Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221946/2/Ga/Da

Linz, 19.03.2004

 

 

 VwSen-221946/2/Ga/Da Linz, am 19. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G P in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Februar 2004, AZ. Ge96-94-3-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Dem Grunde nach geht das bezeichnete Straferkenntnis (nicht vom Tatbild des Sammelns der Bestellungen für sich selbst = Verkauf [bzw. mit den verba legalia der Ausnahmeregelung des § 2 Abs.1 Z18 GewO: "Kleinverkauf" periodischer Druckwerke] aus, sondern) vom Tatbild der - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers, der sich u.a. auf den irreführenden Text einer Infokarte des Hauptverbandes des Österr. Buchhandels vom 15. Jänner 1993 bezieht - verbotenen, weil ohne Mitführen einer amtlichen Legitimation ausgeführten Vermittlungstätigkeit für solche Verkäufe, d.h., dass Kaufverträge bezüglich der hier in Rede stehenden (periodischen) Druckwerke für einen Dritten als eigentlicher Verkäufer (Geschäftsherr) gesammelt worden seien (vorliegend war dieser Dritte K O; diesbezüglich vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2004, VwSen-221941/2/Ga/Da, mit entsprechenden Rechtsausführungen und Judikaturzitaten).
 
Der Berufungswerber bestreitet (im Wege des Verweises auf die Einspruchsbegründung) nicht tatseitig / sachverhaltsmäßig, sondern er wendet sich - insofern ohne Aussicht auf Erfolg - (nur) gegen die Rechtsbeurteilung der belangten Behörde, die jedoch frei von Rechtsirrtum ist (siehe vorhin).
 
Dennoch war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
 
Der vorliegend angefochtene Schuldspruch lastet dem Berufungswerber mit dem Tattag 19. Dezember 2003 in eindeutiger Wortformulierung (übereinstimmend auch die 1. Verfolgungshandlung, d.i. die Strafverfügung vom 30. Dezember 2003) den Versuch einer verpönten Sammeltätigkeit an, u.zw. durch Verstoß gegen § 367 Z20 und § 58 GewO.
 
Der Versuch einer Straftat ist gemäß § 8 Abs.1 VStG jedoch (abgesehen von der Vorsatzgebundenheit) nur strafbar, wenn dies in der materiellen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet ist. In der GewO fehlt eine solche Anordnung.
 
War daher aber der hier angelastete Versuch nicht strafbar, so musste - unter Wegfall der Kostenfolge - wie im Spruch verfügt werden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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