Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221955/2/Ga/Da

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-221955/2/Ga/Da Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Ing. S C in M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. April 2004, Ge-96-74-2002/Hw, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als unzulässig, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 26. April 2004 wies die belangte Behörde den Einspruch vom 18. Juli 2002 des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine bestimmte Strafverfügung (wegen Übertretung der Gewerbeordnung; verhängte Geldstrafe: Euro 200) als unzulässig zurück. Die Zurückweisung sei auszusprechen gewesen, weil der für den Berufungswerber einspruchshalber eingeschrittene Wirtschaftstreuhänder nur eine allgemeine Wirtschaftstreuhändervollmacht vorgelegt habe, die jedoch ausdrücklich nur in "allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten", nicht jedoch zum Einschreiten in diesem Verwaltungsstrafverfahren Vertretungsmacht übertragen habe. Der daher zur eigenhändigen Unterfertigung des Einspruchs mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgeforderte Berufungswerber hat die Fertigung des Einspruchs innerhalb der hiefür festgesetzt gewesenen Frist jedoch nicht nachgeholt.
 
Dagegen berief Herr C mit dem Vorbringen, er habe auf den Verbesserungsauftrag mit einem "Schreiben vom 04.02.04" reagiert; dieses Schreiben habe er selbst unterfertigt und per Einschreiben an die Behörde übermittelt; dieses Schreiben samt dazugehörigem Postaufgabenachweis lege er der Berufung bei.
 
Aus der Aktenlage ergibt sich:

Der mit 18. Juli 2002 datierte, am 22. Juli 2002 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. Juli 2002 erfolgte rechtzeitig. Dieser Einspruch war nicht vom Berufungswerber selbst gefertigt, sondern vom Wirtschaftstreuhänder K H. Er war mit dem Vermerk versehen: "Bevollmächtigt für S C, Ge96-74-2002 Poe". Als Nachweis dieser Bevollmächtigung war dem Einspruch eine am 5. Oktober 1999 ausgestellte (allgemeine) Spartenvollmacht über die Bevollmächtigung des bezeichneten Wirtschaftstreuhänders ausdrücklich "in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden" angeschlossen. Der näheren Umschreibung der von der Vollmacht erfassten Angelegenheiten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Vertretungsbefugnis zwar "Steuerstrafsachen" gemäß Finanzstrafgesetz mitumfasst, nicht jedoch allgemeine Verwaltungsstrafsachen vor den zur Vollziehung des VStG zuständigen Strafbehörden der allgemeinen Verwaltung.
Im Hinblick auf die daher offensichtlich fehlende Vertretungsmacht des Wirtschaftstreuhänders, für den Berufungswerber im laufenden Verwaltungsstrafverfahren einzuschreiten, richtete die belangte Behörde einen mit 22. Jänner 2004 datierten, am 30. Jänner 2004 zugestellten Verbesserungsauftrag an den Berufungswerber. Darin ist der Berufungswerber unter Fristsetzung ("binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens") aufgefordert worden, den bei der belangten Behörde (seit rund 1 1/2 Jahren) aufliegenden Einspruch "selbst zu unterfertigen, widrigenfalls der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen und die verhängte Strafe vollstreckt" werde.
Letzter Tag für die Vornahme der aufgetragenen Verbesserung war Freitag, der 13. Februar 2004. Der Berufungswerber hat die aufgetragene Verbesserung jedoch nicht vorgenommen. Statt dessen sandte er einen neu formulierten (auch inhaltlich in der Strafsache vortragenden), diesmal von ihm selbst gefertigten, mit 3. Februar 2004 datierten, somit neuen Einspruch am selben Tag per Fax an die belangte Behörde. Diesem Einspruch war in Kopie eine Bestätigung darüber, dass das Beschäftigungsverhältnis des Berufungswerbers von seinem Dienstgeber K KEG mit 25. April 2002 beendet worden war, angeschlossen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nun mit Berufung angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 26. April 2004 (im Akt mit Oz. 6 versehen).
 
