Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221972/2/Kon/Hu

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-221972/2/Kon/Hu Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn M K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.8.2004, Zl. Ge96-34-2004-GRM/KM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm im Sinne der Z3 des § 44a VStG jeweils zu lauten hat: "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994".

II. Der Berufungswerber M K hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind 240 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51cVStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm § 74 Abs.2 Z2 und § 75 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn 12 x 100 Euro Geldstrafen verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in der Dauer von 24 Stunden. Der insgesamt vom Bw zu entrichtende Strafbetrag beträgt 1.200 Euro, das Gesamtausmaß an Ersatzfreiheitsstrafen 288 Stunden.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 120 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt der Tatvorwurf zu Grunde, dass der Bw in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Y G KEG", in dem in der Betriebsart "Bar" geführten Gastbetrieb in S, S, dafür verantwortlich sei, dass, wie am 26.2.2004 anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage "D N" im oben angeführten Standort die mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.10.1985, Ge-3076/1984 und vom 6.3.1992, Ge-3129/1991/3, vorgeschriebenen Auflagen betreffend die gastgewerbliche Betriebsanlage im oben angeführten Standort nicht eingehalten wurden.

 

Die nicht erfüllten Auflagenpunkte der jeweiligen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides sind zusammen mit den jeweils festgestellten Mängeln im Tatvorwurf angeführt.

Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Die belangte Behörde begründet ihren Schuld- und Strafausspruch wie folgt:

"Sie übten zumindest am Tag der gewerbebehördlichen Überprüfung am Standort in S, S, folgende Gewerbeberechtigung aus:

 

Aufgrund einer gewerbebehördlichen Überprüfung der gastgewerblichen Betriebsanlage in S, S, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtsachverständigen wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Juni 2004, Ge96-34-2004-GRM/KM (nachweislich zugestellt am 14.06.2004), gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltens der gewerbebehördlichen Auflagenpunkte eingeleitet.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2004 teilten Sie uns mit, dass die Auflagenpunkte nicht mehr erfüllt werden, da die Y G KEG erlöscht und das Gewerbe zurückgelegt wurde.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Juni 2004, nachweislich zugestellt am 01.07.2004, wurde Ihnen gemäß § 43 Abs. 2 VStG 1991 nochmals Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 05. Juli 2004 ersuchten Sie um Schließung der Auflagenpunkte und die Betriebsanlagengenehmigung.

 

Feststeht, dass Sie zumindest am 26.02.2004 (gewerbebehördliche Überprüfung) in Ausübung des betriebenen Gewerbes im Standort S, S, die örtlich gebundene Betriebsanlage, die zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wie im Spruch dieses Straferkenntnisses genau beschrieben, betrieben hatten.

 

Nach § 74 Abs. 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

 

Nach § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer

...

Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Es konnten keine Erschwerungs- und Milderungsgründe festgestellt werden.

 

Ihr Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden - so wie im Schreiben vom 28. Juni 2004 angekündet - geschätzt.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, dass die Y G KEG erst am 4. Februar 2004 gegründet worden sei. Weiters sei das Gastgewerbe nur im Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis 16. April 2004 ausgeübt worden.

Nachdem die gastgewerbliche Betriebsanlage am 26.2.2004 einer gewerbebehördlichen Überprüfung unterzogen worden sei, hat die belangte Behörde dem Bw mit Schreiben vom 31.3.2004 aufgefordert, die Auflagenpunkte zu erfüllen, habe er telefonisch mitgeteilt, dass die Firma bis 15. April 2004 das Gewerbe und den Mietvertrag kündigen müsse.

 

Die Y G KEG habe einen Verlust in der Höhe von ca. 50.000 Euro erwirtschaftet, er habe bis heute leider keinen Lohn erhalten.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, die einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt ergab, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 sind, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Unstrittig und erwiesen ist festzuhalten, dass die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage jedenfalls am 26.2.2004 betrieben wurde und dabei die den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheiden vom 8.10.1985, Ge-3076/1984 und vom 6.3.1992, Ge-3129/1991/3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher voll erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrifft, ist aufzuzeigen, dass dem Bw die ihm gemäß der obzitierten Gesetzesstelle des § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung seines Unverschuldens nicht gelungen ist.

 

Der Inhalt seines Berufungsvorbringens stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Von der Gewerbeinhaberin der Y G KEG wäre nämlich schon bei Beginn der Inbetriebnahme ihrer gastgewerblichen Betriebsanlage die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen gewesen. Die schon gegenüber der belangten Behörde und nunmehr auch im Berufungsverfahren geltend gemachte finanzielle Misere der Y G KEG vermag daher die Nichterfüllung der Bescheidauflagen nicht zu entschuldigen.

 

Aus diesen Gründen war der Schuldspruch der belangten Behörde voll zu bestätigen.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann der Strafbehörde fehlerhafte Ermessensausübung nicht angelastet werden.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der jeweiligen Auflagenpunkte jeweils gesondert zu bestrafen war, um sich daraus die relativ hohe Strafsumme von 1.200 Euro ergibt.

Die jeweils einzeln verhängten Geldstrafen in der Höhe von 100 Euro sind jedoch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen, zieht man die Höchststrafe für dieses Delikt von 2.180 Euro in Betracht.

Die jeweils verhängten Geldstrafen entsprechen voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Tat und können in Anbetracht durch die Nichterfüllung der Bescheidauflagen gefährdeten Schutzinteressen keinesfalls als überhöht bewertet werden.

 

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Bw durch die belangte Behörde liegen nicht vor.

 

Da sohin von keiner fehlerhaften Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung ausgegangen werden kann, war auch ihr Strafausspruch zu bestätigen.

 

Insgesamt war daher der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

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