Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221942/2/Ga/Pe

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-221942/2/Ga/Pe Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Jänner 2004, Ge96-154-2003-GRM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber der Beitragstäterschaft (durch vorsätzliche Beihilfe) zu einem durch zwei Gesellschaften (als Haupttäter) begangenen Verstoß gegen § 368 iVm § 113 Abs.7 GewO iVm § 1 Abs.1 Oö. Sperrzeiten-Verordnung iVm § 7 VStG für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 350 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Als erwiesen wurde ihm angelastet:
"Sie haben - festgestellt am 08. Nov. 2003 um 04.42 Uhr durch Beamte der Sektorstreife Marchtrenk Sektor III des GP Sattledt - in der Diskothek ‚NOVA' bzw. ‚A1' in dem laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 01.12.1999, Ge10-823-1999, in der Betriebsart einer Bar geführten Gastgewerbebetrieb in Sattledt, Sportplatzstraße 8, nach der gesetzlichen Sperrstunde um 04.00 Uhr

  1. die Lokalbesucher nicht rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde um 04.00 Uhr aufmerksam gemacht,
  2. nach Eintritt der Sperrstunde den Gästen das weitere Verweilen im Lokal - darunter den unter lit. a angeführten Lokalbesuchern bis 04.42 Uhr - gestattet.

Um 4.42 Uhr war die Musikanlage noch lautstark in Betrieb; nach eigenen Angaben gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen betreiben Sie das angeführte Lokal einmal im Monat.
Durch diese Unterlassung bzw. Handlung gem. lit a und lit. b haben Sie der Firma J Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in , sowie der Firma M GmbH mit Sitz , die Begehung der angeführten Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert. (Beihilfe im Sinne d. § 7 VStG 1991 idgF.)."

 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass zur angegebenen Zeit im Lokal noch "Besucher" anwesend gewesen sind. Für deren Qualifikation als Gäste iS der Gesetzesvorschrift genügt die bloße Anwesenheit in/auf Betriebsräumen/Betriebsflächen des Gastlokals. Auf eine Bewirtung oder anderweitige gastliche Aufnahme kommt es nicht an und ebenso wenig darauf, dass es sich - behaupteter Maßen - um "Mitarbeiter und private Freunde des Gast-DJ´s" gehandelt habe.
Soweit der Berufungswerber sich damit verantwortet, er habe der Pflicht, die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam machen zu müssen, durch "Hinweisschilder" entsprochen, erliegt er einem Rechtsirrtum. Die Pflicht des Aufmerksammachens ist ihm in der Weise auferlegt, dass er selbst (bzw. allenfalls sein hiezu Beauftragter/Gehilfe) aktiv (arg.: "rechtzeitig") die Aufmerksamkeit der Gäste in geeigneter Weise darauf zu lenken hat, dass der Eintritt der Sperrstunde bevorsteht. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, auf dass die Gäste spätestens bis zu dem betreffenden Zeitpunkt das Lokal schon verlassen haben und nicht erst zu verlassen beginnen.
Das Fehlverständnis des Berufungswerbers über die der Durchsetzung der Sperrstunde dienenden Gebotsvorschriften kommt auch in seiner in den Berufungsgründen niedergelegten Auffassung zu Tage, wonach in der Sperrstundenproblematik "Theorie und Praxis sehr weit auseinander" klaffen würden, weil es ein Faktum sei, dass "nach Musikschluss es nicht möglich ist, die Besucher innerhalb kürzester Zeit zum Verlassen des Lokales zu bewegen." Eben um solchen Schwierigkeiten gar nicht erst ausgesetzt zu sein, ist ihm als Lokalbetreiber - spruchgemäß als solcher ist er bestraft worden - aufgetragen, beizeiten alle jene Mittel zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie in Betracht kommt (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0197; uva).
 
Mit seinen Einwänden gewänne der Berufungswerber daher nichts für sich. Dennoch aber war das Straferkenntnis aus Anlass der Berufung aufzuheben.
 
Der im ersten Teil des Schuldspruchs zugrundegelegte Sachverhalt beschreibt nur das Verhalten des Berufungswerbers als Gehilfe. Für sich allein genommen ist damit - aus dem Blickwinkel der Beitragstäterschaft in objektiver Hinsicht - noch kein vollständiges Tatbild festgemacht.
Eine der Voraussetzungen nämlich für das Vorliegen einer Beihilfe ist, dass das Verhalten der anderen Person, welche der Gehilfe vorsätzlich unterstützt hat, jedenfalls rechtswidrig ist (vgl. VwGH 27.9.1982, 81/10/0124).
Der Schuldspruch (übereinstimmend auch die AzR vom 24.11.2003 als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall) führt als Haupttäter zwei juristische Personen (Ges.m.b.H.) an, ohne jedoch die für sie im strafrechtlichen Sinn haftbaren physischen Personen - nur solche kommen als Täter iSd Verwaltungsstrafgesetzes in Betracht - zu benennen. Davon aber abgesehen ist für die Haupttäter des Schuldspruchs das rechtswidrige Verhalten, bei dessen Begehung sie der Berufungswerber vorsätzlich unterstützt habe, einer konkreten Beschreibung überhaupt nicht unterzogen worden. Die Floskel "Begehung der angeführten Verwaltungsübertretung" allein vermag die erforderliche bestimmte Umschreibung der Tat des/der Haupttäter nicht zu ersetzen, dies umso weniger, als auch die Begründung des Straferkenntnisses zu den Umständen der Haupttäterschaft keinerlei Aufhellung gibt.
 
Wurde aber im Berufungsfall ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten des/der Haupttäter gar nicht angelastet, so erweist sich der Vorwurf einer Mittäterschaft an den Berufungswerber als unzulässig.
Dieser Mangel des Vorwurfs ist einer Richtigstellung durch das Tribunal nicht zugänglich, weil dies einer Änderung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gleichkäme. Aus diesen Gründen war - unter Wegfall der Kostenfolge - der fehlerhafte Abspruch zu kassieren und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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