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VwSen-221956/8/Kl/Pe

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-221956/8/Kl/Pe Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14.5.2004, BZ-Pol-6084-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.8.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 368 Einleitungssatz GewO 1994".

 

II. Der Berufungswerber hat Verfahrenskosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 37 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14.5.2004, BZ-Pol-6084-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 185 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 57 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368, 112 Abs.3 und 113 Abs.7 GewO 1994 iVm § 2 der Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten, LGBl. Nr. 35/2002, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes "W", Betriebsart "Cafe", in, zu vertreten hat, dass der Gastgarten dieses Gastgewerbebetriebes am 9.8.2003 (Samstag) noch in der Zeit von 24.00 Uhr bis 01.20 Uhr offengehalten wurde (Anwesenheit von ca. 15 Personen, welche Getränke konsumierten), obwohl für Gastgärten auf dem Gemeindegebiet der Statutarstadt Wels, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen - in der Zeit vom 1.5. bis zum 30.9. - 24.00 Uhr als Sperrstunde festgelegt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung erhoben und diese damit begründet, dass an diesem Tage eine Ausnahmeregelung (Offenhalten der "Schanigärten" bis 02.00 Uhr in der Früh) bestand, die mündlich von Herrn Bürgermeister den Altstadtwirten erteilt wurde. Alle Altstadtwirte hatten ihre Schanigärten bis 02.00 Uhr in der Früh geöffnet.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und es wurde eine Stellungnahme zur Berufung dahingehend abgegeben, dass sich die Verwaltungsstrafbehörde der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wels vom 9.2.2004 anschließt, nämlich dass sich der Gastgewerbebetrieb "W" nicht in der Altstadt befindet. Es wurde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.8.2004, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge AbtInsp. F S, BPD Wels, geladen und einvernommen.

 

Bereits aus der Anzeige der BPD Wels vom 10.8.2003 ist zu entnehmen, dass beim gegenständlichen Lokal "W" in, die geregelte Sperrstunde für Schanigärten von 24.00 Uhr überschritten wurde, zumal am 9.8.2003 um 01.00 Uhr und bei der zweiten Kontrolle um 01.20 Uhr der Schanigarten noch offengehalten wurde und anwesende Gäste, ca. 15 Personen, noch Getränke und Speisen konsumierten. Auch in einem Bericht vom 6.2.2004 vom anzeigenden Organ wird dargelegt, dass eine Genehmigung der Verwaltungspolizei des Magistrates der Stadt Wels für die Altstadtwirte für die Zeit 4./5.7. und 8./9.8.2003 in, für "Altstadtfeste" besteht. Dabei handelte es sich nicht um Veranstaltungen iSd Oö. Veranstaltungsgesetzes, sondern um eine beabsichtigte Gewerbeausübung mit Genehmigung bis 02.00 Uhr. Die Verlängerung der Sperrstunde für das "Karibikfest" war für den Bereich H und A genehmigt. Dies war auch dem Wachzimmer Innere Stadt bekannt und wurde daher die Verlängerung der Sperrstunde bei diesen Lokalen toleriert. Das Lokal "W" in der befindet sich nicht in der Altstadt und ist daher von der Ausnahmegenehmigung nicht betroffen.

 

Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung gab der Anzeiger AbtInsp. S zeugenschaftlich einvernommen an, dass es schon in den vorausgegangenen Jahren Altstadtfeste gab, aber immer mit Veranstaltungsbewilligung und für die gesamte Altstadt. Im Jahr 2003 war ein Karibikfest für den genannten Zeitpunkt für die Hafergasse angekündigt. Die H gehört auch zur Altstadt. Angesucht haben die Wirte der H. Es gab keine Veranstaltungsbewilligung und auch keinen Gewerbebescheid. Vom Bürgermeister wurde aber zugesagt, dass die Sperrstunde auf 01.00 Uhr bzw. 01.30 Uhr verlängert werden kann, wenn es keine Beschwerden gibt. Diese Ausnahmegenehmigung betrifft nur die H und die A, das ist die Quergasse der H, worin sich zwei Lokale befinden. Es handelt sich dabei um Fußgängerzonen. Das Lokal "W" befindet sich in der und ist die eine Parallelstraße zur H und eine Durchfahrtsstraße. Das gegenständliche Karibikfest betraf nur die beiden Gassen mit Fußgängerzone, nicht die gesamte Altstadt. Weil es Beschwerden und Anrufe von Anrainern am Wachzimmer gab, wurden die Wirte in der H gegen 01.00 Uhr ersucht, den Betrieb in das Lokal zu verlegen und waren diese Wirte auch kooperativ. Bei dieser Runde wurde dann in der im gegenständlichen Lokal festgestellt, dass sich ebenfalls Gäste im Schanigarten befanden und Getränke konsumierten. Es wurde daher der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass für ihn die Sperrstunde 24.00 Uhr Geltung habe. Der Beschuldigte zeigte sich aber uneinsichtig und brachte zum Ausdruck, dass er für das Kontrollorgan keine Zeit hätte. Bei einer Nachkontrolle wurde festgestellt, dass die Schanigärten in der H geräumt waren, beim Lokal "W" hat sich aber in der Zwischenzeit noch nichts verändert und wurden daher vom Kontrollorgan um etwa 01.20 Uhr die Gäste aufgefordert in das Lokal zu gehen.