Dem vorgelegten Strafverfahrensakt liegt mit der Oz. 7 eine Faxmitteilung der belangten Behörde an einen Rechtsanwalt Dr. H ein, mit der am 6. Mai 2004 diesem Rechtsanwalt eine Kopie des ursprünglichen (vom nichtbevollmächtigt gewesenen Wirtschaftstreuhänder gefertigten) Einspruchs vom 18. Juli 2002 zur Kenntnis übermittelt wurde. Ein Vollmachtsverhältnis dieses Rechtsanwaltes zum Berufungswerber ist im vorgelegten Akt nicht ausgewiesen.
Am selben Tag (6.5.2004) langte per Fax von der Anwaltskanzlei Dr. H & Partner ein offensichtlich per Hand geschriebener, offensichtlich vom Berufungswerber gefertigter Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung ein. Dieser (dritte) Einspruch hat den Datumsvermerk "M, am 18.07.2002" und trägt gleichfalls inhaltlich zur Strafsache vor. Irgendeine Erläuterung, warum die - nach Ausweis des Strafaktes im vorliegenden Verfahren nicht bevollmächtigte - Kanzlei Dr. H & Partner nun diese Kopie eines - dritten - Einspruchs erst jetzt, nahezu zwei Jahre nach der zit. Strafverfügung, an die belangte Behörde übermittelt hat, war dieser Faxübermittlung nicht beigefügt.
Mit der Oz. 9 liegt dem vorgelegten Strafverfahrensakt die Berufung des S C gegen den bezeichneten Zurückweisungsbescheid vom 26. April 2004 ein.
 
Rechtliche Beurteilung
:
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der genannte Wirtschaftstreuhänder zur Erhebung des Einspruchs gegen die bez. Strafverfügung nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der daraufhin zwar nicht an den Einschreiter, sondern an den Bestraften selbst gerichtet gewesene Verbesserungsauftrag wurde zu Recht auf § 13 Abs.3 AVG gestützt. Dass der Verbesserungsauftrag erst rund 1 1/2 Jahre nach Einlangen des (nicht legitimierten) Einspruchs vom 18. Juli 2002 ergangen ist, kann nach den Umständen dieses Falles auf sich beruhen. Offensichtlich ist der Fall liegen geblieben und es wollte die belangte Behörde dem Bestraften daraus keinen Rechtsnachteil erwachsen lassen, weshalb sie ihm im Wege des Verbesserungsauftrages die Chance eröffnete, den ursprünglichen, unwirksamen Einspruch durch eigenhändige Fertigung rechtswirksam werden zu lassen. Der Verbesserungsauftrag entsprach mit Fristsetzung und Hinweis den Vorgaben des § 13 Abs.3 AVG. Trotz Kenntnis der Folgen einer Nichtentsprechung hat der Berufungswerber die Verbesserung nicht vorgenommen. Er hat damit die Folge der Unzulässigkeit des verbesserungsfähigen, von ihm jedoch nicht verbesserten Einspruchs selbst heraufbeschworen.
 
Mit der Auffassung, dass er - statt dem Verbesserungsauftrag in gesetzmäßiger Weise zu entsprechen - sein Einspruchsrecht durch eine nachträglich erst am 3. Februar 2004 vorgenommene Neufassung eines Einspruchs (mit eigener Fertigung dieses nachträglichen Einspruchs) selbst wieder aufleben lassen könnte, verkannte der Berufungswerber die Rechtslage. Dieser zwar eigenhändig von ihm gefertigte zweite, nichts desto weniger aber nachträgliche Einspruch erfolgte längst außerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist.
 
Auch der oben erwähnte, im Wege der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H & Partner per Fax der belangten Behörde erst am 6. Mai 2004 übersandte dritte Einspruch ist, abgesehen von seiner ganzen Fragwürdigkeit, jedenfalls verspätet. Aus allen diesen Gründen erwies sich die angefochtene Zurückweisung als rechtmäßig.
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das inhaltliche Vorbringen in den drei Einsprüchen nicht einzugehen. Dennoch sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, aus Zweckmäßigkeitsgründen Folgendes festzustellen: Der Berufungswerber (auch schon der Wirtschaftstreuhänder im ersten Einspruch) erhob, auf den Punkt gebracht, den Einwand, es sei in dem zu Grunde liegenden Betriebsanlagen-Überprüfungsverfahren die gewerbebehördliche Kontrolle am 23. Mai 2002 erfolgt. Weil er aber schon ab 26. April 2002 nicht mehr Geschäftsführer seiner Dienstgebergesellschaft (K KEG) gewesen sei, könne ihm auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit mehr für die erst danach festgestellten Anlagenmängel zugemessen werden. Dieses Vorbringen missachtet, dass im Schuldspruch der in Rede stehenden Strafverfügung vom 9. Juli 2002 als Kontrollzeitpunkt der 16. April 2002 genannt ist, welcher Zeitpunkt zugleich die Tatzeit im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber gemäß eigenem Vorbringen noch als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer auch strafrechtlich jedenfalls noch haftbar für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften in dem bezeichneten Gastgewerbebetrieb.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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