Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221966/2/Ga/Da

Linz, 27.08.2004

 

 

 VwSen-221966/2/Ga/Da Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn A B in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 2004, Ge96-159-2002, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG), zu Recht erkannt:



Der Berufung wird stattgegeben. Alle verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden auf je 7 € (je drei Stunden), die auferlegten Kostenbeiträge auf (in Summe) 3,50 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Aus dem bezughabenden Verfahrensakt, sowie er dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde, ist für die Entscheidung in der Sache, das ist die vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 erhobene und auf die Strafe eingeschränkte Berufung, folgender Sachverhalt als maßgebend festzustellen:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 13. Juli 2004 wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung der GewO in drei Fällen und des AWG in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe von 100 € kostenpflichtig verhängt und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
 

Das Ausmaß der verhängten Strafen begründend verwies die belangte Behörde auf die Kriterien des § 19 VStG und führte aus:
"Im gegenständlichen Fall war vor allem auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften aus Gründen des Nachbar- und Umweltschutzes Rücksicht zu nehmen. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen der Gewerbeordnung abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken. Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bewertet, straferschwerende Gründe sind nicht hinzugetreten.
Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden, da Sie dazu keine Angaben gemacht haben.
Im Hinblick auf die Strafrahmen bei den gegenständlichen Übertretungen von zweimal 3600 Euro (§ 366 GewO), einmal 2180 Euro (§ 367 GewO) und zweimal 2910 Euro (Abfallwirtschaftsgesetz 1990) ist die verhängte Geldstrafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten als angemessen zu betrachten."

 
Nach Ausweis des Verfahrensaktes wurde der Berufungswerber im zu Grunde liegenden Strafverfahren durch keine behördliche Verfügung zur Bekanntgabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Auch eine Schätzung dieser Verhältnisse wurde weder vorgenommen noch eine solche dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt. Aus einem nach dem Expedit des Straferkenntnisses gefertigten Aktenvermerk vom 23. Juli 2004 geht hervor, dass die belangte Behörde durch die Gattin des Berufungswerbers über den Umstand seines Privatkonkurses und über die Person des für ihn bestellten Masseverwalters Kenntnis erlangt hatte.
 
Der Berufungswerber trägt in seinem als "Einspruch" bezeichneten ordentlichen Rechtsmittel vor:
"Aufgrund meines angehenden Privatkonkurses bin ich nicht in der Lage den geforderten Betrag einzuzahlen. Nähere Angaben über meine finanzielle Situation erhalten Sie bei meinem Masseverwalter Mag. L, E, .Außerdem habe ich Unterhaltspflichten für zwei Kinder zu leisten und bin derzeit in einem 20 stündigen Arbeitsverhältnis. Ich besitze kein Vermögen und keine sonstigen Einkünfte. Unter Berücksichtigung meiner finanziellen Notlage bitte ich Sie mir den Einspruch zu gewähren."
 

Weder hat die belangte Behörde dieser Darstellung im Zuge der Aktenvorlage widersprochen noch hat sie eine Berufungsvorentscheidung erlassen.
 

Im kurzen Wege durch den Unabhängigen Verwaltungssenat befragt (§ 66 Abs.1 AVG), gab der vom Berufungswerber namhaft gemachte Masseverwalter Folgendes zur Auskunft: Herr A B befinde sich im Konkursverfahren, es hätten neun Gläubiger Forderungen angemeldet, die Forderungen beliefen sich auf insgesamt ca. 99.800 €. Derzeit sei Herr B 20 Stunden beschäftigt und verdiene netto monatlich 880 €. Weiters habe er Sorgepflichten für zwei Kinder. Zur Zeit sei daher nichts mehr pfändbar - Existenzminimum.
 
Rechtliche Beurteilung:
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung sind die Schuldsprüche zu allen fünf Fakten rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber erkennbar deswegen nicht gemacht, weil er von der belangten Behörde dazu gar nicht aufgefordert worden war.
Die belangte Behörde hob die Bedachtnahme (auch) auf den spezialpräventiven Abschreckungszweck der Bestrafung hervor. Die persönliche Abschreckung des Bestraften wäre vorliegend jedoch nicht zu betonen gewesen, weil die aus dem Strafakt erweisliche absolute Unbescholtenheit strafmildernd (offenbar im Sinne des besonderen Milderungsgrundes gemäß § 34 Z2 StGB) gewertet wurde und Erschwerungsgründe jedoch nicht zu berücksichtigen waren.
 
Die geltend gemachte, äußerst ungünstige Vermögens- und Einkommenssituation des Berufungswerbers, deren Richtigkeit festgestellt werden konnte, rechtfertigt die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen in allen fünf Spruchpunkten jeweils auf die allgemeine Mindestgeldstrafe gemäß § 13 VStG in der Höhe von 7 €, dies zumal unter Mitberücksichtigung der bekannt gewordenen Sorgepflichten für zwei Kinder und auch unter Bedachtnahme auf den von der belangten Behörde selbst festgestellten untadeligen Lebenswandel des Berufungswerbers.
 
Einer Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) stand entgegen, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ("Folgen der Übertretung unbedeutend") in keinem der fünf Fakten als verwirklicht angenommen werden konnte.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen; die strafbehördlich auferlegten Kostenbeiträge waren dem Gesetz entsprechend zu mindern.
 
Zum selben Ergebnis hätte die belangte Behörde nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates schon durch Berufungsvorentscheidung kommen können.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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