Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221943/2/Ga/Da

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-221943/2/Ga/Da Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des C P, vertreten durch Mag. A B, Rechtsanwalt in , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Jänner 2004, Zl. Ge96-137-3-2003-Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 7. Jänner 2004 wurde der Berufungs- werber eines Verstoßes gegen § 366 Abs.1 Z3 GewO iVm §§ 81 und 74 Abs.2 sowie § 370 Abs.2 GewO für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 200 kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Als erwiesen wurde ihm angelastet (§ 44a Z1 VStG):
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma P Ges.m.b.H. in, zu vertreten, dass Sie die mit Bescheid Ge21-7-14-1999/Tp vom 7.4.2000 gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage an den nachfolgend angeführten Tagen nach einer Änderung ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben haben:
Am 17.4.2003 bis 19.20 Uhr, am 25.6.2003 in der Zeit von 17.45 Uhr bis ca. 20.30 Uhr sowie am 9.8.2003 bis 16.00 Uhr.
Die allgemeine Betriebsbeschreibung sieht Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Samstag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr vor.
Diese Betriebsbeschreibung wurde dem Bescheid Ge21-7-14-1999/Tp vom 7.4.2000 zugrunde gelegt. Durch die Tatsache, dass am 17.4.2003 bis 19.20 Uhr Arbeiten bei offener Tür durchgeführt wurden, am 25.6.2003 von 17.45 Uhr bis 20.30 Uhr in der oben angeführten Zeit Schrämarbeiten durchgeführt wurden sowie am 9.8.2003 bis 16.00 Uhr stetiger Betrieb durch offensichtliche Kundschaften bestand, haben Sie eine genehmigte Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben."

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der angefochtene Schuldspruch geht, auf den Punkt gebracht, davon aus, dass die in Rede stehende Betriebsanlage (erschließbar gemeint: eine KFZ-Werk- stätte) durch Ausdehnung von Betriebszeiten zu den sprucherfassten Zeiten geän- dert und eben dadurch nach der Änderung auch betrieben worden, jedoch die dafür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nicht vorgelegen sei. Als - hier für den Tatort maßgebliche - Standortadresse der Betriebsanlage hat die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht bestritten, offenbar die Firmensitzadresse zugrunde gelegt.
 
Um dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu genügen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 GewO auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im (hier maßgeblichen) § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).
Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs.1 Z3 GewO und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs.2 GewO mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs.2 Z1 und 2) oder tätigkeitsbezogene bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs.2 Z2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeich- neten Auswirkungen hervorzurufen (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0161).
Da nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert, dass dadurch die in § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von (also geänderten) Anlagenteilen/-bereichen die Gefahr einer Verletzung der im § 74 Abs.2 GewO umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/04/0108; sämtliche JudZitate wurden entnommen aus: Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 2.Aufl., 2003).
 
Diese Rechtsprechung auf den Berufungsfall angewendet, nennen jedoch weder der Schuldspruch (und auch nicht die als Auslegungshilfe diesfalls noch heranziehbare Begründung des Straferkenntnisses) noch die AzR vom 9. Oktober 2003 (als hier erste Verfolgungshandlung) solche konkrete Belästigungen, Beeinträchtigungen etc., auf die die Strafbehörde die Genehmigungspflichtigkeit der vorliegend angelasteten Änderung der Betriebsanlage im Grunde des § 74 Abs.2 GewO gestützt haben könnte. Ein derartiger Bestimmtheitsmangel machte im Ergebnis auch schon die erste Verfolgungshandlung in diesem Strafverfahren so unbestimmt, dass sie zur Unterbrechung der Verjährungsfrist (für die Verfolgung gilt vorliegend die allgemeine Frist von sechs Monaten) nicht tauglich gewesen ist. Geht man mit der belangten Behörde vom Tatzeitende 9. August 2003 aus, so erweist sich die Tat des Schuldspruchs seit dem 9. Februar 2004 als verjährt.
 
Abgesehen von der daher in diesem Fall eingetretenen Verfolgungsverjährung ist der Berufungswerber mit seinem Einwand, womit er die Annahme des angefochtenen Straferkenntnisses, es hätten am 25. Juni 2003 Schrämmarbeiten auf dem Gelände der Betriebsanlage stattgefunden, bekämpft, im Recht. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der anzeigende Nachbar (Schriftsatz vom 22.8.2003) mit Bezug auf jenen im Schuldspruch genannten Tattag angegeben hat: "massive Schrämmarbeiten in der Werkstatt oder irgendwo außerhalb des Firmengeländes." Diese Schrämmarbeiten ohne ausreichende Feststellungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens entgegen der Aussage des Anzeigers ortsbezogen ohne weiteres in der sprucherfassten Betriebsanlage anzusiedeln, erweist sich als aktenwidrig.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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