Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221954/2/Ga/Jo

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-221954/2/Ga/Jo Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn E F in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 2004, Ge96-167-2003-GRM/KM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 22. März 2004 wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:
"Sie haben - festgestellt am 29.11.2003 um 05.00 Uhr durch Beamte der Sektorstreife Marchtrenk III - in der Diskothek 'NOVA' in dem laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 01.12.1999, Ge10-823-1999, in der Betriebsart einer Bar geführten Gastgewerbebetrieb in Sattledt, Sportplatzstraße 8, nach der gesetzlichen Sperrstunde um 04.00 Uhr

  1. die Lokalbesucher nicht rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde um 04.00 Uhr aufmerksam gemacht,
  2. nach Eintritt der Sperrstunde den Gästen das weitere Verweilen im Lokal gestattet.

Um 05.10 Uhr war die Musikanlage noch lautstark in Betrieb. Vor dem Eingang der Diskothek befanden sich ca. 10 Personen. Durch den Eingang konnte eine große Anzahl von Besuchern im Inneren des Lokals festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten am Parkplatz der Diskothek noch ca. 130 abgestellte PKW festgestellt werden. Ein sog. 'Türsteher' wurde aufgefordert, den zuständigen Geschäftsführer zu verständigen. Daraufhin kam Herr E F zu den erhebenden Beamten. Herr F wurde auf die Einhaltung der Sperrstunde aufmerksam gemacht und aufgefordert, das Lokal sofort zu schließen. Eine Nachschau um 05.40 Uhr vor dem Lokal ergab, dass die Besucher das Lokal verlassen hatten und die Musik ausgeschaltet war.
Durch diese Unterlassung bzw. Handlung gem. lit a und lit b haben Sie Herrn C K die Begehung der angeführten Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert (Beihilfe im Sinne d. § 7 VStG 1991 idgF.)."

Dadurch habe der Berufungswerber § 368 iVm § 113 Abs.7 GewO iVm § 1 Abs.1 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 iVm § 7 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 300 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbar Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Mit seinem Einwand: "Der Vorwurf einer Mittäterschaft an meine Person ist unzulässig, da ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten der Haupttäter überhaupt nicht angelastet wurde.", ist der Berufungswerber im Recht. Vorliegend wurde durch keine der maßgeblichen Verfolgungshandlungen eine dem Haupttäter zugeordnete Tat konkret umschrieben. Mit Bezug auf den Haupttäter enthält (auch) der angefochtene Schuldspruch nur eine schlichte (und insofern den von der Judikatur entwickelten Bestimmtheitsanforderungen zu § 7 iVm. § 44a Z1 VStG nicht entsprechende) Verweisung auf die "angeführte Verwaltungsübertretung". Das aber hat die Konsequenz, dass beiden involvierten Personen - Mittäter (= Berufungswerber) und Haupttäter - ein und dieselbe Tat angelastet wurde.
 
Ein Vorwurf jedoch, der ein Verhalten anlastet, das zugleich und mit identem Lebenssachverhalt die Beihilfetat und die Haupttat sein soll, erweist sich als rechtswidrig und ungeeignet, die dem Schuldspruch - als Beihilfetat - zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung zu bilden. Aus diesem Grund war das fehlerhafte Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen (vergleichbar dem mit h. Erkenntnis vom 17.2.2004, VwSen-221942/2/Ga/Pe, entschiedenen Fall).
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus der Kostenpflicht.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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