Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221962/2/Ga/Gru/Da

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-221962/2/Ga/Gru/Da Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über den Antrag vom 22. Juli 2004 des Herrn A H in L auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 beschlossen:


Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51a Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Antragsteller mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2004, Ge96-125-2003/Ew, einer Übertretung des § 367 Z.25 GewO 1994 iVm dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Mai 1989 (Ge-6587/6-1989, Auflagenpunkt 18) schuldig gesprochen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung die Geldstrafe von 400 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt. Noch vor Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis, aber innerhalb der Berufungsfrist, hat Herr A H die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a VStG beantragt und eine nähere Begründung des Antrages aber nicht beigefügt.
 
Über diesen - zulässigen - Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten - wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen - zu beschließen, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
§ 51a VStG ist der Regelung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet. Daher ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann, und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Zu bedenken ist dabei, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG (§ 24 VStG) schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.
 
Im zu Grunde liegenden Verfahren war der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten; dem Strafakt liegen vier anwaltlich verfasste Schriftsätze ein. Ob jene Vertretungsvollmacht noch aufrecht ist oder zwischenzeitlich gelöst wurde, lässt weder der Antrag noch der Akt erkennen. Der Antrag wurde unvertreten eingebracht.
Zufolge der spruchgemäßen Beschreibung der Tatumstände geht es um den Vorwurf, zu bestimmten Zeiten bestimmte Lkw in einem bestimmten "gedeckten Bereich" der sprucherfassten Betriebsanlage verbotsbefehlwidrig dort abgestellt zu haben. Den "faktischen" Teil des Tatvorwurfs hat der Antragsteller als Beschuldigter ausdrücklich außer Streit gestellt. Strittig sind im wesentlichen Rechtsfragen iZm
Bedeutungsinhalt und Reichweite der in Rede stehenden Auflage.
 
Dass hier ein so komplizierter subsumtions- oder schuldrelevanter Sachverhalt vorläge oder so schwierige Rechtsfragen zu lösen wären (was darzulegen, einzuwenden und weiter zu verfolgen dem Beschuldigten nur - auch unter Bedachtnahme auf Beispielwirkungen in ähnlich gelagerten Fällen - im Rahmen einer rechtskundigen Vertretung möglich und zumutbar wäre bzw. er ohne eine solche Hilfestellung einen Nachteil für seine prozessualen Verteidigungsrechte von vornherein aufgebürdet bekäme), war nach Auffassung des Tribunals nicht anzunehmen.
 
Schon aus diesem Grund war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen Nichterfüllung der (strengen) Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen. Auf die - näher gar nicht vorgetragene - Vermögenssituation des Antragsstellers kommt es nicht mehr an.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 
 

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