungshandwerk zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
  2.  

  3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Herabsetzung des Strafbetrages beantragt. In der Berufung wurde ausgeführt, dass als Jungunternehmer das Erschaffen eines neuen oder eigenen Arbeitsplatzes nicht immer ganz leicht sei, noch dazu sei der Berufungswerber teilweise mit falschen Informationen in die Irre geleitet worden und habe so einen Fehler begangen, welcher jetzt mit Geldstrafen belegt werde. Es werde um Reduzierung der verhängten Geldstrafe ersucht, damit die Möglichkeit für einen Weg in die eigenständige Zukunft nicht im Vorfeld zum Scheitern verurteilt werde.
  4.  

  5. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
  6.  

    Weil sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafhöhe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.


Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenheit des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zur Begründung für die Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass die verhängte Strafe nur 8,3 % des gesetzlichen Strafrahmens betrage. Bereits anlässlich eines Verfahrens auf Grund einer Gewerbeanmeldung vom September 2002 der Mitgesellschafterin, Frau S K, sei festgestellt worden, dass die angestrebte Tätigkeit nicht im Rahmen eines freien Gewerbes, sondern nur im Rahmen des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungshandwerks ausgeübt werden darf. Die B-C S K OEG sei bereits seit 22.3.2003 im Firmenbuch eingetragen und habe in den seither vergangenen 7 Monaten die erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt. Die verhängte Strafe sei daher als angemessen zu betrachten.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurde nicht Bezug genommen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber aufgefordert, die Einkommensverhältnisse darzulegen.

Nach der jetzigen Aktenlage stellt sich dar, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von 380 Euro hat.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien.

Aus dem Grund war die Herabsetzung der Strafe auf 100 Euro in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers vorzunehmen und erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention - zu reduzieren.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG hatte zu unterbleiben, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen die Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. B i s m a i e r
 

 
 

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