 

Diese Zeugenaussage erscheint glaubwürdig und enthält keine Widersprüche. Sie deckt sich auch mit dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der Veranstaltungs- und Gewerbebehörde.

 

Es ist daher erwiesen, dass für das gegenständliche Lokal "W" eine Ausnahme hinsichtlich der Sperrstunde für den Schanigarten nicht vorlag.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 112 Abs.3 GewO 1994 dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 08.00 bis 23.00 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind.

 

Gemäß § 2 der Verordnung über die Gewerbeausübung in Gastgärten, LGBl. Nr. 35/2002 idGF, dürfen Gastgärten im Gemeindegebiet der Statutarstadt Wels, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs.3 GewO 1994 in der Zeit von 1.5. bis zum 30.9. jedenfalls von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

 

5.2. Im Grunde dieser Bestimmungen war daher für den Schanigarten des gegenständlichen Lokales "W" in der in Wels, eine Sperrstunde von 24.00 Uhr einzuhalten. Ein weiteres Verweilen auf den Betriebsflächen und auch eine Konsumation und Bewirtung der Gäste darf von Gewerbetreibenden nicht gestattet werden. Es wurde daher zu den angeführten Zeitpunkten gegen diese Sperrzeitenverordnung verstoßen. Es ist daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Wenn sich der Berufungswerber auf eine Ausnahmegenehmigung durch die Gewerbebehörde beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das durchgeführte Beweisverfahren diese Ausnahmegenehmigung für das Lokal des Beschuldigten nicht bestätigt hat. Vielmehr ist erwiesen, dass das Lokal des Beschuldigten sich nicht in der Altstadt befindet und jedenfalls nicht von der Ausnahmegenehmigung erfasst ist, weil diese nur für zwei Gassen mit Fußgängerzone, nämlich der H und der als "A" bezeichneten Gasse erlassen wurde. Es kann daher auch der Rechtfertigung des Beschuldigten dahingehend, dass er sich in der Nähe der Altstadt von Wels befindet und sich als zugehörig erachtet, nicht Rechnung getragen werden.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es liegt zumindest fahrlässige Begehung vor. Einen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Er hat kein geeignetes Vorbringen und keine Beweismittel genannt oder Zeugen zur Verhandlung mitgenommen. Es hat sich vielmehr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der Berufungswerber sich weder bei der Behörde erkundigt hat, ob die Ausnahme auch für sein Lokal gilt, noch ob er ebenfalls zur Altstadt gehört. Er hat damit eine Sorgfaltsverletzung begangen, die er im Verwaltungsstrafverfahren zu verantworten hat. Als Gewerbetreibenden kann ihm zugemutet werden, dass er die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften kennt bzw. sich Kenntnis verschafft, insbesondere auch durch Erkundigungen bei der zuständigen Gewerbebehörde. Dies wurde jedoch vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Es liegt daher fahrlässige Tatbegehung vor.

 

5.4. Die belangte Behörde hat auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Sie hat die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Einkommens und Vermögens der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Weiters hat sie vier einschlägige Vormerkungen als straferschwerend gewertet, Strafmilderungsgründe kamen nicht hervor. Auch der Berufungswerber hat keine geänderten Vermögens- und Familienverhältnisse geltend gemacht und auch keine Strafmilderungsgründe vorgebracht. Es war daher auch die Strafbemessung, weil die Behörde von dem ihr gesetzlich zukommenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht hat, zu bestätigen. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen nicht überhöht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Betrag von 37 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Sperrzeit, Ausnahme

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